Autor Thema: Angleichungszulage für Seiteneinsteiger  (Read 5559 times)

Matsen

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Angleichungszulage für Seiteneinsteiger
« am: 22.01.2023 19:51 »
Hallo zusammen,

seit 2017 gibt es ja die sog. Angleichungszulage i.H. von 105 Eur (vormals 30 EUR). Ich habe zum 1.2.2019 einen Vertrag im TVL als Seiteneinsteigern angetreten und die Zulage einige Monate später beantragt. Mein Dienstherr lehnte damals ab mit der Bergündung, dass die Frist in 2017 angelaufen sei...ich bin aber ja erst in 2019 in das Arbeitsverhältnis eingestiegen und konnte die Zulage also gar nicht vorher beantragen.....nun habe ich ihn Gesprächen mitbekommen, dass viele, die wie ich in 2019 eingestellt wurden, die Zulage automatisch erhalten.
Ich bin eingestuft in EG10.....
Kennt sich hier jemand aus und kann mir bestätigen, dass es schlichtweg vergessen, fälschlicherweise bzw. auch gglf.s berechtigterweise abgelehnt wurde?
Ganz lieben Dank!

Wabi Sabi

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Antw:Angleichungszulage für Seiteneinsteiger
« Antwort #1 am: 22.01.2023 20:30 »
Ob ein Anspruch auf eine Angleichungszulage besteht, ergibt sich aus der Entgeltordnung Lehrkräfte:

https://www.tdl-online.de/fileadmin/downloads/rechte_Navigation/K._EntgO-L/TV_EntgO-L_Anlage_i.d.F._%C3%84TV_Nr._3_Homepage.pdf

So kann z. B. in Abschnitt 2 bei einem Seiteneinsteiger den jeweiligen Zuordnungstabellen ein etwaiger Anspruch entnommen werden (siehe dort u. a. Seite 12). Je nach (insbesondere) Ausbildung besteht er oder eben nicht.
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung ungemein!

Matsen

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Antw:Angleichungszulage für Seiteneinsteiger
« Antwort #2 am: 22.01.2023 21:24 »
Vielen Dank!
Ich habe ein abschlossenes Hochschulstudium (Diplomsport) und sehe hier den Anspruch dann als erwiesen.
Unklar ist mir dennoch, ob eine automatische Zahlung erfolgen hätte müssen oder ob ein Antrag notwendig geworden wäre bei Dienstantritt?

Gruß

Wabi Sabi

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Antw:Angleichungszulage für Seiteneinsteiger
« Antwort #3 am: 23.01.2023 21:25 »
Bei Einstellung zum 1.2.2019 bedurfte es keines Antrages, sofern im vorliegenden Fall tatsächlich eine Anspruchsbrechtigung bzgl. einer Angleichungszulage besteht.
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung ungemein!

Isie

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Antw:Angleichungszulage für Seiteneinsteiger
« Antwort #4 am: 24.01.2023 08:59 »
Es kommt darauf an, welcher Art deine Hochschulbildung ist. Wenn es keine wissenschaftliche Hochschulbildung ist, gilt für dich vermutlich Abschnitt 2 Nr. 3 der Entgeltordnung. Dort gibt es keineAngleichungszulage.

Matsen

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Antw:Angleichungszulage für Seiteneinsteiger
« Antwort #5 am: 25.01.2023 17:49 »
Sportwissenschaften /Diplom
Damit dürfte der Anspruch gerechtfertigt sein.
Das Schulamt lehnt ab.
Gibt es Empfehlungen für weiteres Vorgehen?
Gruß

Wabi Sabi

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Antw:Angleichungszulage für Seiteneinsteiger
« Antwort #6 am: 25.01.2023 18:34 »
Welcher Grund wird denn für die Ablehnung genannt?
Handelt es sich wirklich um eine "wissenschaftliche" Hochschulbildung mit entsprechendem Abschluss? Also mehr als 6 Semester (ohne Prüfungs- und Praxissemester) an einer Universität oder vergleichbaren Einrichtung nach Landesrecht und nicht an einer Fachhochschule? Siehe hierzu die einschlägigen Protokollerklärungen am Ende des o. g. Abschnitts 2 der Entgeltordnung Lehrkräfte.
Näheres zum Vertiefen hier:
https://www.mf.niedersachsen.de/download/108603/Durchfuehrungshinweise_der_TdL_vom_13._Oktober_2015_in_der_fuer_Niedersachsen_geltenden_Fassung_vom_30.06.2016_zum_Tarifvertrag_ueber_die_Eingruppierung_und_die_Entgeltordnung_fuer_die_Lehrkraefte_der_Laender_TV_EntgO-L_vom_28.03.2015.pdf
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung ungemein!

Matsen

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Antw:Angleichungszulage für Seiteneinsteiger
« Antwort #7 am: 27.01.2023 15:37 »
Ich habe Diplom-Sportwissenschaften (8 Semester) studiert an der Universität BO, ebendieser Abschluss.
Zu meiner Zeit gab es noch keinen Bachelor/Master o.ä.

Der Ablehungsgrund lautet: Die Antragsfrist ist zum 31.7.2017 abgelaufen, die Zulage konnte nur bis dahin beantragt werden.

>Mein Vertrag in Herne begann am 1.2.2019 :-)
Ich habe nun die Gewerkschaft mal mit ins Boot geholt....

LG

Wabi Sabi

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Antw:Angleichungszulage für Seiteneinsteiger
« Antwort #8 am: 27.01.2023 19:59 »
Wie breits dargestellt bedurfte es keines Antrages bei einer Neueinstellung im Jahre 2019.

Die zitierte Frist des 31. Juli 2017 bezieht sich wohl auf § 29a Abs. 5 Satz 1 TVÜ-Länder in der Fassung des § 11 TV EntgO-L:
"Der Antrag nach Absatz 3 Satz 5 kann nur bis zum 31. Juli 2017 gestellt werden (Ausschlussfrist) und wirkt auf den 1. August 2016 zurück."

Dieser Absatz 3 Satz 5 lautet wiederum:
"Satz 1 gilt für den Anspruch auf die Angleichungszulage (Anhang 1 zur Anlage zum TV EntgO-L) entsprechend."

Und weiter (zuvor genannter Satz 1):
"Ergibt sich in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 nach der Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L) eine höhere Entgeltgruppe, sind die Lehrkräfte auf Antrag in die Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 TV-L in der Fassung des § 3 TV EntgO-L ergibt."

Und noch weiter (zuvor genannter Absatz 2 Satz 1):
"In den TV-L übergeleitete und ab dem 1. November 2006 neu eingestellte Lehrkräfte,
- deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der Mitglied der TdL oder eines Mitgliedsverbandes der TdL ist, über den 31. Juli 2015 hinaus fortbesteht, und
- die am 1. August 2015 unter den Geltungsbereich des § 44 TV-L fallen
,
sind - jedoch unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit - zum 1. August 2015 in die Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L) übergeleitet; Absatz 3 bleibt unberührt."

Durch diese etwas "verschlungene" Verweisungskette wird somit klar, dass die o. g. Ausschlussfrist (31. Juli 2017) lediglich für die zuvor genannten übergeleiteten ("Bestands-") Lehrkräfte gilt und gerade nicht für Neueinstellungen ab dem 1. August 2015.

Siehe:
https://www.tdl-online.de/fileadmin/downloads/rechte_Navigation/K._EntgO-L/TV_EntgO-L_i.d.F._%C3%84TV_Nr._3.pdf
« Last Edit: 27.01.2023 20:09 von Wabi Sabi »
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung ungemein!