Autor Thema: TV-Autobahn, Höhergruppierung techn. Zeichner aus EG6 nach EG7  (Read 10341 times)

Pan Tau

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Hallo allerseits,

in meinem Team befindet sich ein techn. Zeichner, der höher gruppiert werden möchte, und sich derzeit im EG6, Fallgruppe 1 befindet:
 
Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit besondere Leistungen erfordert.
(Besondere Leistungen sind z.B.: Anfertigung schwieriger Zeichnungen und Pläne nach
nur groben Angaben oder nach Unterlagen ohne Anleitung sowie Erstellung der sich daraus ergebenden Detailzeichnungen, Ausführung der hiermit zusammenhängenden technischen Berechnungen wie Massenermittlungen bzw. Aufstellung von Stücklisten, selbstständige Ermittlung technischer Daten und Werte und ihre Auswertung bei der Anfertigung von Plänen.)


Damit ist aus meiner Sicht die Karriere als Bauzeichner in der maximal möglichen EG angekommen. Der Zeichner ist nun aber der Meinung, dass er in EG 7 hochgruppiert werden könne- nämlich in die dortige Fallgruppe 2:

"Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 3, die sich in Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 3
besonders bewährt haben, deren Tätigkeit selbstständige Leistungen erfordert."


Ich habe ihm gegenüber die Auffassung vertreten, dass dies nicht möglich sei, weil die EG6, Fallgruppe 2:

"Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 3 mit Tätigkeiten, die besondere Leistungen
erfordern."


auf die EG 5, Fallgruppe 3:

"Laborantinnen und Laboranten sowie Werkstoffprüferinnen und -prüfer mit abgeschlossener Berufsausbildung und entsprechender Tätigkeit."

zurückgeführt wird, und somit sehr wohl für Laboranten und Werkstoffprüfer, nicht aber für Zeichner anwendbar ist.

Die einzige Möglichkeit der Höhergruppierung bestünde darin, wenn ihm eine höherwertige Tätigkeit zugewiesen wird- da er aber als reiner Zeichner weiter arbeiten möchte, sehe ich es so, dass seine Kariere damit das mögliche Maximum erreicht hat. Die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale können hier auch nicht angewandt werden, da die Berufsgruppe tech. Zeichner ja im Speziellen bereits geregelt ist.

Sehe ich das richtig?



Florian-Geyer

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Ist im TV-Autobahn für einen Zeichner nicht sogar die EG9a möglich, oder sehe ich das falsch?

10. Weitere Beschäftigte

Vorbemerkung
Nach den Tätigkeitsmerkmalen dieses Abschnitts sind auch diejenigen Beschäftigten eingruppiert,
denen ohne die jeweils aufgeführte Ausbildung oder Prüfung aufgrund ihrer Eignung
entsprechende Tätigkeiten übertragen wurden.

Entgeltgruppe 4
1. Beschäftigte mit Hilfstätigkeiten im Bereich des Vermessungswesens, für die eine eingehende
Einarbeitung oder eine fachliche Anlernung ausreichend ist.
2. Beschäftigte mit Hilfstätigkeiten im Labor, für die eine eingehende Einarbeitung oder
eine fachliche Anlernung ausreichend ist.
3. Beschäftigte mit Hilfstätigkeiten im Gebäudemanagement, für die eine eingehende Einarbeitung
oder eine fachliche Anlernung ausreichend ist.

Entgeltgruppe 5
1. Vermessungstechnikerinnen und -techniker, Fachkräfte für Straßen- und Verkehrstechnik,
Geomatikerinnen und Geomatiker, Bauzeichnerinnen und -zeichner sowie technische
Systemplanerinnen und -planer mit abgeschlossener Berufsausbildung und entsprechender
Tätigkeit.

2. Messgehilfinnen und -gehilfen mit betriebseigener Prüfung und entsprechender Tätigkeit.
3. Laborantinnen und Laboranten sowie Werkstoffprüferinnen und -prüfer mit abgeschlossener
Berufsausbildung und entsprechender Tätigkeit.
4. Hausmeisterinnen und Hausmeister mit abgeschlossener einschlägiger Berufsausbildung.

