Autor Thema: Berufsbegleitender Master und seine Auswirkung auf die Besoldung  (Read 2503 times)

Hiktaru

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Hallo,

ich bin nicht im ÖD tätig, würde Euch aber gerne bezüglich des folgenden, hypothetischen Szenarios befragen.

Wie würde es sich auf die Besoldung einer im gehobenen nicht-technischen Verwaltungsdienst tätigen Person auswirken (egal, ob Bund/Lander/Kommunen), wenn diese berufsbegleitend einen Master absolviert hat? Würde das in aller Regel zu:

(1) einer höheren Besoldung bei der selben Tätigkeit,
(2) einer höheren Besoldung bei einer vakanten, übergeordneten Tätigkeit, oder
(3) womöglich zu gar keiner höheren Besoldung führen?

Als Zusatz würde mich noch interessieren, ob, sofern (1) oder (2) zutreffen, die Fachrichtung des Masterstudiums von Bedeutung ist, oder es eher generell um den höheren akademischen Grad geht. Ich meine damit nicht so etwas exotisches, wie Friesische Philologie, sondern eher, ob es einen Unterschied macht, wenn es sich um einen Master der Betriebswirtschaftslehre statt des klassischen Master in Public Administration/Management handelt.

Viele Grüße!

Mask

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1) nein
2) wenn der hypothetische Beamte auf einen höherwertigen Dienstposten bewirbt, aufgrund des Studiums für diesen genommen wird und die beamtenrechtlichen Voraussetzungen vorliegen
3) das ist gut möglich, bzw ohne weiteres zutun die Regel

WasDennNun

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Für einen Beamten hat seine Ausbildung idR keine Auswirkung auf die Besoldung, außer das er dadurch Zugang zu einer anderen Laufbahngruppe hat.
Also 2. (aus dem "gehobenen" Dienst in den "höheren" Dienst wechseln).

Ein Angestellter (der Entgelt erhält und keine Besoldung) wird aufgrund seiner Tätigkeiten bezahlt.
Durch einen Master kann er aber je nach Tätigkeit jedoch höher gruppiert werden.

Organisator

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Wie würde es sich auf die Besoldung einer im gehobenen nicht-technischen Verwaltungsdienst tätigen Person auswirken (egal, ob Bund/Lander/Kommunen), wenn diese berufsbegleitend einen Master absolviert hat?

--> gar keiner höheren Besoldung!

Neu hinzukommende Bildungsabschlüsse haben keine Auswirkung auf das bestehende Beamtenverhältnis. Sie stellen allenfalls die Bildungsvoraussetzung für einen Laufbahnwechsel dar.

Bernstein

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Wie würde es sich auf die Besoldung einer im gehobenen nicht-technischen Verwaltungsdienst tätigen Person auswirken (egal, ob Bund/Lander/Kommunen), wenn diese berufsbegleitend einen Master absolviert hat?

--> gar keiner höheren Besoldung!

Neu hinzukommende Bildungsabschlüsse haben keine Auswirkung auf das bestehende Beamtenverhältnis. Sie stellen allenfalls die Bildungsvoraussetzung für einen Laufbahnwechsel dar.

Das möchte ich hinterfragen, da bei uns, gerade im Bereich der Architekten, nur Tarifbeschäftigte sind.
Hier wird eingruppiert, je nach Studienabschluss, sprich, ein Abschluss an einer FH kann durchaus zu einer niedrigeren EG führen, als der Masterabschluss an einer TH oder anderen Uni.

Wäre das nicht auch bei Beamten denkbar? 

Organisator

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Neu hinzukommende Bildungsabschlüsse haben keine Auswirkung auf das bestehende Beamtenverhältnis. Sie stellen allenfalls die Bildungsvoraussetzung für einen Laufbahnwechsel dar.

Das möchte ich hinterfragen, da bei uns, gerade im Bereich der Architekten, nur Tarifbeschäftigte sind.
Hier wird eingruppiert, je nach Studienabschluss, sprich, ein Abschluss an einer FH kann durchaus zu einer niedrigeren EG führen, als der Masterabschluss an einer TH oder anderen Uni.

Wäre das nicht auch bei Beamten denkbar?
[/quote]

Bei Tarifbeschäftigten ist man nicht nach dem Studienabschluss sondern nach den übertragenen Tätigkeiten eingruppiert, die teilweise einen bestimmten Studienabschluss voraussetzen.

Ganz grob ebenso bei Beamten, auch hier bedarf es einer veränderten Tätigkeit.

Insofern ist bei Beamten wie bei Tarifbeschäftigten ein neu hinzkommender Bildungsabschluss alleine ohne Belang.


Bernstein

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Stimmt mE nicht so ganz. Es gibt die Möglichkeit in vielen Bereichen, einen Bewerber aufgrund der geforderten, aber nicht voll umfänglichen erfüllten Voraussetzungen, eine Entgeltgruppe tiefer einzugruppieren. Was auch bei uns gemacht wird. Diese Vorgehensweise wird beispielsweise auch bei Hausmeistern so gehandhabt. Diese Verfahrensweise wird auch ausdrücklich so vom KAV vorgeschlagen.

Auch in der Entgeltordnung im Bereich der "Grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen" unter Punkt 2 "Tätigkeitsmerkmale mit Anforderungen in der Person" ist ganz exakt diese Vorgehensweise angegeben.
« Last Edit: 21.06.2022 09:17 von Bernstein »

Organisator

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Stimmt mE nicht so ganz. Es gibt die Möglichkeit in vielen Bereichen, einen Bewerber aufgrund der geforderten, aber nicht voll umfänglichen erfüllten Voraussetzungen, eine Entgeltgruppe tiefer einzugruppieren. Was auch bei uns gemacht wird. Diese Vorgehensweise wird beispielsweise auch bei Hausmeistern so gehandhabt. Diese Verfahrensweise wird auch ausdrücklich so vom KAV vorgeschlagen.

Auch in der Entgeltordnung im Bereich der "Grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen" unter Punkt 2 "Tätigkeitsmerkmale mit Anforderungen in der Person" ist ganz exakt diese Vorgehensweise angegeben.

Deswegen habe ich auch den Grundsatz beschrieben, wonach sich die Eingruppierung nach den übertragenen Tätigkeiten richtet. Dies trifft auch grundsätzlich bei Nichterfüllern der persönlichen Voraussetzungen zu, mit der von dir beschriebenen Eingruppierung eine EG niedriger.

WasDennNun

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Ein Mensch ohne wissenschaftliches Hochschulstudium kann niemals in der A13 hD anfangen, oder?
Ein Angestellter ohne Studium aber locker in die EG13 eingruppiert werden.(genaugenommen sogar ohne jeglichem Schulabschluss)

Theoretisch versteht sich.

Bernstein

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Ein Mensch ohne wissenschaftliches Hochschulstudium kann niemals in der A13 hD anfangen, oder?
Ein Angestellter ohne Studium aber locker in die EG13 eingruppiert werden.(genaugenommen sogar ohne jeglichem Schulabschluss)

Theoretisch versteht sich.

Ist doch schön zu wissen, dass auch mal Tarifbeschäftigte einen kleine Vorteil haben.
Jetzt aber bitte hierzu in keine Diskussion verfallen...    ;D :D :)

Früher war die Hochschule in Mayen noch eine Fachhochschule. Aus dieser "alten" Zeit konnten noch Beamte mit ihrem FH-Abschluss mit Diplom und einer entsprechenden Fortbildungsqualifizierung in den Bereich des 4. Einstiegsamtes rutschen.  8)