Krankengeldzuschuss

Begonnen von Sylvia Fre, 01.12.2022 21:20

Vorheriges Thema - Nächstes Thema

Sylvia Fre

Hallo,

ich bin seit dem 11.08.2022 krank ab dem 22.09.2022 erhalte ich Krankengeld. Beschäftigt bin ich seit dem 01.12.1990
beim Land NRW.
Nun meine Frage ob ich es richtig verstehe: Der Krankengeldzuschuss berechnet sich aus Nettokrankengeld und Nettogehalt. Zum Beispiel: Nettogehalt ist 1500 € ich bekomme 1200 € Krankengeld die Differenz ist 300 € diese würde ich dann als Krankengeldzuschuss bekommen? Wird der Eigenanteil VBL davon abgezogen? Vielen Dank für die Hilfe.

Isie

Grundsätzlich ist das richtig, da du vermutlich ein Altfall bist, d. h. seit mindestens dem 30.06.1994 in einem BAT-Arbeitsverhältnis/TV-L-Arbeitsverhältnis beim selben Arbeitgeber stehst.
Das Nettoentgelt i. S. des § 22 Abs. 2 TV-L ist das um die gesetzlichen Abzüge verminderte Entgelt gemäß § 21 TV-L. Die Differenz zwischen diesem Nettoentgelt und dem Nettokrankengeld, sofern dieses niedriger ist, steht dir als Krankengeldzuschuss zu. Von dem KGZ wird der VBL-Arbeitnehmeranteil abgezogen. Dieser wird aus dem fiktiven zv-pflichtigen Bruttoentgelt berechnet.