Autor Thema: Berechnung Zulage während VL 1  (Read 5948 times)

Bojack

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Berechnung Zulage während VL 1
« am: 14.03.2023 20:00 »
Guten Abend,

ich hoffe, es findet sich trotz des längeren Textes und der vielen Daten jemand, der meine Frage beantworten kann. Vielen Dank im Voraus.

Ich wurde zum 01.01.2017 bei einer Kreisverwaltung für den Dienst in einem Jobcenter angestellt.
Mir wurden die Tätigkeiten eines „Fachassistenten Leistungsgewährung“ zum gleichen Datum übertragen. Diese Stellen sind mit der Entgeltgruppe 9a bewertet.

Da ich aufgrund meiner vorherigen Tätigkeit die Vorrausetzungen der Ausbildungs- und Prüfungspflicht nicht erfülle wurde ich mit der Entgeltgruppe 5 eingestellt und musste mich verpflichten schnellstmöglich an einem Angestelltenlehrgang teilzunehmen. Den VL 1 habe ich mittlerweile begonnen aber noch nicht abgeschlossen.

Seit dem 01.01.2017 erhalte ich eine Zulage nach Vorbemerkung Nr. 7 Abs. 3 in Höhe des Differenzbetrags aus EG 5 Stufe 1 zu EG 9a Stufe 2.

Seit dem 01.01.2020 erhalte ich die Zulage in Höhe des Differenzbetrags aus EG 5 Stufe 3 zu EG 9a Stufe 3.

Nun war ich aufgrund der erkennbaren Systematik in der Annahme ich würde ab dem 01.01.2023 die Zulage in Höhe des Differenzbetrags aus EG 5 Stufe 4 zu EG 9a Stufe 4 erhalten.

Laut Lohnabrechnung hat sich zum 01.01.2023 die Stufe tatsächlich von Stufe 3 auf Stufe 4 geändert. Das Gesamtbrutto blieb allerdings unverändert, da die Zulage so angepasst wurde, dass weiterhin ein Entgelt in Höhe der Entgeltgruppe 9a Stufe 3 gezahlt wird.

Nach Rücksprache mit der Personalabteilung wurde mir mitgeteilt, dass die Zulage in Höhe der Entgeltgruppe 9a Stufe 2 (also die Entgeltgruppe und Stufe bei erstmaliger Zahlung der Zulage) hätte „ eingefroren“ werden müssen. Die Tatsache, dass ich zum 01.01.2020 die Differenz zu Entgeltgruppe 9a Stufe 3 ausgezahlt bekommen hätte sei ein Fehler.
Dies würde sich aus der Vorbemerkung Nr. 7 Abs. 3 ergeben.

Nun ergibt sich dies für mich leider gar nicht aus der Vorbemerkung Nr. 7 Abs. 3.

……
3 Die Zulage wird in Höhe des Unterschiedes zwischen dem Entgelt, das sie/er jeweils erhalten würde, wenn sie/er zu diesem Zeitpunkt in der ihrer/seiner Tätigkeit entsprechenden Entgeltgruppe eingruppiert wäre, und dem jeweiligen Entgelt ihrer/seiner bisherigen Entgeltgruppe gewährt.
…….

Ich lese die Vorbemerkung so, dass die Zulage dynamisch anpasst und nicht starr auf die Stufe bei Entstehung der Zulage festgelegt ist. Dies machen für mich vor allem die Wörter „jeweils“ und „jeweiligen“ deutlich.

Sehe ich es also richtig, dass ich eigentlich erst seit dem 01.04.2017 einen Anspruch auf eine Zulage nach EG 9a Stufe 2 habe, ich aber eigentlich schon seit dem 01.04.2019 einen Anspruch auf eine Zulage nach EG 9a Stufe 3 bzw. seit dem 01.04.2022 auf eine Zulage nach Stufe 4?

Casa

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Antw:Berechnung Zulage während VL 1
« Antwort #1 am: 15.03.2023 18:21 »
Ich habe nichts gefunden, was die Auffassung der Personalabteilung untermauert. Du dürftest recht haben.


Vielleicht ist die Dame von § 17 Abs. 4 S. 1, 2 TVÖD irritiert.

Zitat
Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe aus den Entgeltgruppen 2 bis
14 der Anlage A (VKA) werden die Beschäftigten im Bereich der VKA der gleichen Stufe zugeordnet, die sie in der niedrigeren Entgeltgruppe erreicht haben,
mindestens jedoch der Stufe 2. Die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe beginnt mit dem Tag der Höhergruppierung.


Satz 2 hat allerdings keine Bedeutung, da keine Stufenlautzeit in der höheren Entgeltgruppe, mangels tatsächlicher Eingruppierung, vorliegt. Wir sprechen hier von einer Zulage gem. § 14 Abs. 3 iVm. § 17 Abs. 4 S. 1 TVÖD und der eigenen Erfahrungsstufe 4 und der Stufe (in der 9a), die sich bei tatsächlicher Höhergruppierung ergeben "hätte."


Das was die Dame sagt, macht auch wenig Sinn, denn dann würde ich immer E5er einstellen, denen vorübergehend Aufgaben nach 9a übertragen und müsste sie vorübergehend, bspw. ihr halbes Arbeitsleben lang, nur nach EG9a-Stufe 2 bezahlen, obwohl sie schon Stufe 6 sind.


Nach bestandener Prüfung muss m. E. die E9a in der höheren Erfahrungsstufe gezahlt werden.
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Infa

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Antw:Berechnung Zulage während VL 1
« Antwort #2 am: 18.03.2023 10:39 »
Das riecht fast nach der Kreisverwaltung Unna...Der AG beruft sich auf ein Urteil des ArbG Wesel 5 Ca 825/19.

