Das riecht fast nach der Kreisverwaltung Unna...Der AG beruft sich auf ein Urteil des ArbG Wesel 5 Ca 825/19.
Die Entscheidung konnte ich weder googlen, noch über Beck online finden.
Da mich die Thematik interessiert, habe ich nun anderweitig nachgelesen. Es ist durchaus kompliziert.
Die Höhergruppierung fand damals nach § 6 Abs. 4 TVÖD-VKA statt.
1Liegt das Vergleichsentgelt über der höchsten Stufe der gemäß § 4 bestimmten Entgeltgruppe, werden Beschäftigte abweichend von Absatz 1 einer dem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Endstufe zugeordnet. 2Das Entgelt aus der individuellen Endstufe gilt als Tabellenentgelt im Sinne des § 15 TVöD. 3Bei einer Höhergruppierung aus einer individuellen Endstufe werden die Beschäftigten entsprechend § 17 Abs. 4 TVöD der Endstufe der höheren Entgeltgruppe zugeordnet. 4Beträgt das Tabellenentgelt nach Satz 3 weniger als die Summe aus dem Entgelt der bisherigen individuellen Endstufe und 2 Prozent der Endstufe der höheren Entgeltgruppe, wird die/der Beschäftigte in der höheren Entgeltgruppe erneut einer individuellen Endstufe zugeordnet. 5Das Entgelt der neuen individuellen Endstufe wird dabei festgesetzt auf die Summe aus dem Entgelt der bisherigen individuellen Endstufe und 2 Prozent des Tabellenentgelts der Endstufe der höheren Entgeltgruppe. 6Der Betrag der individuellen Endstufe verändert sich um denselben Prozentsatz bzw. in demselben Umfang wie die höchste Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe.
Kurz zur Eingruppierung für höherwertige Tätigkeit vor dem 01.03.217
Ist E5-Stufe6 kleiner als mindestens E9a-Stufe2, erfolgt Eingruppierung in E9a-Stufe 2, als individuelle Endstufe + 2% der E9a-Stufe 2.
Das sollte sich auch so aus den Abrechnungen ergeben.
2017:
E5-Stufe 6 2798.90 €
E9a-Stufe 2 2896.81 €
Damit E5-6 < E9a-2
i. E. also 2.896,81 zzgl. 2 % hiervon.
4.3. Höhergruppierungen ab dem 1.3.2017: 4.3.1. Zum 1.3.2017 wurde die stufengleiche Höhergruppierung für den Bereich der VKA vereinbart. Veränderungen vor diesem Stichtag – insbesondere auch im Zusammenhang mit der neuen Entgeltordnung VKA zum 1.1.2017 – werden hiervon nicht berührt und richten sich nach den Regeln der betragsmäßigen Höhergruppierung gem. § 17 Abs. 4 TVöD idF bis zum 28.2.2017
Bredemeier/Neffke, TVöD/TV-L, 6. Auflage 2022, Rn. 21
Dadurch, dass E5-6 immer niedriger war, als E9a-2, blieb es wegen der damaligen Regelung immer bei E9a-2.
Da stets ein Unterschiedsbetrag gezahlt wurde, ergeben sich keine Ansprüche aus der höheren Entgeltgruppe, konkret also keine Ansprüche auf Sonderzahlungen nach E9a, aber auch keine Stufenlaufzeit (Bredemeier/Neffke, TVöD/TV-L, 6. Auflage 2022, Rn. 25)
Bei dauerhafter Übertragung profitiert der Beschäftigte aber immerhin von der Stufenlaufzeit in der E9a, ab 01.01.2017. Wenn er seine Ausbildung noch dieses Jahr beendet, und ihm wird die Tätigkeit dauerhaft übertragen, dürfte er in der E9a-4 sein (§ 17 TVÖD, Protokollerklärungen zu den Absätzen 4, 4a und 5).