Die Ehrenamtspauschale und die Übungsleiterpauschale sind zwei verschiedene Sachverhalte bzw. Freibeträge. Beim sogenannten Übungsleiterfreibetrag gehört es nicht zu den gesetzlichen Voraussetzungen, dass die Tätigkeit ehrenamtlich ausgeübt wird. Es muss allerdings eine nebenberufliche Tätigkeit sein, wobei die Nebenberuflichkeit durch die Lohnsteuerrichtlinie definiert wird.
Es ist absolut richtig, dass die Ehrenamtspauschale und die Übungsleiterpauschale zwei verschiedene Sachverhalte und zwei verschiedene Freibeträge sind.
Grundsätzlich ist es Sinn und Zweck dieser Vorschrift, bürgerliches Engagement in diesen Bereichen zu stärken. Mit zusätzlichen, freiwilligen Hilfskräften soll dem Personalmangel etwas entgegen gesetzt werden. Damit sollen die Pflegekräfte im Bereich der Grund- und Behandlungspflege und in den von mir ausgeführten Bereichen durch zusätzliche, freiwillige Hilfskräfte (die in der Regel eben nicht vom Fach sind) entlastet werden.
Bei der Frage, ob die Übungsleiterpauschale nach den Lohnsteuerrichtlinien hier gilt, sind mehrere Voraussetzungen zu erfüllen. Die Nebenberuflichkeit scheint genauso wie die Gemeinnützigkeit des Arbeitgebers hier kein Problem zu sein.
Fraglich ist jedoch, ob die konkret ausgeübte Tätigkeit unter dem Begriff "Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen" im Sinne dieser Vorschrift fällt.
Zu den begünstigenden Tätigkeiten zählen im Wesentlichen Tätigkeiten, die einen unmittelbaren Kontakt zu einer hilfebedürftigen Person erfordern, wie beispielsweise die Grund- und Behandlungspflege. Eine Tätigkeit, die ihrer Art nach keine Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen ist, ist keine begünstigte Tätigkeit, auch wenn sie die übrigen Voraussetzungen des § 3 Nr. 26 EStG erfüllt. Erzielt der Stpfl. Einnahmen, die teils für eine Tätigkeit, die unter § 3 Nr. 26 EStG fällt, und teils für eine andere Tätigkeit gezahlt werden, ist lediglich für den entsprechenden Anteil nach § 3 Nr. 26 EStG der Freibetrag zu gewähren. Ist dieser Betrag jedoch nicht bestimmbar, kann ein steuer- und sozialversicherungsfreier Übungsleiterfreibetrag nicht in Abzug gebracht werden.
Beispielsweise sind administrative oder organisatorische Arbeiten keine Tätigkeiten, die unter § 3 Nr. 26 EStG fallen. In dieser Arbeitszeit besteht kein Kontakt zu einem alten, kranken oder behinderten Menschen.
Es kommt also darauf an, für welche Tätigkeiten die Arbeitnehmerin angestellt ist und welche Tätigkeiten sie im Einzelfall übernimmt. Sofern Mischarbeitsverhältnisse vorliegen, muss der Anteil der pflegerischen und nicht pflegerischen Tätigkeiten genau bestimmbar sein und der Teil der pflegerischen Tätigkeiten muss einen so großen Raum einnehmen, dass der Übungsleiterfreibetrag von dem Teil des Gehaltes in Abzug gebracht werden kann. Die Nachweispflicht über die Verteilung der Arbeitszeit auf den einen oder anderen Bereich hat der Arbeitgeber.