Autor Thema: Rückwirkende Höhergruppierung  (Read 6732 times)

MABund

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Rückwirkende Höhergruppierung
« am: 06.03.2023 12:57 »
Ich wurde 2020 in der Entgeltgruppe 9c eingestellt. Nach 4 Monaten besetzte ich innerhalb meines Referates eine Stelle, die mit 11 eingruppiert war, da der Vorgänger das Referat verließ. Die Stelle war zu diesem Zeitpunkt ausgeschrieben (extern) und wurde extern auch besetzt. Jedoch hat der neue MA die ausgeschriebene Stelle nie ausgeübt, sondern anderweitige Tätigkeiten im Referat wahrgenommen. Ich habe weiterhin die Position besetzt. Ich kämpfe seitdem darum, auch in der entsprechenden Entgeltgruppe eingruppiert zu werden.
Da mein Vorgesetzter immer wieder nur hinhält (von Prämienzahlungen in 2021 und 2022 abgesehen), würde ich nun gerne härtere Geschütze auffahren. Ist eine rückwirkende Höhergruppierung möglich? Wenn ja, wie gehe ich vor? Ist das ohne Anwalt zu schaffen?

Danke!

SVAbackagain

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Antw:Rückwirkende Höhergruppierung
« Antwort #1 am: 06.03.2023 13:02 »
Hat sich denn die vom Arbeitgeber wirksam übertragene auszuübende Tätigkeit geändert oder hast Du Dich lediglich mit subalternem Führungspersonal dazu verschworen, unbotmäßig etwas anderes zu tun, als Dir vom Arbeitgeber aufgetragen worden ist?

MABund

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Antw:Rückwirkende Höhergruppierung
« Antwort #2 am: 06.03.2023 13:07 »
Ich war der Einzige, der die Aufgabe überhaupt ausüben konnte und da ich neu von extern war, hat mir meine Referatsleitung die Aufgabe gegeben. Immer mit dem Versprechen mich hochzugruppieren.

Thomber

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Antw:Rückwirkende Höhergruppierung
« Antwort #3 am: 06.03.2023 13:10 »
Ich kenne rückwirkende Höhergruppierung bzw. Zuschlagszahlung für 1 Jahr.
Als AN aberr ein Leichtes sich per Anwalt die korrekte Bezahlung zu erstreiten!

SVAbackagain

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Antw:Rückwirkende Höhergruppierung
« Antwort #4 am: 06.03.2023 13:11 »
Also hast Du Dich lediglich mit subalternem Führungspersonal dazu verschworen, unbotmäßig etwas anderes zu tun, als Dir vom Arbeitgeber aufgetragen worden ist. Daraus erwachsen keinerlei Ansprüche. Es soll Arbeitgeber geben, die so etwas zurecht abmahnen.

Organisator

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Antw:Rückwirkende Höhergruppierung
« Antwort #5 am: 06.03.2023 13:17 »
Ich wurde 2020 in der Entgeltgruppe 9c eingestellt. Nach 4 Monaten besetzte ich innerhalb meines Referates eine Stelle, die mit 11 eingruppiert war, da der Vorgänger das Referat verließ. Die Stelle war zu diesem Zeitpunkt ausgeschrieben (extern) und wurde extern auch besetzt. Jedoch hat der neue MA die ausgeschriebene Stelle nie ausgeübt, sondern anderweitige Tätigkeiten im Referat wahrgenommen. Ich habe weiterhin die Position besetzt. Ich kämpfe seitdem darum, auch in der entsprechenden Entgeltgruppe eingruppiert zu werden.
Da mein Vorgesetzter immer wieder nur hinhält (von Prämienzahlungen in 2021 und 2022 abgesehen), würde ich nun gerne härtere Geschütze auffahren. Ist eine rückwirkende Höhergruppierung möglich? Wenn ja, wie gehe ich vor? Ist das ohne Anwalt zu schaffen?

