Autor Thema: Mindestversorgung kürzbar bei Teilzeit?  (Read 4328 times)

mercutio

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Mindestversorgung kürzbar bei Teilzeit?
« am: 18.07.2022 14:02 »
Hallo zusammen,

wie verhält es sich eigentlich mit der Mindestversorgung/Mindestpension bei Teilzeit:

- 1.866 Euro unabhängig ob ich die nächsten 26 Jahre (Quereinsteiger) 80% TZ oder 100% arbeite? Oder wird diese anteilig oder anderweitig gekürzt? Ich habe noch einen Rentenanspruch aus der GRV i.H.v. 600 Euro. Wird dieser addiert? Und in Summe dann mit meinem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert sowie abschließend dann noch die PKV vom netto subtrahiert? Geht mir darum, abzuschätzen wo ich irgendwann mal mit der Rente lande.
 
- Gibt es irgendeine Konstellation, bei der die Mindestversorgung gekürzt werden kann?

Zu all dem finde ich leider keine Informationen oder Beratungsangebote (gibts die irgendwo?) und das macht mir die Entscheidung pro/contra Quereinstieg doch recht schwer.  Vielen Dank Euch.

Asperatus

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Antw:Mindestversorgung kürzbar bei Teilzeit?
« Antwort #1 am: 18.07.2022 17:52 »
Ich weiß nicht wie du auf den Wert 1.866 Euro kommst. Mindestens verbleiben 65 Prozent des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 4, derzeit 1.819,23 Euro brutto.

Mir ist nicht bekannt, dass eine Kürzung der Mindestversorgung wegen Teilzeit erfolgt.

Das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten ist in § 55 geregelt: "Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. [...] Als Höchstgrenze gelten für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet."

Unter dem Stichwort "Ruhensregelung" kannst du nach Details googlen. Wenn du in der Mindestversorgung bist, wird die Rente voll angerechnet werden, sodass sie sich nicht addiert.

Hast du keine weiteren steuerpflichtigen Einkünfte, errechnet sich daraus deine Einkommensteuer, die dann nicht so hoch ist, weil du nah am Grundfreibetrag bist und die Progression noch nicht so hoch ist. Die PKV geht noch davon ab, wobei der Beihilfesatz beim Ruheständler auf 70 Prozent steigt, die PKV also nur 30 Prozent übernehmen muss. Außerdem mindert der PKV-Anteil, der der GKV-Versorgung entspricht, das zu versteuernde Einkommen und somit auch die zu zahlende Einkommensteuer.

Konstellationen, wo die Mindestversorgung gekürzt wird, sind mir nicht bekannt.

Eine Versorgungsauskunft kann erst beantragt werden, wenn ein Beamtenverhältnis besteht. Informationen findest du aber zum Beispiel auf der Seite des Zolls, der für die meisten Bundesbehörden die Bearbeitung der Versorgungsangelegenheiten übernommen hat: https://www.zoll.de/DE/Der-Zoll/Versorgung/versorgung_node.html

Kimonbo

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Antw:Mindestversorgung kürzbar bei Teilzeit?
« Antwort #2 am: 18.07.2022 18:07 »
Sie meint bestimmt diesen Artikel hier: stand so aber auch irgendwo auf der BMI Seite
https://rentenbescheid24.de/beamte-mindestpension-nach-5-jahren-arbeit-in-hoehe-von-1866e/

Gickgack

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Antw:Mindestversorgung kürzbar bei Teilzeit?
« Antwort #3 am: 21.07.2022 22:35 »
Die Teilzeit mindert natürlich die ruhegehaltsfähige Dienstzeit und somit die Pension.
26 Jahre x 80 % = 20,8 Jahre.
Bleibt eine Beamtin bzw. ein Beamter ALLEIN wegen langer Freistellungszeiten (Teilzeit oder Beurlaubung) hinter der Mindestversorgung zurück, wird nur noch das „erdiente" Ruhegehalt gezahlt, sofern sie nicht wegen Dienstunfähigkeit pensioniert werden.
Bsp.: a) ruhegehaltsfäh. Bezüge 4.000€ x 71,75% x 20,6 J./ 40 J = 1.492 €
b) 4.000 € x 71,75% x 26 J./40 J. = 1.865 €

Hier würde nur das erdiente RG unter a) bezahlt.

Natürlich käme die Rente aus der GRV auch hier noch hinzu...

ChrBY

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Antw:Mindestversorgung kürzbar bei Teilzeit?
« Antwort #4 am: 21.07.2022 23:06 »
Die Teilzeit mindert natürlich die ruhegehaltsfähige Dienstzeit und somit die Pension.
26 Jahre x 80 % = 20,8 Jahre.
Bleibt eine Beamtin bzw. ein Beamter ALLEIN wegen langer Freistellungszeiten (Teilzeit oder Beurlaubung) hinter der Mindestversorgung zurück, wird nur noch das „erdiente" Ruhegehalt gezahlt, sofern sie nicht wegen Dienstunfähigkeit pensioniert werden.
Bsp.: a) ruhegehaltsfäh. Bezüge 4.000€ x 71,75% x 20,6 J./ 40 J = 1.492 €
b) 4.000 € x 71,75% x 26 J./40 J. = 1.865 €

Hier würde nur das erdiente RG unter a) bezahlt.

Diese Regelung ist inzwischen aufgehoben. Das amtsunabhängige Mindestruhegehalt wird nun immer gewährt.

Seit dem 1. Januar 2021 müssen Teilzeitkräfte dafür noch nicht einmal mehr fünf echte Jahre ruhegehaltfähige Dienstzeit (heißt: rechnerische Vollzeitjahre) nachweisen. Es reicht seitdem, daß einfach fünf Jahre verstrichen sind – unabhängig vom Stundenmaß der Teilzeit.