Casa

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Antw:Berechnung Zulage während VL 1
« Antwort #3 am: 19.03.2023 17:27 »
Zitat
Das riecht fast nach der Kreisverwaltung Unna...Der AG beruft sich auf ein Urteil des ArbG Wesel 5 Ca 825/19.

Die Entscheidung konnte ich weder googlen, noch über Beck online finden.


Da mich die Thematik interessiert, habe ich nun anderweitig nachgelesen. Es ist durchaus kompliziert.


Die Höhergruppierung fand damals nach § 6 Abs. 4 TVÖD-VKA statt.

Zitat
1Liegt das Vergleichsentgelt über der höchsten Stufe der gemäß § 4 bestimmten Entgeltgruppe, werden Beschäftigte abweichend von Absatz 1 einer dem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Endstufe zugeordnet. 2Das Entgelt aus der individuellen Endstufe gilt als Tabellenentgelt im Sinne des § 15 TVöD. 3Bei einer Höhergruppierung aus einer individuellen Endstufe werden die Beschäftigten entsprechend § 17 Abs. 4 TVöD der Endstufe der höheren Entgeltgruppe zugeordnet. 4Beträgt das Tabellenentgelt nach Satz 3 weniger als die Summe aus dem Entgelt der bisherigen individuellen Endstufe und 2 Prozent der Endstufe der höheren Entgeltgruppe, wird die/der Beschäftigte in der höheren Entgeltgruppe erneut einer individuellen Endstufe zugeordnet. 5Das Entgelt der neuen individuellen Endstufe wird dabei festgesetzt auf die Summe aus dem Entgelt der bisherigen individuellen Endstufe und 2 Prozent des Tabellenentgelts der Endstufe der höheren Entgeltgruppe. 6Der Betrag der individuellen Endstufe verändert sich um denselben Prozentsatz bzw. in demselben Umfang wie die höchste Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe.

Kurz zur Eingruppierung für höherwertige Tätigkeit vor dem 01.03.217

Ist E5-Stufe6 kleiner als mindestens E9a-Stufe2, erfolgt Eingruppierung in E9a-Stufe 2, als individuelle Endstufe + 2% der E9a-Stufe 2.
Das sollte sich auch so aus den Abrechnungen ergeben.

2017:

E5-Stufe 6             2798.90 €
E9a-Stufe 2           2896.81 €

Damit E5-6 < E9a-2
i. E. also 2.896,81 zzgl. 2 % hiervon.


Zitat
4.3. Höhergruppierungen ab dem 1.3.2017: 4.3.1. Zum 1.3.2017 wurde die stufengleiche Höhergruppierung für den Bereich der VKA vereinbart. Veränderungen vor diesem Stichtag – insbesondere auch im Zusammenhang mit der neuen Entgeltordnung VKA zum 1.1.2017 – werden hiervon nicht berührt und richten sich nach den Regeln der betragsmäßigen Höhergruppierung gem. § 17 Abs. 4 TVöD idF bis zum 28.2.2017
Bredemeier/Neffke, TVöD/TV-L, 6. Auflage 2022, Rn. 21


Dadurch, dass E5-6 immer niedriger war, als E9a-2, blieb es wegen der damaligen Regelung immer bei E9a-2.

Da stets ein Unterschiedsbetrag gezahlt wurde, ergeben sich keine Ansprüche aus der höheren Entgeltgruppe, konkret also keine Ansprüche auf Sonderzahlungen nach E9a, aber auch keine Stufenlaufzeit (Bredemeier/Neffke, TVöD/TV-L, 6. Auflage 2022, Rn. 25)


Bei dauerhafter Übertragung profitiert der Beschäftigte aber immerhin von der Stufenlaufzeit in der E9a, ab 01.01.2017. Wenn er seine Ausbildung noch dieses Jahr beendet, und ihm wird die Tätigkeit dauerhaft übertragen, dürfte er in der E9a-4 sein (§ 17 TVÖD, Protokollerklärungen zu den Absätzen 4, 4a und 5).
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Bojack

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Antw:Berechnung Zulage während VL 1
« Antwort #4 am: 29.03.2023 20:00 »
Erst einmal vielen Dank für die Mühe und die ausführlichen Erklärungen.

Leider muss ich nochmal eine Rückfrage stellen.


Ich wurde „erst“ zum 01.01.2017 eingestellt.

Für mich sollte doch somit direkt die neue Entgeltordnung gegolten haben und somit auch keine Überleitung stattgefunden haben.

Wenn ich es also richtig verstehe, sollte also der § 6 Abs. 4 TVÜ-VKA in meinem Fall nicht einschlägig sein und somit auch keine individuelle Endstufe bestehen.

Übersehe ich ein Detail?

Vielen Dank

Casa

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Antw:Berechnung Zulage während VL 1
« Antwort #5 am: 29.03.2023 22:04 »
Zitat
Ich wurde „erst“ zum 01.01.2017 eingestellt.

Für mich sollte doch somit direkt die neue Entgeltordnung gegolten haben und somit auch keine Überleitung stattgefunden haben.

Schau hier:

Zitat
4.3. Höhergruppierungen ab dem 1.3.2017: 4.3.1. Zum 1.3.2017 wurde die stufengleiche Höhergruppierung für den Bereich der VKA vereinbart. Veränderungen vor diesem Stichtag – insbesondere auch im Zusammenhang mit der neuen Entgeltordnung VKA zum 1.1.2017 – werden hiervon nicht berührt und richten sich nach den Regeln der betragsmäßigen Höhergruppierung gem. § 17 Abs. 4 TVöD idF bis zum 28.2.2017
Bredemeier/Neffke, TVöD/TV-L, 6. Auflage 2022, Rn. 21
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