[BY] Besoldungsrunde 2023-2025 Bayern

Begonnen von InVinoVeritas, 09.12.2023 15:22

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MisterS

Zitat von: MisterS am 17.10.2023 22:14
hier mal das Schreiben vom Lff, aufs relevante gekürzt.
wie Bereits geschrieben habe ich im Dezember 22 gegen die Besoldung 22 Widerspruch eingelegt, mit der Vorlage von Landsknecht.

ZitatMit Schreiben vom 17.11.2022 haben Sie Widerspruch gegen die gewährte Besoldung eingelegt.
...
Ihr Leistungswiderspruch ist zulässig, aber nicht begründet.

... LFF formal zuständig...

Mit dem Gesetz vom 10.03.2023, veröffentlicht am 17.03.2023 im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 5/2023, wurden die Grundlagen des Orts- und Familienzuschlags neu geregelt. Die Ansprüche für die Jahre bis 2019 definiert ARt. 109 Abs. 4 BayBesG.

Danach wird Berechtigten, die, ohne dass darüber bereits abschließend endschieden worden ist, ein Fehlen der Alimentation für ein drittes oder weiteres Kind durch Widerspruch oder Klage geltend gemacht haben, für bezugsberechtigte Zeiträume bis einschließlich 31. Dezember 2019 ein erhöhter Familienzuschlag gewährt.

Eine Nachzahlung erfolgt frühestens mit Wirkung ab dem 1. Januar des Haushaltsjahres, in welchem Widerspruch eingelegt oder Klage erhoben wurde .....

Sie haben mit Schreiben vom 17.11.2022 .. erstmalig das Fehlen der amtsangemessenen Alimentation für ein drittes oder weitere Kinder geltend gemacht.
...
Antrag für 01.01.2020 zu spät....

Ein Anspruch auf Nachzahlung besteht nur, soweit im entsprechenden Zeitraum für das jeweilige Kind ein Anspruch auf Familienzuschlag der Stufe 4 oder höher in der jeweils geltenden Fassung bestand (Art 109 Abs. 4 Satz 3 BayBesG).

...
Da die gesetzliche Regelung eine Nachzahlung erst ab dem dritten Kind vorsieht, ist ihr Antrag abzulehnen.

Hinweis: Für Zeiträume ab 01.01.2020 wurden, soweit ein Anspruch auf höhere Leistungen als gezahlt bestand, Nachzahlungen der orts- und familienbezogenen Leistungen aufgrund der neuen Regelungen geleistet und die laufende Zahlung entsprechend angepasst. Die Ansprüche auf höhere Besoldung im Rahmen angemessener Alimentation sind damit abgegolten. Insofern sind Anträge für Zeiträume ab 01.01.2020 als erledigt zu betrachten.

Anschließend noch der übliche Punkt, dass Kosten des Verfahrens nicht erstattet werden, und die Rechtsbehelfsbelehrung.

lotsch

Zitat von: MisterS am 19.03.2024 09:03
Zitat von: MisterS am 17.10.2023 22:14
hier mal das Schreiben vom Lff, aufs relevante gekürzt.
wie Bereits geschrieben habe ich im Dezember 22 gegen die Besoldung 22 Widerspruch eingelegt, mit der Vorlage von Landsknecht.

ZitatMit Schreiben vom 17.11.2022 haben Sie Widerspruch gegen die gewährte Besoldung eingelegt.
...
Ihr Leistungswiderspruch ist zulässig, aber nicht begründet.

... LFF formal zuständig...

Mit dem Gesetz vom 10.03.2023, veröffentlicht am 17.03.2023 im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 5/2023, wurden die Grundlagen des Orts- und Familienzuschlags neu geregelt. Die Ansprüche für die Jahre bis 2019 definiert ARt. 109 Abs. 4 BayBesG.

Danach wird Berechtigten, die, ohne dass darüber bereits abschließend endschieden worden ist, ein Fehlen der Alimentation für ein drittes oder weiteres Kind durch Widerspruch oder Klage geltend gemacht haben, für bezugsberechtigte Zeiträume bis einschließlich 31. Dezember 2019 ein erhöhter Familienzuschlag gewährt.

Eine Nachzahlung erfolgt frühestens mit Wirkung ab dem 1. Januar des Haushaltsjahres, in welchem Widerspruch eingelegt oder Klage erhoben wurde .....

Sie haben mit Schreiben vom 17.11.2022 .. erstmalig das Fehlen der amtsangemessenen Alimentation für ein drittes oder weitere Kinder geltend gemacht.
...
Antrag für 01.01.2020 zu spät....

Ein Anspruch auf Nachzahlung besteht nur, soweit im entsprechenden Zeitraum für das jeweilige Kind ein Anspruch auf Familienzuschlag der Stufe 4 oder höher in der jeweils geltenden Fassung bestand (Art 109 Abs. 4 Satz 3 BayBesG).

...
Da die gesetzliche Regelung eine Nachzahlung erst ab dem dritten Kind vorsieht, ist ihr Antrag abzulehnen.

