Falls der TE erfolgreich geltend macht, dass die Rechtsmeinung des Arbeitgebers zur Eingruppierung von Anfang an falsch war, richtet sich die Stufenzuordnung nicht nach den Regelungen für eine Höhergruppierung, sondern nach den Regelungen für eine Neueinstellung. Falls sich dagegen die Tätigkeiten schleichend geändert haben und erst dadurch die Tätigkeitsmerkmale einer höheren Entgeltgruppe erfüllt sind, richtet sich der Zeitpunkt der Höhergruppierung nach § 13 TVöD.
Die Ausschlussfrist von 6 Monaten, auf die MaLa hinweist, gilt für die Entgeltzahlung, aber nicht für die Eingruppierung, Höhergruppierung oder Stufenzuordnung.