Autor Thema: [Allg] Antrag Versetzung in andere Kommune; alter Dienstherr stellt sich quer  (Read 6763 times)

cfischer

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Hallo liebe Kollegen und Kolleginnen,

folgendes Problem gibt es:

Beamter A hat sich auf eine externe Stellenausschreibung beworben, hat eine schriftliche Zusage bekommen und möchte sich nun zu der neuen Kommune versetzen lassen.
Leider stellt sich sein jetziger Dienstherr quer und möchte diese Versetzung, aus dienstlichen Gründen (kleine Kommune, Probleme eine geeignete Kraft in adäquater Zeit zu finden) nicht genehmigen.
Eine "feindliche Übernahme" vom potentiellen neuen Dienstherren ist nicht gewollt.

Als letzte Möglichkeit sieht der Beamte einen Antrag auf Entlassung und eine neue Verbeamtung beim neuen Dienstherren.
Ist dies so einfach möglich?`
Gibt es Probleme bei den Pensionsansprüchen bei nahtlosem Übergang?
Darf die neue Kommune den Beamten direkt auf Lebenszeit in seine bisherige Besoldungsgruppe ernennen?`

Kann jemand von euch diesem unwissenden Beamten helfen?

Vielen Dank im Voraus.

« Last Edit: 23.04.2022 02:56 von Admin2 »

lotsch

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Das wäre ja dann das gleiche wie eine feindliche Übernahme. Was machst du, wenn du kündigst und der neue Dienstherr stellt dich nicht ein?
Wenn du eine Zusage hast dann soll sich der neue Dienstherr nicht so anstellen und soll dir eine Ernennungsurkunde ausstellen, dann bist du automatisch entlassen.

Opa

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Die Formulierung „stellt sich quer“ irritiert mich. Wenn der derzeitige Dienstherr zutreffend dargelegt hat, dass er einer Versetzung aus personalwirtschaftlichen Interessen nicht zustimmen kann, handelt er im zulässigen Rahmen seiner Ermessensausübung. Damit hätten wir es hier nicht mit einem „sich quer stellen“ zu tun, sondern mit einem der wesentlichen Aspekte, die einen Beamten vom Angestellten unterscheiden.

Sollte der Dienstherr sich tatsächlich „quer stellen“, also in böser Absicht unzutreffend behaupten, es lägen wesentliche personalwirtschaftliche Gründe vor, wäre die Situation anders. Soweit der Beamte (vor dem Verwaltungsgericht) überzeugend darlegt, dass der Dienstherr seinen Ermessensspielraum nicht rechtsfehlerfrei genutzt hat, kann er eine gerichtliche Überprüfung und bestenfalls seine Versetzung juristisch erzwingen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Hürden dafür erheblich sind. Denn es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Versetzung, lediglich auf eine rechtsfehlerfreie Ermessensentscheidung. Das Gesetz räumt dabei dem Dienstherrn einen erheblichen Spielraum ein.

Seine Entlassung zu beantragen ist mit Risiken verbunden. Es wäre grob fahrlässig, auf Basis der paar Brotkrumen des geschilderten Sachverhalts eine Empfehlung abzugeben und noch fahrlässiger, sich auf eine solche Empfehlung zu verlassen.

FGL

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Soweit der Beamte (vor dem Verwaltungsgericht) überzeugend darlegt, dass der Dienstherr seinen Ermessensspielraum nicht rechtsfehlerfrei genutzt hat, kann er eine gerichtliche Überprüfung und bestenfalls seine Versetzung juristisch erzwingen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Hürden dafür erheblich sind. Denn es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Versetzung, lediglich auf eine rechtsfehlerfreie Ermessensentscheidung. Das Gesetz räumt dabei dem Dienstherrn einen erheblichen Spielraum ein.
Eben. Einen Anspruch auf die Versetzung gäbe es nur bei einer Ermessensreduzierung auf Null. Im Übrigen würde das Verwaltungsgericht bei Ermessensfehlern "nur" die Ablehnung der Versetzung aufheben und den bisherigen Dienstherrn dazu verpflichten, über den Versetzungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

lotsch

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Ich habe in meiner Laufbahn zweimal den Dienstherrn gewechselt, indem mir der neue Dienstherr eine Ernennungsurkunde mit der gleichen Besoldungsgruppe ausgestellt hat, ohne dass der abgebende Dienstherr etwas davon gewusst hat. Einmal vom Bund zur Kommune und einmal von Kommune zu Kommune. Der abgebende Dienstherr hat immer erst davon erfahren, als ich ihm eine Kopie überreicht habe. Ich sehe darin kein Problem. Als neuer Dienstherr möchte ich den besten Bewerber für meine Verwaltung und nicht den Zweitbesten.

2strong

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Als letzte Möglichkeit sieht der Beamte einen Antrag auf Entlassung und eine neue Verbeamtung beim neuen Dienstherren.
Ist dies so einfach möglich?`
Ja. Der Entlassungstermin kann durch den Dienstherrn lediglich um wenige Monate hinaus gezögert werden.

Gibt es Probleme bei den Pensionsansprüchen bei nahtlosem Übergang?
Nein. Eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung kann bei absehbarer Fortführung eines Beamtenverhältnisses unterbleiben.

Darf die neue Kommune den Beamten direkt auf Lebenszeit in seine bisherige Besoldungsgruppe ernennen?`
Ja.

FGL

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Ich sehe darin kein Problem. Als neuer Dienstherr möchte ich den besten Bewerber für meine Verwaltung und nicht den Zweitbesten.
Wenn ich auch als neuer Dienstherr auch die Pensionslasten ganz allein tragen möchte, dann ist die Raubernennung natürlich eine Option...

cfischer

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Super vielen Dank euch für die ausführlichen Antworten.

Haben mir sehr geholfen.

Liebe Grüße

Kingrakadabra

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Das wäre ja dann das gleiche wie eine feindliche Übernahme. Was machst du, wenn du kündigst und der neue Dienstherr stellt dich nicht ein?

Ein Beamter kann nicht kündigen.

Wenn du eine Zusage hast dann soll sich der neue Dienstherr nicht so anstellen und soll dir eine Ernennungsurkunde ausstellen, dann bist du automatisch entlassen.

Ob der neue Dienstherr da so einfach mitspielt? Fraglich...