Abordnung zu anderer Behörde - Ministerialzulage?

Begonnen von pinmeister, 22.03.2022 11:36

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pinmeister

Hallo ihre Lieben,

ich (Beamter) könnte von meiner jetzigen Behörde (oberste Bundesbehörde mit Min.-Zulage) zu einer Bundesoberbehörde wechseln und (zunächst) abgeordnet werden. Aufgrund eines Wohnortwechsels wäre das für mich ein Vorteil.
Nun meine Frage: Bekomme ich, während der Abordnung, meine Min.Zulage erst einmal weitergezahlt bis aus der Abordnung eine Versetzung wird oder wird mit der Abordnung die Zahlung der Min.Zulage eingestellt?


Liebe Grüße

XTinaG

Welchen Bezug zum TVÖD siehst Du bei Deiner Frage?

pinmeister

OH! Das sollte eigentlich in das Beamten Bund Forum.
Sorry.

Bitte verschieben!

Organisator

Zitat von: pinmeister in 22.03.2022 11:36
Hallo ihre Lieben,

ich (Beamter) könnte von meiner jetzigen Behörde (oberste Bundesbehörde mit Min.-Zulage) zu einer Bundesoberbehörde wechseln und (zunächst) abgeordnet werden. Aufgrund eines Wohnortwechsels wäre das für mich ein Vorteil.
Nun meine Frage: Bekomme ich, während der Abordnung, meine Min.Zulage erst einmal weitergezahlt bis aus der Abordnung eine Versetzung wird oder wird mit der Abordnung die Zahlung der Min.Zulage eingestellt?


Liebe Grüße

Letzteres, da die Zulage an die Tätigkeit im Ministerium gebunden ist.

Gerda Schwäbel

Zitat von: pinmeister in 22.03.2022 11:36
... ich (Beamter) könnte von meiner jetzigen Behörde (oberste Bundesbehörde mit Min.-Zulage) zu einer Bundesoberbehörde wechseln und (zunächst) abgeordnet werden.  ...
Kleine Anmerkung
Falls Ihnen die Ministerialzulage in den letzten sieben Jahren (vor dem Dienststellenwechsel) mindestens fünf Jahre zugestanden hat und dienstliche Gründe für den Wechsel bestehen, z B. weil Sie sich auf eine Stellenausschreibung bei der Bundesoberbehörde beworben haben und die Auswahlentscheidung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu Ihren Gunsten getroffen wurde, dann fällt zwar die Ministerialzulage weg, Sie erhalten aber zunächst in gleicher Höhe eine Ausgleichszulage (siehe § 13 BbesG). Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 Prozent des Anfangsbetrages.