Autor Thema: Mehrfacharbeit  (Read 6112 times)

WYSWIG2019

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Mehrfacharbeit
« am: 18.11.2020 23:24 »
Regel 1 die zweite Arbeit ist in eine andere Lohnstufe einzuordnen(meißt lohnstufe 6)
Verteil wird die Beitragsbemessungsgrenze (dieses Jahr2020:  6900 AV RV Brutto und 4687,5 KV PV Brutto )
Regel 2 Jeder Arbeitgeber darf nur bis zur höhe der Beitragsbemessungsgrenze die Beträge ansetzen.
Für KV PV: Ist das Gehalt kleiner als 4687,5 ist der tatsächliche Lohn anzusetzen sonst max 4687,5.
Für AV RV:Ist das Gehalt kleiner als 6900 ist der tatsächliche Lohn anzusetzen sonst max 6900
Regel 3 Sind alle Gehälter weniger als 4900 findet keine Verteilung der KV PV und RV AV statt. Unter 6900 findet keine RV AV statt.
Regel 4 Sind alle BruttGehälter zusammen über 4900 wird KV PV verteilt Dabei ergibt sich  jeweils  ein höheres Netto und kleinere Abgaben (bei Berichtigungen  des Lohnzettels ergibt sich eine -Aufrolldifferenz z.B. 50. Das besagt du hast anstatt 3500 nur 3450 bekommen und dieser Betrag muß in den Kommenden Lohnabrechnungen ausgezahlt werden.
Regel 5 sind alle BruttGehälter zusammen über 6900  findet auch hier eine Veteilung von RV AV statt. Und wie bei  der KV PV steigt dein Nettolohn.
In beiden Fällen muß auch der SVAV RV und SVKVPV Bruttobetrag sinken
Regel 7 Verlagert der Arbeitgeber die Zahlung der Krankenkasse an dich so muß er seinen Arbeitgeber Anteil an dich überweisen.  In diesem Falle könnte sich teoretisch eine Rückzahlung der ArbeitgeberanteileKV PV ergeben wenn der  AV RV der in der Regel höher ist auflöst , das dann  trotzdem eine -Aufrolldifferenz ergibt.
Regel 8 Ist ein BruttoGehalt größer als 6900  ist es absolut sicher das sich keine Rückzahlungen ergeben sondern immer höhere Auszahlungen weil die RV AV mit 2,005% pro Anteil höher sind .
Regel 9  erreich das 2 Gehält dann die 4687,5   haben beideArbeitgeber die hälfte erreich und müssen keine weiteren Berechnungen anstellen . Aber bis 6900 muß die SV RV AV Brutto  weiter geteilt werden .
 Die -Aufrolldifferenz steigt schneller . Am ende der Verteilung ergibt sich  eine -Aufrolldifferenz von über 150€ wenn die Arbeigeberanteile KV PV kompensiert werden müssen. Wenn nicht müßten die Abzüge KV PV und RV AV auf die Hälfte geschrumpft und dein Gehalt entsprechend gestiegen sein.

Spid

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Antw:Mehrfacharbeit
« Antwort #1 am: 18.11.2020 23:31 »
Wie meinen?

WYSWIG2019

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Antw:Mehrfacharbeit
« Antwort #2 am: 19.11.2020 00:08 »
Zum Schluß die Formel:  Beitragsbemessungsgrenze(wenn Gesamtlohn  die Beitragsbemessungsgrenzeüberschreitet) oder Summe aller Gehälter (wenn die Beitragsbemessungsgrenze  nicht überschritten wird)   mal Anzusetzender Einzellohn  (des jeweiligen Arbeitgebers) Geteilt durch Summe aller anzusetzenden Gehälter  = Anteil des jeweiligen Lohns

Ja da gibt es jede Menge Missverständnisse und Falsch Berechnungen. Findet Ihr euch darin wieder? Teilt mir eure erfahrungen mit.
 

WYSWIG2019

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Antw:Mehrfacharbeit
« Antwort #3 am: 19.11.2020 00:28 »
UNd noch etwas: Einkommenssteuer Nachzahlungen sind trotz sSteuerklasse 6 bei Mehrfacharbeit zu Leisten(kalte Progression). Man kann auf den Seiten des Bundesfinazministerium in etwa( +- 10€) die  Einkommenssteuer des Gesamtentgeldes ermitteln. Insgesamt ist durch die Rückerstattungen der  RV AV KV PV Entgelte dieses Manko aber fast wieder Aufgehoben.

Spid

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Antw:Mehrfacharbeit
« Antwort #4 am: 19.11.2020 07:03 »
Wie meinen?

Isie

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Antw:Mehrfacharbeit
« Antwort #5 am: 19.11.2020 07:09 »
@WYSWIG2019: Willst du uns auf den Arm nehmen? Falls nicht, stelle bitte eine verständliche Frage.

