Autor Thema: § 23 BLV  (Read 5920 times)

Urlauber

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§ 23 BLV
« am: 24.05.2023 09:54 »
Hallo zusammen,

wurde hier schon einmal jemand nach § 23 BLV verbeamtet?

 :)

PolareuD

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Antw:§ 23 BLV
« Antwort #1 am: 24.05.2023 13:14 »
Mir selbst ist kein Fall bekannt. Aber vielleicht geht es auch etwas genauer? Auf welchen Absatz der BLV wird hier Bezug genommen?

Warzenharry

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Antw:§ 23 BLV
« Antwort #2 am: 24.05.2023 14:44 »
Habe ich mir auch gerade gedacht. Der § ist ja so breitbandig, dass ie Frage neu formuliert werden sollte.

Urlauber

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Antw:§ 23 BLV
« Antwort #3 am: 25.05.2023 07:17 »
Ja stimmt, sorry.

Mich würde besonders interessieren ob jemand nach § 23 Abs. 1 BLV verbeamtet wurde.

 :)

PolareuD

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Antw:§ 23 BLV
« Antwort #4 am: 25.05.2023 07:27 »
Der zugehörigen Verwaltungsvorschrift ist folgende Konkretisierung zu entnehmen:

§ 23 Absatz 1 BLV eröffnet die Möglichkeit, Absolventinnen und Absolventen mit einem Hauptschulabschluss oder einem als gleichwertig anerkannten Bildungsstand ausnahmsweise für eine Laufbahn des mittleren Dienstes zuzulassen, wenn die abgeschlossene Berufsausbildung und die hauptberufliche Tätigkeit geeignet sind, die Befähigung für eine Laufbahn des mittleren Dienstes zu vermitteln. Hintergrund der Regelung ist, dass die Zulassung zu einer Ausbildung im dualen System häufig nicht an einen bestimmten Bildungsabschluss gebunden ist. So können z. B. neben Absolventinnen und Absolventen mit einem mittleren Bildungsabschluss ggf. auch Hauptschülerinnen und Hauptschüler eine Ausbildung zur Verwaltungsfachangestellten oder zum Verwaltungsfachangestellten absolvieren. Da beide als Tarifbeschäftigte in der Regel Tätigkeiten wahrnehmen, die denen des mittleren nicht-technischen Verwaltungsdienstes entsprechen, wird in diesen Fällen auch die Möglichkeit der Verbeamtung im mittleren Dienst eröffnet.

https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_01122017_D230102114.htm
« Last Edit: 25.05.2023 07:36 von PolareuD »

Matze1986

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Antw:§ 23 BLV
« Antwort #5 am: 25.05.2023 08:31 »
Der zugehörigen Verwaltungsvorschrift ist folgende Konkretisierung zu entnehmen:

§ 23 Absatz 1 BLV eröffnet die Möglichkeit, Absolventinnen und Absolventen mit einem Hauptschulabschluss oder einem als gleichwertig anerkannten Bildungsstand ausnahmsweise für eine Laufbahn des mittleren Dienstes zuzulassen, wenn die abgeschlossene Berufsausbildung und die hauptberufliche Tätigkeit geeignet sind, die Befähigung für eine Laufbahn des mittleren Dienstes zu vermitteln. Hintergrund der Regelung ist, dass die Zulassung zu einer Ausbildung im dualen System häufig nicht an einen bestimmten Bildungsabschluss gebunden ist. So können z. B. neben Absolventinnen und Absolventen mit einem mittleren Bildungsabschluss ggf. auch Hauptschülerinnen und Hauptschüler eine Ausbildung zur Verwaltungsfachangestellten oder zum Verwaltungsfachangestellten absolvieren. Da beide als Tarifbeschäftigte in der Regel Tätigkeiten wahrnehmen, die denen des mittleren nicht-technischen Verwaltungsdienstes entsprechen, wird in diesen Fällen auch die Möglichkeit der Verbeamtung im mittleren Dienst eröffnet.

https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_01122017_D230102114.htm

Bedeutet das praktisch, dass man mit Hauptschulabschluss zwar nicht direkt die Laufbahnausbildung mD machen kann, aber über den "Umweg" VFA dann doch Beamter im mD werden Kann?

