Es kommt mithin darauf an, dass die Voraussetzungen nach
§ 10 Abs. 1 und 2 SGB V kumulativ vorliegen sowie die ebenfalls kumulativen Ausschlussgründe nach
§ 10 Abs. 3 SGB V verneint werden können. Der Familienzuschlag zählt originär nicht dazu.
Die Familienversicherung ist
ausgeschlossen, wenn der andere (PKV-Versicherte) Elternteil:
1. Verheiratet
und2. PKV-Versichert
und3. die JAEG übersteigt
und4. dessen Einkommen höher als das des anderen Ehepartners ist.
Jedoch, sobald auch
nur eine der obigen Punkte
nicht erfüllt ist, besteht die Möglichkeit der Familienversicherung.
Da für die Kinder keine Versicherungspflicht besteht (jedoch natürlich die Pflicht zur Versicherung) können die Kinder auch gleichzeitig beihilfekonform PKV und Familienversichert sein. Das macht Sinn, damit die Ehepartner*in hinsichtlich der Voraussetzungen für das Kinderkrankengeld die Mitgliedschaft des Kindes über die Familienversicherung vorweisen kann. Leistungen kann aber immer nur von einer der beiden Versicherungen bezogen werden. Voraussetzung ist dafür natürlich, dass die Ehepartner*in in der gesetzlichen Krankenversicherung ist und die oben benannten Bedingungen für die Familienversicherung erfüllt werden.