Entgeltgruppe 6
1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit besondere Leistungen
erfordert.
(Besondere Leistungen sind z.B.: Anfertigung schwieriger Zeichnungen und Pläne
nach nur groben Angaben oder nach Unterlagen ohne Anleitung sowie Erstellung der
sich daraus ergebenden Detailzeichnungen, Ausführung der hiermit zusammenhängenden
technischen Berechnungen wie Massenermittlungen bzw. Aufstellung von
Stücklisten, selbstständige Ermittlung technischer Daten und Werte und ihre Auswertung
bei der Anfertigung von Plänen.)

2. Beschäftigte mit abgeschlossener Berufsausbildung und mit betriebseigener Prüfung
zur Messgehilfin oder zum Messgehilfen und entsprechender Tätigkeit.
3. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 3 mit Tätigkeiten, die besondere Leistungen
erfordern.

Entgeltgruppe 7
1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1, die mindestens zu einem Viertel
schwierige Aufgaben erfüllen.
(Schwierige Aufgaben sind z.B.:
a) schwierige Einmessungen von Nutzungs-, Schätzungs-, oder Bodenwertgrenzen,
b) Bauwerkseinmessungen oder Lageplanvermessungen,
c) einfachere Lagepasspunktbestimmungen,
d) Messungen unter Einsatz spezieller Hard- oder Software,
e) Bearbeiten von schwierigeren Vermessungen im Innendienst.)

2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 3, die sich in Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 3
besonders bewährt haben, deren Tätigkeit selbstständige Leistungen erfordert.
3. Brückenschlosserinnen und -schlosser oder Betonsaniererinnen und -sanierer mit abgeschlossener
Ausbildung in einem einschlägigen Ausbildungsberuf mit mindestens
dreijähriger Ausbildungsdauer oder mit betriebseigener Prüfung, die Brücken überwachen
und schwierige Reparaturen an Brücken selbstständig ausführen.

Entgeltgruppe 8
Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1, die mindestens zu einem Drittel schwierige
Aufgaben erfüllen.
(Schwierige Aufgaben sind z.B.
a) schwierige Einmessungen von Nutzungs-, Schätzungs-, oder Bodenwertgrenzen,
b) Bauwerkseinmessungen oder Lageplanvermessungen,
c) einfachere Lagepasspunktbestimmungen,
d) Messungen unter Einsatz spezieller Hard- oder Software,
e) Bearbeiten von schwierigeren Vermessungen im Innendienst.)


Entgeltgruppe 9a
1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1, die schwierige Aufgaben erfüllen.
(Schwierige Aufgaben sind z.B.
a) schwierige Einmessungen von Nutzungs-, Schätzungs-, oder Bodenwertgrenzen,
b) Bauwerkseinmessungen oder Lageplanvermessungen,
c) einfachere Lagepasspunktbestimmungen,
d) Messungen unter Einsatz spezieller Hard- oder Software,
e) Bearbeiten von schwierigeren Vermessungen im Innendienst.)

2. Laborantinnen und Laboranten mit abgeschlossener Berufsausbildung, die schwierige
Aufgaben erfüllen und mindestens zu einem Viertel verantwortlichere Tätigkeiten verrichten.



stefanheisl

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Hallo zusammen,

ich kann gut nachvollziehen, dass der technische Zeichner in Ihrem Team eine Höhergruppierung anstrebt und sich über die Möglichkeiten in den Entgeltgruppen 6 und 7 informiert hat. Es scheint jedoch, dass die Situation etwas komplexer ist.

Nach meiner Einschätzung scheint der technische Zeichner bereits in der höchsten möglichen Entgeltgruppe für Bauzeichner, also EG 6 Fallgruppe 1, eingestuft zu sein. Die EG 7 Fallgruppe 2, von der er spricht, bezieht sich auf Beschäftigte in der EG 6 Fallgruppe 3, die sich besonders bewährt haben und selbstständige Leistungen erbringen. Diese Beschreibung scheint nicht direkt auf den Tätigkeitsbereich des Zeichners zuzutreffen.

