Hallo Zusammen,
ich bin mir leider nicht sicher ob ich die Regelungen im o.g. Paragraphen, insbesondere hinsichtlich Absatz 2, richtig erfasst habe. Beschäftigte bei obersten Bundesbehörden der EG 13 - 14 erhalten ja nur unter besonderen Umständen, Beschäftigte der EG15 grundsätzlich keine Überstundenentgelte (da mit dem Tabellenentgelt abgegolten).
Hebt der Passus denn auch den §43 Absatz 1 "Überstunden sind grundsätzlich durch entsprechende Freizeit auszugleichen" auf - sprich findet tarifvertragsgemäß kein Ausgleich durch Freizeit für die genannten Beschäftigten statt (mal unabhängig ob in der tatsächlichen Praxis entsprechender Freizeitausgleich überhaupt für Beschäftigte erfolgt)?
Dann wäre ja im Prinzip für diese Gruppen der §6 Absatz 1 des TVöD hinfällig und die vertragliche Arbeitszeit nur durch §3 ArbZG begrenzt... das würde die Tabellenentgelte ja ganz schön mau werden lassen