PolareuD

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Antw:§ 23 BLV
« Antwort #6 am: 25.05.2023 08:47 »
Bedeutet das praktisch, dass man mit Hauptschulabschluss zwar nicht direkt die Laufbahnausbildung mD machen kann, aber über den "Umweg" VFA dann doch Beamter im mD werden Kann?

In der Theorie ja.

In der Praxis läuft das höchstwahrscheinlich so, dass sobald sich ein Regelbewerber, der die Bildungsvoraussetzungen erfüllt auf die ausgeschriebene Stelle bewirbt, landet der Nicht-Regelbewerber automatisch auf der Ablage P.

Aber vielleicht gibt es ja hier im Forum anderweitige Erfahrungen?

Urlauber

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Antw:§ 23 BLV
« Antwort #7 am: 26.05.2023 06:07 »
Laut Info vom BMI ist die Vorschrift auf alle Bewerberinnen und Bewerber anwendbar, die eine Berufsausbildung sowie eine hauptberufliche Tätigkeit nachweisen können, die geeignet sind die Befähigung für die jeweilige Laufbahn des mD zu vermitteln.

Die Verwaltungsfachangestelltenausbildung ist somit nur eine von vielen Ausbildungen..

PolareuD

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Antw:§ 23 BLV
« Antwort #8 am: 26.05.2023 08:34 »
Laut Info vom BMI ist die Vorschrift auf alle Bewerberinnen und Bewerber anwendbar, die eine Berufsausbildung sowie eine hauptberufliche Tätigkeit nachweisen können, die geeignet sind die Befähigung für die jeweilige Laufbahn des mD zu vermitteln.

Die Verwaltungsfachangestelltenausbildung ist somit nur eine von vielen Ausbildungen..

Ich würde sagen: Ein Versuch macht schlau. Einfach ausprobieren und bewerben.

Aus meiner Erfahrung: Ich hatte mich vor einigen Jahren beworben mit Bezug auf §23 BLV Absatz 5 auf einen Dienstposten im htD. Mit Ausnahme des fehlenden Master-Abschlusses, hatte mein Profil gepasst wie die sprichwörtliche "Faust auf´s Auge". Im Laufe des Bewerbungsprozesses habe ich mich bei der Dienststelle erkundigt, ob sie meine Bewerbung erhalten haben. Die Aussage war eindeutig: NEIN. Mein Name tauchte nur in einer Tabelle auf. Die personalbearbeitende Dienststelle hatte mich auf die Liste der Bewerber gesetzt, die nicht im Regelverfahren zu betrachten sind und daher meine Unterlagen nicht mal an die ausschreibende Dienststelle weitergeleitet.
« Last Edit: 26.05.2023 08:42 von PolareuD »

Urlauber

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Antw:§ 23 BLV
« Antwort #9 am: 26.05.2023 08:39 »
Laut Info vom BMI ist die Vorschrift auf alle Bewerberinnen und Bewerber anwendbar, die eine Berufsausbildung sowie eine hauptberufliche Tätigkeit nachweisen können, die geeignet sind die Befähigung für die jeweilige Laufbahn des mD zu vermitteln.

Die Verwaltungsfachangestelltenausbildung ist somit nur eine von vielen Ausbildungen..

Ich würde sagen: Ein Versuch macht schlau. Einfach ausprobieren und bewerben.

Aus meiner Erfahrung: Ich hatte mich vor einigen Jahren beworben mit Bezug auf §23 Absatz 5 auf einen Dienstposten im htD. Mit Ausnahme des fehlenden Master-Abschlusses, hatte mein Profil gepasst wie die sprichwörtliche "Faust auf´s Auge". Im Laufe des Bewerbungsprozesses habe ich mich bei der Dienststelle erkundigt, ob sie meine Bewerbung erhalten haben. Die Aussage war eindeutig: NEIN. Mein Name tauchte nur in einer Tabelle auf. Die personalbearbeitende Dienststelle hatte mich auf die Liste der Bewerber gesetzt, die nicht im Regelverfahren zu betrachten sind und daher meine Unterlagen nicht mal an die ausschreibende Dienststelle weitergeleitet.


Ohje...danke für die Antwort :)