Hinweis: Für Zeiträume ab 01.01.2020 wurden, soweit ein Anspruch auf höhere Leistungen als gezahlt bestand, Nachzahlungen der orts- und familienbezogenen Leistungen aufgrund der neuen Regelungen geleistet und die laufende Zahlung entsprechend angepasst. Die Ansprüche auf höhere Besoldung im Rahmen angemessener Alimentation sind damit abgegolten. Insofern sind Anträge für Zeiträume ab 01.01.2020 als erledigt zu betrachten.

Anschließend noch der übliche Punkt, dass Kosten des Verfahrens nicht erstattet werden, und die Rechtsbehelfsbelehrung.

Hallo MisterS,
es wäre noch interessant, wie dein Rechtsbehelf ausgesehen hat. War es ein Antrag, oder ein Widerspruch? Bezog er sich allgemein auf die zu niedrige, nicht verfassungsgemäße Alimentation, oder nur auf die Alimentation bezüglich des 3. Kindes, und für welche Jahre? Hast du in deinem Rechtsbehelf darauf hingewiesen, dass der Freistaat Bayern auf die zeitnahe Geltendmachung ab 2020 verzichtet hat? Auch die Rechtsbehelfsbelehrung im Schreiben des LFF wäre interessant.

Ich habe von meiner Kommune ein total wirres Schreiben bekommen, bei dem rein gar nichts stimmte, nicht einmal der Betreff und das Datum meiner Widersprüche. In dem Schreiben wurde ich aufgefordert meinen Widerspruch bis zu einem gewissen Datum zurück zunehmen. Ich habe geantwortet, dass ich das nicht machen werde und warte jetzt ab.

MisterS

#362
wie geschrieben, Vorlage von Landsknecht mit kleinen Anpassungen.
https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,117224.msg316551.html#msg316551

Die Antwort ist eindeutig Baukasten, und passt nicht zu meinem Schreiben.


InVinoVeritas

Bei der Landeshauptstadt München sind die neuen Entgeltnachweise mit den Bezügen für den Monat April bereits abrufbar. Dabei sind die Inflationsausgleichs-Einmalzahlung von 1800 und die monatlichen Inflationsausgleichszahlungen für die Monate Januar bis April ersichtlich.

Ich weiß aber nicht ob die Landeshauptstadt München die Software der AKDB verwendet.

Löwenkind

Ich bin bisher nur stille Mitleserin. Danke für die vielen Informationen, die man hier bekommt! Ich habe eine kleine Frage zur Inflationsprämie. Vielleicht kann mir hier jemand helfen. Ich war bis 25.11 im Mutterschutz und bin jetzt in Elternzeit. Laut Besoldungsnachweis erhalte ich die inflationsprämie nur in Höhe von 1.500€. Wieso ist das so? Mein Beamtenverhältnis bestand zum 9.12 (ohne Bezüge und in Vollzeit) und im maßgeblichen Zeitraum hatte ich Anspruch auf Bezüge. Wo kommt die Kürzung von 300€ her? Lieben Dank schon mal!

websgeisti

Zitat von: Löwenkind am 20.03.2024 11:00
Ich bin bisher nur stille Mitleserin. Danke für die vielen Informationen, die man hier bekommt! Ich habe eine kleine Frage zur Inflationsprämie. Vielleicht kann mir hier jemand helfen. Ich war bis 25.11 im Mutterschutz und bin jetzt in Elternzeit. Laut Besoldungsnachweis erhalte ich die inflationsprämie nur in Höhe von 1.500€. Wieso ist das so? Mein Beamtenverhältnis bestand zum 9.12 (ohne Bezüge und in Vollzeit) und im maßgeblichen Zeitraum hatte ich Anspruch auf Bezüge. Wo kommt die Kürzung von 300€ her? Lieben Dank schon mal!

Sind Sie seit 26.11.2023 in Elternzeit mit Teilzeit? Dann würde dieser Teilzeitanteil als Berechnungsgrundlage genommen werden.

Löwenkind

#366
Zitat von: websgeisti am 20.03.2024 17:33

Sind Sie seit 26.11.2023 in Elternzeit mit Teilzeit? Dann würde dieser Teilzeitanteil als Berechnungsgrundlage genommen werden.

Nein, bin gerade ganz daheim. War vor der Elternzeit in Vollzeit und komme auch in Vollzeit aus der Elternzeit zurück. Beginn des Mutterschutzes war der 15.08. Ich habe auch im Gesetzesentwurf nichts gelesen, was auf die Kürzung passen würde. Daher war ich heute etwas überrascht. Wollte mich nur bei der Bezügestelle auch nicht gleich blamieren, falls es einen ganz klaren Grund gibt und ich ihn nur nicht kenne ;)

Löwenkind

Ich habe eine Antwort meiner Bezügestelle bekommen. Da es vll. auch für andere interessant ist: der Teufel steckt im Detail 😉 da ich am 9.12 Elternzeit war, ist der Monat November ausschlaggebend. Hier war ich nur noch bis 24.11 in Mutterschutz. Daher werden die 1800€ um 25/30 gekürzt. Liegt wohl am BayBesG, dass hier auch die Teilmonatskürzungen angewendet werden. Pech mit dem Stichtag gehabt!

