Autor Thema: [MV] Landesregierung legt Gesetzesentwurf zur Besoldung und Versorgung vor  (Read 32288 times)

Robbe

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Hmm ja doll ist nicht.
Wie durch 1% mehr Gehalt eine amtsangemessene Besoldung hergestellt wird, ist mir auch schleierhaft. Man hätte zudem die Erhöhung der Besoldung um denselben Betrag wie beim Bürgergeld festlegen müssen.....
naja alle warten auf BVG, was einfach zu lange brauch.

Die amtsangemessene Besoldung wird nur durch den Wechsel zur "Mehrverdiener-Familie" erreicht. Gibt es diesbezüglich eigentlich schon laufende Klagen? Eine solche Regelung haben ja scheinbar alle nördlichen Bundesländer...

Über einen Musterwiderspruch für MV wäre ich auch dankbar...

Der Obelix

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Zur Mehrverdiener Familie: diese Art der Berechnungsgröße kann nur eingeführt werden, wenn der Dienstherr viele Pflichten des Beamten aufgibt. Also auch keine Versetzungen etc. mehr, da ja das Gesamteinkommen nunmehr den Faktor "Partnereinkommen" berücksichtigt und die Erweiterung damit nicht mehr zulässig ist.

Für diese Aussage die ich eben getätigt habe wird es sicher 3-4 Jahre dauern. Aber so wird es dann im Urteil eines Verfassungsgerichts stehen.

Davon gehe ich zu 99.9 Prozent aus. Alles andere wäre reine Spekulation.

lotsch

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Außerdem hat das BVerwG festgestellt, dass die Alimentation unabhängig von sonstigem Einkommen oder Vermögen gewährt wird (Urteil vom 24.01.2012 - BVerwG 2 C 24.10)

Malkav

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[Die amtsangemessene Besoldung wird nur durch den Wechsel zur "Mehrverdiener-Familie" erreicht. Gibt es diesbezüglich eigentlich schon laufende Klagen? Eine solche Regelung haben ja scheinbar alle nördlichen Bundesländer...

SH hat im Mai 2022 mit § 45a SHBesG in seinem Landesrecht die "Mutter aller Familienergänzungszuschläge" geschaffen und wurde im Gesetzgebungsverfahren von praktisch allen angehörten Verbänden und Juristen sowie des wissenschaftlichen Dienst des Landtages auf die sich aufdrägende Verfassungswidrigkeit hingewiesen. Prof. Färber als Ökonomin fand das Modell wohl als einzige sinnvoll. Sie betrachtet das Besoldungsrecht ganz offensichtlich als Spezialgebiet des Sozialrechts.

Der DBB SH hat daher Musterfälle aus verschiedenen Besoldungsgruppen und Fallkonstellationen für eine direkte Verfassungsbeschwerde gem. § 90 Abs. 2 S. 2 BVerfGG ausgewählt.

https://www.dbb-sh.de/aktuelles/news/verfassungsbeschwerde-gegen-das-land-eingelegt/

Entsprechende Klagen gibt es beim VG Schleswig auch im höheren dreistelliger Zahl. Diese sind dort aber bis zur Entscheidung des BVerfG über die (eventuelle Nicht-)Annahme der o.g. Verfassungsbeschwerde ruhend gestellt.


Mitleser

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Ist das die Entlastung der Verwaltung, von der alle sprechen? Mal eben paar tausend Widersprüche provozieren?  ;D

Studienrat

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Für welche Partei macht Geue nochmal Politik?

RedDearTiger

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Na der scholzt.  :o

Mitleser

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So, heute ist der 19.12…..

Bin ja gespannt!

Studienrat

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Der Landtag tagt vom 11.12 -15.12. Am 19.12. soll das Kabinett beschließen. Eine Landtagsbeteiligung erfolgt dann wohl erst in 2024.

Siehe oben

Studienrat

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Ich bezweifle, dass wir heute etwas erfahren.


NochEinMecklenburger

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Hier die Info

https://www.regierung-mv.de/serviceassistent/_php/download.php?datei_id=1665542
Alle in der A4 sollen in die A5 befördert werden. Wo bleiben Eignung, Befähigung, fachliche Leistung?! Und das BVerfG hat geurteilt, dass es für die Feststellung der Mindestalimentation auf die niedrigste ausgewiesene Besoldungsgruppe ankommt, nicht auf die niedrigste, nach der jemand besoldet wird.

Robbe

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Hier die Info

https://www.regierung-mv.de/serviceassistent/_php/download.php?datei_id=1665542
Alle in der A4 sollen in die A5 befördert werden. Wo bleiben Eignung, Befähigung, fachliche Leistung?! Und das BVerfG hat geurteilt, dass es für die Feststellung der Mindestalimentation auf die niedrigste ausgewiesene Besoldungsgruppe ankommt, nicht auf die niedrigste, nach der jemand besoldet wird.

Vielleicht bedeutet das, dass die A4 abgeschafft wird?

Malkav

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Alle in der A4 sollen in die A5 befördert werden. Wo bleiben Eignung, Befähigung, fachliche Leistung?! Und das BVerfG hat geurteilt, dass es für die Feststellung der Mindestalimentation auf die niedrigste ausgewiesene Besoldungsgruppe ankommt, nicht auf die niedrigste, nach der jemand besoldet wird.

Zur Überleitung der Beamtinnen und Beamten aus A 4 nach A 5 wird wohl eine Regelung parallel zu SH getroffen werden. Dort wurde auch 2020 von A 4 nach A 5 und 2022 von A 5 nach A 6 "übergeleitet". Dabei handelte es sich gerade nicht um eine echte Beförderung mit Bestenauslese. Dass solch eine pauschale Streichung ohne ausführliche Begründung verfassungswidrig ist, hat Prof. Battis in seinem Gutachten für den sächsischen Beamtenbund präzise herausgearbeitet.

Zur Feststellung der Mindestalimentation wird jedoch tatsächlich die niedrigste Besoldungsgruppe herangezogen, welche laut dem Besoldungsgesetz (nicht Haushaltsgesetz oder Stellenplan) besetzt ist. Unberücksichtiogt bleiben nach Rechtsprechung des BVerfG Besoldungsgruppen, welche ohne konkrete Ämter sind und nur noch als Berechnungsgrundlage für die Mindestalimentation (z.B. 65 % der Endstufe von A 4) dienen.