Autor Thema: Übertragg. höherw. Tätigkeit plus Höhergruppierung in Elt.zeit trotz Vertretung?  (Read 1477 times)

Karin1978

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Hallo allseits! :)

Ich lese schon recht lange hier mit und habe hierdurch schon einiges gelernt, aber zu meiner heutigen Frage habe ich nichts finden können:

Eine unserer Stellen (MV, TV-L) ist mit Ea* bewertet und soll, vereinfacht gesagt, durch die dauerhafte Übertragung von höherwertigen Tätigkeiten nun auf Eb* höhergruppiert werden. Um diesen Umstand selbst geht es aber gar nicht.
(* Anm.: Aus Datenschutzgründen wird hier auf die Nennung der konkreten EG verzichtet.).

Das ganze wird (beim Personalrat) aber sowohl für die derzeit als Elternzeitvertretung eingesetzte Person als auch für die eigentliche, sich aber noch mehrere Monate in Elternzeit befindliche Person beantragt. Und um letztere dreht sich meine Frage: Geht das überhaupt: Die Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit plus Höhergruppierung schon zum jetzigen Zeitpunkt, obwohl die Arbeit gar nicht wahrgenommen wird, anstatt erst zum Zeitpunkt der Rückkehr aus der Elternzeit?

Wenn es Hindernisse dafür gibt, wäre ich für einen Hinweis auf die Gesetzeslage bzw Rspr dankbar!

LG Karin

Spid

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Die Arbeitsvertragsparteien können eine Änderung der Hauptleistung des AN auch dann vereinbaren, wenn das Arbeitsverhältnis derzeit ruht.

Schokobon

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Eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderungen bedürfen der Zustimmung.

Zeussowitz

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Verstehe die Problematik nicht.

Man überträgt der aktuell arbeitenden die höherwertigen Tätigkeiten und die eigentliche Mitarbeiterin bekommt sie halt zum Stichtag X übertragen, wo das Arbeitsverhältnis der ersten ja vermutlich wieder endet. Nur weil das Verhältnis ruht, kann man doch miteinander reden.

Selbst wenn nicht zugestimmt wird…. So what? Dann können  der  Vertretung doch trotzdem Tätigkeiten übertragen werden. Stellen sind ja tariflich unbeachtlich wie 100x im Forum aufgeführt

Spid

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Es besteht kein Erfordernis, die Tätigkeitsänderung der in Elternzeit befindlichen Person für einen späteren Zeitpunkt zu vereinbaren.

Karin1978

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Habt dank für eure Antworten; meine Frage wurde beantwortet.  :)