Faser

Das verstehe ich ehrlich gesagt nicht ganz. Ich dachte die Verhältnisse am letzten Tag für den Bezüge gezahlt wurden sind maßgebend und da wurden doch in diesem Fall Bezüge aufgrund Vollzeit gezahlt. Das so zu behandeln wie die Bezügestelle ist schon ein wenig mies, wenn man vorm Mutterschutz voll gearbeitet hat. Wenn man das Pech hat, das der letzte Tag Mutterschutz irgendwann am 01. eines Monats geendet hat, kriegt man nur 1/31.

Löwenkind

#369
Ja besonders Mütter bzw. elternfreundlich ist die Regelung nicht. Bin auch immer davon ausgegangen, dass ich die Prämie voll bekomme. Kann ja auch nichts dafür, dass die sich erst am 9.12 geeinigt haben. Aber nach bald 17 Jahren als Beamtin wundert es mich wiederum auch nicht. Vielleicht legen es andere Dienstherren auch anders aus!

Sadiie

Zitat von: Löwenkind am 21.03.2024 08:30
Ich habe eine Antwort meiner Bezügestelle bekommen. Da es vll. auch für andere interessant ist: der Teufel steckt im Detail 😉 da ich am 9.12 Elternzeit war, ist der Monat November ausschlaggebend. Hier war ich nur noch bis 24.11 in Mutterschutz. Daher werden die 1800€ um 25/30 gekürzt. Liegt wohl am BayBesG, dass hier auch die Teilmonatskürzungen angewendet werden. Pech mit dem Stichtag gehabt!

Ich habe mich jetzt tatsächlich nur angemeldet, um hierauf zu antworten.
Aufgrund deines Posts hatte ich mich bereits darauf eingestellt, nur die Hälfte der Prämie zu erhalten - aber wie mir die Mitteilung von gerade eben sagt, bekomme ich sie in voller Höhe.
Ich war bis 13.8. in Vollzeit und bin seitdem in Elternzeit! Vielleicht hakst du nochmal nach, ob das bei dir wirklich richtig ist so?

Löwenkind

Vielen lieben Dank- und dafür extra angemelde! Wow!

Ich werde nochmal nachfragen, denn ich find die Begründung auch etwas seltsam

websgeisti

Die Bezügemitteilungen sind nun rausgegangen mit den Inflationsausgleichsprämien. Als Mitteilung wurde folgendes beigefügt:
,,Inflationsausgleichszahlung auf der Grundlage des Ministerratsbeschlusses vom 06.02.2024 im Vorgriff auf den Gesetzesbeschluss des Bayerischen Landtags zur Anpassung der Bezüge 2024/2025. Die Auszahlung der Inflationsausgleichs-Zahlungen erfolgt unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Rückforderung für den Fall, dass sich im Gesetzgebungsverfahren inhaltliche Änderungen ergeben.
Weitere Informationen zu den Inflationsausgleichszahlungen finden Sie im Internet unter https://www.lff.bayern.de/bezuege/besoldung/index.aspx#info_bezuegezahlung
"

Ebenfalls wird die Umstellung auf ausschließlich digitale Zustellung hiermit angekündigt:
Sehr geehrte Damen und Herren,
das Landesamt für Finanzen (LfF) ist für die Festsetzung und Auszahlung Ihrer Bezüge und Beihilfe- leistungen sowie die Abrechnung von Dienst- und Fortbildungsreisen zuständig.
Im Zuge der fortschreitenden Digitalisierung beim Freistaat Bayern sollen Ihnen Dokumente des LfF ab dem 1. Oktober 2024 ausschließlich in digitaler Form übermittelt werden (Versorgungsempfängerin- nen und -empfänger sind von der Verpflichtung ausgenommen). Hierfür steht Ihnen unser Onlineportal Mitarbeiterservice Bayern zur Verfügung. Die Dokumente werden dort im Digitalen Ordner bereitge- stellt. Über neu eingestellte Dokumente werden Sie stets per E-Mail informiert.,,

simon1979

Zitat von: Meierheim am 18.03.2024 17:57
Zitat von: Kingrakadabra am 16.03.2024 18:52
Hat jemand nähere infos, ob die AKDB die Auszahlung der IAP für April gebacken bekommt?

Gruß

Hage
Auf der Seite des LFF steht immer noch "voraussichtlich" Ende März/Anfang April.

Hab heute meine Gehaltsabrechnung für April erhalten. IAP ist dabei, genauso wie die Rückrechnung ab Januar.

Kommunalbeamter bei einem LRA mit AKDB als Abrechnungsprogramm

Sadiie

Zitat von: Löwenkind am 23.03.2024 19:24
Vielen lieben Dank- und dafür extra angemelde! Wow!

Ich werde nochmal nachfragen, denn ich find die Begründung auch etwas seltsam

Gerne. Mamas müssen doch zusammenhalten. ;)
Hast du noch etwas in Erfahrung bringen können?