Doch ist es. Dadurch, dass der Anreisetag kein Feiertag ist, hätte der Arbeitnehmer noch nicht einmal das besondere Widerspruchsrecht, falls die Maßnahme vom AG ausginge.
Denn tatsächlich ist nicht von dem Arbeitsort i.S.d. Ortes auszugehen, an dem die Tätigkeit überwiegend (z.B. auf ein Jahr betrachtet oder vertraglich festgelegt) ausgeübt wird, sondern von dem Ort, an dem die Arbeit am betreffenden Tag auszuüben ist.
Diesem auf dem, wie oben richtig dargestellt, Terriorialprinzip fußenden Grundsatz stünde nur dann eine Ausnahme entgegen, wenn die Dienstreise an dem niedersächsischen Feiertag am Arbeitsort anzutreten wäre und die Reisezeit als Arbeitszeit gälte, mithin also die Arbeitsaufnahme an einem Feiertag stattfindet.
Da ich bei meiner ersten Antwort nicht beachtet habe, dass das Seminar bereits am 30.10. beginnt, ist meine Aussage zu revidieren. Der niedersächsische Feiertag spielt also keine Rolle, ebenso wie der Wohnort des Arbeitnehmers bei derlei Betrachtungen stets unberücksichtigt bleibt.