Autor Thema: Höhergruppierung von E9a in E9b als tarifbeschäftiger Fachinformatiker  (Read 2237 times)

cnggl88

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Guten Abend,

gemäß der neuen Entgeltordnung, die ja am 01.01.2020 in Kraft getreten ist, können Techniker der bisherigen EG 9, Fallgruppe 1, eine Höhergruppierung in die E9b beantragen.

Ich bin nach Inkrafttreten der neuen EG von der "kleinen" EG 9 mit verlängerter Stufenlaufzeit in die E9a überleitet worden. Allerdings erhalte ich auch keine Entgeltgruppenzulage, wonach ich wohl nicht in die Fallgruppe 1 falle.

Wäre es trotzdem zu raten, dass ich einen Antrag auf Höhergruppierung stelle? Als Techniker nach Nr. 22.2, Teil II EGO können ja auch Fachinformatiker für Systemintegration eingeteilt werden.

Oder soll ich mit dem Höhergruppierungsantrag noch auf 2021 warten, da wird ja die Entgeltordnung des TV-L zum 1.1.2021 im IT-Bereich angepasst.

Viele Grüße




Spid

  • Gast
Als staatlich geprüfte Techniker mit entsprechender Tätigkeit können auch Fachinformatiker eingestellt werden, sie wären dann in der nächstniedrigeren Entgeltgruppe eingruppiert, soweit sie nicht sonstige Beschäftigte sind. Dann hat die Änderung der Entgeltordnung zum 01.01.21 keine Bedeutung. Ist es ein Fachinformatiker mit entsprechender Tätigkeit, ist er nicht nach Abschnitt 22.2 eingruppiert.

Jockel

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weder die alte noch die neue Entgeltordnung gilt für dich. Aus dem Kontext schließe ich, dass du übertariflich wie ein staatl. geprüfter Techniker "eingruppiert" bist. Das geht, weil die TdL das so beschlossen hatte (einseitig). Ebenfalls übertariflich wurde ein Antragsrecht bei der Aufspaltung der EG 9 gewährt.

Auch 2021 gibt es übertariflich ein Antragsrecht für dich, nach der Entgeltordnung eingruppiert zu werden.

EG 9b ist aber schwer zu erreichen für Tätigkeiten, die typischer Weise von Fachinformatikern gestemmt werden. Das kann ohne weitere Infos auch keiner prognostizieren.

Ich würde die 2020er Option ziehen und mir die EG 9b sichern. 

Spid

  • Gast
Daran ist nichts "übertariflich". Sofern man nicht davon ausgeht, daß die begrenzte Auffangfunktion des allg. Teils greift, sind Fachinformatiker mit entsprechender Tätigkeit nicht eingruppiert - ebenso wie bspw. Arbeitserzieher (BAG, Urteil v. 06.03.1996 - 4 AZR 771/94, Urteil v. 06.07.2016 - 4 AZR 91/14). Somit gibt es keine tarifliche Eingruppierung, die Nennung der Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag hat somit nicht nur deklaratorische, sondern konstitutive Bedeutung (BAG, Urteil v. 18.10.2018 – 6 AZR 246/17). Was die TdL beschließt oder nicht beschließt, ist völlig bumms - und hier eben auch nicht übertariflich, weil es an einer tariflichen Regelung fehlt, über die hinausgegangen werden könnte.