Danke!
Wann wurden dir die höherbewerteten Aufgaben formell vom Arbeitgeber (in der Regel die Personalabteilung) übertragen? Die tatsächliche Wahrnehmung der Aufgaben ist davon unabhängig

FearOfTheDuck

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Antw:Rückwirkende Höhergruppierung
« Antwort #6 am: 06.03.2023 13:17 »
@Thomber:
Grundvoraussetzung für eine Höhergruppierung wäre ja erst einmal die wirksame Übertragung der nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit. Ob die Referatsleitung dazu befugt war, steht in Zweifel. Irgendwelche Versprechen sind da leider wertlos.

MoinMoin

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Antw:Rückwirkende Höhergruppierung
« Antwort #7 am: 06.03.2023 13:18 »
Ich war der Einzige, der die Aufgabe überhaupt ausüben konnte und da ich neu von extern war, hat mir meine Referatsleitung die Aufgabe gegeben. Immer mit dem Versprechen mich hochzugruppieren.
Schreibe die Personalabteilung an und lasse dir bestätigen, das du diese Tätigkeiten seit dem x.x.xxx auszuüben hattest.
Dann kannst du rückwirkend das korrekte Entgelt der letzten 6 Monate dir auszahlen lassen,
denn deine RL ist wahrscheinlich nicht befugt dir höherwertige Tätigkeiten zu übertragen.


Thomber

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Antw:Rückwirkende Höhergruppierung
« Antwort #8 am: 06.03.2023 13:36 »
@Thomber:
Grundvoraussetzung für eine Höhergruppierung wäre ja erst einmal die wirksame Übertragung der nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit. Ob die Referatsleitung dazu befugt war, steht in Zweifel. Irgendwelche Versprechen sind da leider wertlos.

Mag sein. Ich schrieb aus Erfahrung und bezog mich nicht auf die Einzelheiten hier in diesem Fall.

MABund

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Antw:Rückwirkende Höhergruppierung
« Antwort #9 am: 07.03.2023 12:12 »
MeineTätigkeit wurde insofern offiziell dokumentiert, als dass sie seit 2020 regelmäßig im Geschäftsverteilungsplan mit meinem Namen veröffentlicht wurde. Vermutlich muss ich damit die Personalabteilung anschreiben?

MoinMoin

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Antw:Rückwirkende Höhergruppierung
« Antwort #10 am: 07.03.2023 12:19 »
Wäre zu mindestens ein Anfang.
Und wenn sich daraus die konkreten Tätigkeiten ableiten lassen (was ich nicht glaube) könnte man daraus seine Forderung konstruieren.
Um abzukürzen, kannst du ja deine ausgeübten Tätigkeiten im Anschreiben konkretisieren und bestätigen lassen.

Organisator

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Antw:Rückwirkende Höhergruppierung
« Antwort #11 am: 07.03.2023 13:11 »
MeineTätigkeit wurde insofern offiziell dokumentiert, als dass sie seit 2020 regelmäßig im Geschäftsverteilungsplan mit meinem Namen veröffentlicht wurde. Vermutlich muss ich damit die Personalabteilung anschreiben?

Wurden dir nie Aufgaben von Arbeitgeber übertragen (Tätigkeitsdarstellung oder ähnliches)?

clarion

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Antw:Rückwirkende Höhergruppierung
« Antwort #12 am: 12.03.2023 19:56 »
Der Geschäftsverteilungsplan, der von der Personalabteilung zusammen gestellt wird, ist ja schon mal ein Indiz. Schreibe die Personalabteilung man an, dass die Tätigkeiten xy gemäß Geschäftsverteilungsplan seit dem xx.xx.xxxx übertragen sind, und Du nun das Dir zustehende Entgelt rückwirkend einforderst. Dann wird man reagieren müssen, und Du kannst immer noch überlegen,  ob Du Dich vom Anwalt oder einer Gewerkschaft beraten lässt.

Es ist aber schon so, dass die Personalabteilung Dir Tätigkeiten  wirksam übertragen muss. Normalerweise reicht der Geschäftsverteilungsplan auch nicht aus aber mit freundlichen Zutaten bist Du bisher ja nicht weit gekommen. Die sonstigen Führungskräfte sind idR nicht befugt, höherwertige Tätigkeiten zu übertragen.