Es scheint, dass eine Höhergruppierung nur möglich ist, wenn dem Zeichner eine höherwertige Tätigkeit zugewiesen wird. Da er jedoch weiterhin als reiner Zeichner arbeiten möchte, könnte seine Karriere tatsächlich das mögliche Maximum erreicht haben.

Es ist wichtig, dass der Zeichner die genauen Regelungen und Voraussetzungen für Höhergruppierungen in Ihrem Unternehmen prüft. Möglicherweise gibt es spezifische Bestimmungen, die seine Situation genauer berücksichtigen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Einschätzung weiterhelfen. Es ist immer ratsam, sich mit den Personalabteilungen oder Gewerkschaftsvertretern in Verbindung zu setzen, um eine genaue Auskunft zu erhalten.
Mein Name ist Stefan und ich bin ein erfahrener Full-Stack-Entwickler mit mehr als 10 Jahren Erfahrung in der Erstellung komplexer Webanwendungen bei Andersen. Ich beherrsche eine Vielzahl von Programmiersprachen, einschließlich Java, Python, Javascript

JC83

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...


Das liest sich wie von einer KI?! WTF...

stefanheisl

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...


Das liest sich wie von einer KI?! WTF...

Es ist seltsam, solche Kommentare zu hören, ich habe versucht, eine gute Antwort zu geben ...
Mein Name ist Stefan und ich bin ein erfahrener Full-Stack-Entwickler mit mehr als 10 Jahren Erfahrung in der Erstellung komplexer Webanwendungen bei Andersen. Ich beherrsche eine Vielzahl von Programmiersprachen, einschließlich Java, Python, Javascript

JC83

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Das liest sich wie von einer KI?! WTF...

Es ist seltsam, solche Kommentare zu hören, ich habe versucht, eine gute Antwort zu geben ...

Es macht irgendwie den Eindruck. In Verbindung mit deiner Signatur, sieht das aus wie Spam ;)

E15TVL

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Es ist doch auch Spam. Der Bot hier hat fast wortgleich dieselbe Signatur: https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,120104.msg299302.html#msg299302

Aber die Mods hier haben alles im Griff und brauchen keine Unterstützung  8)

FearOfTheDuck

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Auch die Antwort lässt darauf schließen (und der versteckte Link). Dass der Bot JC83 so im Zusammenhang antwortet, ist interessant.

Nur was macht er jetzt. Rennt er nun zum Motherboard und heult? ;)

JC83

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Es ist doch auch Spam. Der Bot hier hat fast wortgleich dieselbe Signatur: https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,120104.msg299302.html#msg299302

Aber die Mods hier haben alles im Griff und brauchen keine Unterstützung  8)

Danke für die Info. Das ist schon krass, ehrlich gesagt.

E15TVL

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Wenn diese Bots irgendwann Spid'sche Qualitäten erreichen, wäre das gar nicht mal so schlecht  ;D

Johann855

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Hallo zusammen, wie kann ich einen Beitrag hier in die Überschrift einstellen???

FearOfTheDuck

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Kopie des Links in die Betreffzeile (?)

Florian-Geyer

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Ich verstehe immer noch nicht, warum man Bauzeichner nicht per Fallgruppe 1 aufsteigen lässt?
Geht das nicht?

Den überschaubaren finanziellen "Aufstieg" von der EG6 in die EG7 lasse ich mal dahingestellt.

nurixfa

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Exakt. Ich kann mich nicht davon überzeugen, zu akzeptieren, dass die Verfasser nicht durch Fall Nr. 1 befördert wurden. Es wurden keine bestätigenden Beweise gefunden.


andree23

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Grundsätzlich ist die Eingruppierung und Höhergruppierung von Beschäftigten in Tarifverträgen und entsprechenden Entgeltordnungen festgelegt. Um eine genaue Beurteilung vorzunehmen, müsste man den konkreten Tarifvertrag oder die Entgeltordnung heranziehen, die für den technischen Zeichner in deinem Team gilt. Dort sind die Kriterien und Voraussetzungen für eine Höhergruppierung genau definiert.