WYSWIG2019

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Antw:Mehrfacharbeit
« Antwort #6 am: 19.11.2020 11:16 »
Für den Arbeitnehmer ausgedrückt: Analog zu den zuerst geposteten Regeln
Regel1 Die Basis der Berechnugen sind die Beitragsbemessungsgrenzen, die die Abzüge begrenzen. Im Jahr 2020 sind das 6900 für SVBrutto-AV RV und für SVBrutto KV -PV sind das 4687,5. Beispiel  Ist das Gehalt über 5000 kann nur von 4687,5, die Krankenkassenbeträge berechnet werden 7,3% von 4687,5 ergibt deinen maximal Abzug der erhoben werden kann.   
Regel 2 und 3 ist dein Gehalt kleiner als 4687,5 darf der Abzug  nicht höher sein wie zuvor. Ist er höher hat der Arbeitgeber die Beitragsbemessungsgrenze anstatt den tatsächlichen Lohn eingesetzt.
Regel 4 Ab 4687,5  wird verteilt dabei gilt beide Arbeitgeber müssen anteilig die Abgaben kürzen und die Beiträge müssen vom jeweiligen Gehalt niedriger ausfallen. Hat man Netto nicht mehr hält sich der Arbeitgeber nicht daran. Die Anteile ausgedrückt im neuen SV Brutto beider Parteien  ergeben immer 4687,5
Pikantes Detail :manche Arbeitgeber melden nicht monatlich die Bruttogehälter an. Sie sind aber dazu verpflichtet. Wenn alle Einspruchsfristen abgelaufen sind  1.3. des Folgejahres   kann der Arbeitgeber seine Meldungen korrigieren und zuviel gezahltes zurück bekommen. Du selbst bekommst keine Nachricht. Wird keine Berichtigung geschickt behält Krankenkasse und Rentenversicherung  das Geld. Die Kontrolle liegt im übrigen bei den Krankenkassen. Die Rentenversicherung erhält zwar die Meldungen der kommulierten  SV- RV Brutto Beträge haben aber keine Information welche Bruttogehälter dahinter liegen und haben keine Kontrollfunktion. Wenn Krankenkassen Überschüsse melden dann....... 
Regel 5 Ab 6900 wird RV AV geteilt. Also  auch hier analog wie in Regel 2, 3 und 4 entsprechend angewendet.
Regel 7 es entstehen Rückzahlungen für Arbeitgeberanteile KV PV wenn die  Abrechnung der Krankenkasse über deinem Konto laufen. Die Auszahlungen sind um den Arbeitgeberanteil erhöht. Es wird keine Beiträge von Krankenkasse in der Abrechnung ausgewiesen.
Regel 8 es entstehen garantiert keine Rückzahlungen bei Abrechnung KV PV über dein Konto von weil dann  RV AV Aufrechnung immer höher ist als Arbeitgeberbeiträgen KV PV. Mit jedem SV Bruttoanteil ensteht bei beiden Gehältern dann ein höheres Netto Bei 1000 sind es bei den 6900 schon 30 Euro und bei 6900 sind das 150€ im Montat mehr.
Regel 9  du hast bei voller Ausnutzung der Beitragsbemessungsgrenzen bei beiden Arbeitgebern die halben Beitragssätze  oder bei 3 Arbeitgebern ein drittel. Könnt Ihr diese Regeln bestätigen?

Spid

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Antw:Mehrfacharbeit
« Antwort #7 am: 19.11.2020 11:22 »
Wie meinen?

Wdd3

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Antw:Mehrfacharbeit
« Antwort #8 am: 19.11.2020 11:25 »
Auf welchen Tarifvertrag sollen sich die Regeln beziehen?  ???

Kaiser80

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Antw:Mehrfacharbeit
« Antwort #9 am: 19.11.2020 11:26 »
Könnt Ihr diese Regeln bestätigen?
Also Regel 6 kann ich bestätigen...

Wdd3

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Antw:Mehrfacharbeit
« Antwort #10 am: 19.11.2020 13:09 »
Dann bestätige ich Regel 10 8)

WYSWIG2019

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Antw:Mehrfacharbeit
« Antwort #11 am: 19.11.2020 14:40 »
Oh das ist für alle Tarife. Da aber alle für den öffendlichen Dienst sind. sind die Abrechnungen identisch dank SAP oder?

Spid

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Antw:Mehrfacharbeit
« Antwort #12 am: 19.11.2020 15:00 »
Wie meinen?

Isie

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Antw:Mehrfacharbeit
« Antwort #13 am: 19.11.2020 16:38 »
Oh das ist für alle Tarife. Da aber alle für den öffendlichen Dienst sind. sind die Abrechnungen identisch dank SAP oder?
Ist das deine Frage? Da längst nicht alle Arbeitgeber mit SAP arbeiten, ist die Antwort nein. Oder möchtest du wissen, ob die Abrechnung deiner Bezüge korrekt ist? Dann stelle bitte eine konkrete Frage, aber nicht wieder in "Romanform'.