Wie breits dargestellt bedurfte es keines Antrages bei einer Neueinstellung im Jahre 2019.
Die zitierte Frist des 31. Juli 2017 bezieht sich wohl auf § 29a Abs. 5 Satz 1 TVÜ-Länder in der Fassung des § 11 TV EntgO-L:
"Der Antrag nach Absatz 3 Satz 5 kann nur bis zum 31. Juli 2017 gestellt werden (Ausschlussfrist) und wirkt auf den 1. August 2016 zurück."
Dieser Absatz 3 Satz 5 lautet wiederum:
"Satz 1 gilt für den Anspruch auf die Angleichungszulage (Anhang 1 zur Anlage zum TV EntgO-L) entsprechend."
Und weiter (zuvor genannter Satz 1):
"Ergibt sich in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 nach der Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L) eine höhere Entgeltgruppe, sind die Lehrkräfte auf Antrag in die Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 TV-L in der Fassung des § 3 TV EntgO-L ergibt."
Und noch weiter (zuvor genannter Absatz 2 Satz 1):
"In den TV-L übergeleitete und ab dem 1. November 2006 neu eingestellte Lehrkräfte,
-
deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der Mitglied der TdL oder eines Mitgliedsverbandes der TdL ist, über den 31. Juli 2015 hinaus fortbesteht, und
- die am 1. August 2015 unter den Geltungsbereich des § 44 TV-L fallen,
sind - jedoch unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit - zum 1. August 2015 in die Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L) übergeleitet; Absatz 3 bleibt unberührt."
Durch diese etwas "verschlungene" Verweisungskette wird somit klar, dass die o. g. Ausschlussfrist (31. Juli 2017) lediglich für die zuvor genannten übergeleiteten ("Bestands-") Lehrkräfte gilt und gerade nicht für Neueinstellungen ab dem 1. August 2015.
Siehe:
https://www.tdl-online.de/fileadmin/downloads/rechte_Navigation/K._EntgO-L/TV_EntgO-L_i.d.F._%C3%84TV_Nr._3.pdf