Probezeit und Krankheit

Begonnen von Throp, 13.09.2021 14:32

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Throp

Hallo,
ich bin seit 1.7. im ÖD einer Kommune. Unbefristet, halbes Jahr Probezeit.

Nun bin ich letzte Woche zuhause gestürzt und mein rechter Arm ist gebrochen. AG ist über den Grund der AU informiert worden. Meine extreme Sorge ist nun, dass die Kündigung erfolgt. Kann das passieren?

VG

Spid


blondie

Sehr hilfreiche Antwort, kurz und....na lassen wir das.
Natürlich kann das auch mal passieren, aber dann will man den Betreffenden auch ohne Armbruch loswerden wollen. Sollte dein Arbeitgeber mit dir bisher zufrieden sein, dann musst du dir nun keine größeren Sorgen machen. Auch in einer Probezeit darf man krank werden!

Spid

Meine Antwort beantwortete die Frage des TE abschließend und umfassend.

Wdd3

Die Probezeit könnte sich evtl. um den Zeitraum der AU verlängern.

Wdd3

Zitat von: Spid in 13.09.2021 15:43
Meine Antwort beantwortete die Frage des TE abschließend und umfassend.
Hat das jemand angezweifelt?

Spid

Zitat von: Wdd3 in 13.09.2021 15:44
Die Probezeit könnte sich evtl. um den Zeitraum der AU verlängern.
Nein. Die Probezeit entfaltet im Sachverhalt zudem keinerlei Wirkung.

Fragmon

Zitat von: Spid in 13.09.2021 15:48
Zitat von: Wdd3 in 13.09.2021 15:44
Die Probezeit könnte sich evtl. um den Zeitraum der AU verlängern.
Nein. Die Probezeit entfaltet im Sachverhalt zudem keinerlei Wirkung.

Zur Ergänzung:
Die Probezeit hat rechtlich keinen Zusammenhang zur Kündigungsfrist ohne soziale Rechtfertigung. Auch wenn die Probezeit verlängert wird (was über sechs Monate nicht möglich ist), dann greift das KSchG im engeren Sinne, dass heißt, die Kündigung muss sozial gerechtfertigt sein.

Fragmon

Zitat von: Fragmon in 13.09.2021 16:00
Zitat von: Spid in 13.09.2021 15:48
Zitat von: Wdd3 in 13.09.2021 15:44
Die Probezeit könnte sich evtl. um den Zeitraum der AU verlängern.
Nein. Die Probezeit entfaltet im Sachverhalt zudem keinerlei Wirkung.

Zur Ergänzung:
Die Probezeit hat rechtlich keinen Zusammenhang zur Kündigungsfrist ohne soziale Rechtfertigung. Auch wenn die Probezeit verlängert wird (was über sechs Monate nicht möglich ist), dann greift das KSchG im engeren Sinne, dass heißt, die Kündigung muss sozial gerechtfertigt sein.