Autor Thema: [Allg] Beamte Rentenansprüchen bei DU auch Anspruch auf Erwerbsminderungsrente?  (Read 4252 times)

HansGeorg

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Haben Beamte (über 5 Jahre Dienstzeit) mit Rentenansprüchen (weil mindestens 5 Jahre eingezahlt) bei DU auch Anspruch auf Erwerbsminderungsrente der Rentenversicherung?
« Last Edit: 06.01.2024 00:18 von Admin2 »

Rentenonkel

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In der Regel nicht.

Zum einen muss man in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre mit Pflichtbeiträgen in der gesetzlichen RV zurück gelegt haben. Da regelmäßig die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, ist auch in der Regel kein Erwerbsminderungsschutz gegeben.

Zum anderen bedeutet DU nicht automatisch Erwerbsminderung. Ob man auch erwerbsgemindert ist, kann nur im Rahmen einer Untersuchung durch den medizinischen Dienst der Rentenversicherung festgestellt werden. Das ist erst dann der Fall, wenn man unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht mehr in der Lage ist, mehr als drei Stunden pro Tag (bzw. bei teilweiser Erwerbsminderung nicht mehr als sechs Stunden pro Tag) zu arbeiten.

Saxum

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Dazu weiß ich auch nichts weiteres auszuführen, die EU liegt ja regelmäßig nochmals niedriger als die allgemeine DU für die es keine konkreten Vorgaben gibt außer dem Leitsatz "Verwendung vor Vorsorge" und es spezifisch auf den Einzelfall ankommt. Jedoch kommt mir gerade ein Sonderfall in den Sinn: Wären die Voraussetzungen an den Pflichtbeiträgen dann doch erfüllt, wenn etwa bei einer Entlassung aus dem Beamtenverhältnis die ganzen Rentenversicherungsbeiträge durch den Dienstherren zurückgezahlt werden oder mangelt es hier etwa an den konkreten fehlenden Jahren bzw. der noch zu erfüllenden Wartezeit?

Rentenonkel

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@Saxum:

Als Pflichtbeiträge gelten auch Zeiten der Nachversicherung. Daher kann man durch eine Nachversicherung die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen einer Erwerbsminderungsrente erfüllen.

Aus diesem Grund ist eigentlich jedem jungen Beamten zu empfehlen, sich die Beiträge in der Rentenversicherung frühestens dann auszahlen zu lassen, wenn man im Beamtenverhältnis auch gegen das Risiko der Dienstunfähigkeit versorgt ist und nicht mehr Gefahr läuft, für den Fall der Fälle ohne Anspruch auf Versorgung entlassen zu werden.

Saxum

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@Rentenonkel

Danke dir, das hatte ich schon vermutet, daher dieser Gedanke. Jedoch lassen sich die Beiträge meines Wissens nur auszahlen, wenn soweit die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt ist. Wenn man also vor der Verbeamtung etwa mind. 5 Jahre regulär in der freien Wirtschaft tätig war dann entfällt wohl die Rentenbeitragserstattung, da die allgemeine Wartezeit erfüllt ist.

Rentenonkel

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Das ist richtig. Wenn man aber vor Ernennung unter 5 Jahre gesetzlich rentenversichert war, kann man sich die Beiträge erstatten lassen. Dann kann sich dann für den Fall der Fälle rächen, wenn man ohne Anspruch auf Versorgung entlassen wird.

Kingrakadabra

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Bei den "36 in 60" handelt es sich um die sog. "besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen". Die Wartezeit (allgemeine Wartezeit) beträgt 5 Jahre.