Autor Thema: Aufwandsentschädigung Freiwillige Feuerwehr als Bundesbeamter  (Read 6289 times)

MPK

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Moin, im Rahmen der Flutkatastrophe war ich am 03.06 den gesamten Tag mit der freiwilligen Feuerwehr im Einsatz. Ich bin Bundesbeamter und kann mir für solche Einsatzfälle, in denen meine Arbeitszeit direkt betroffen ist „anscheinend“ Sonderurlaub genehmigen lassen.
Nun kam bei uns im Kollegenkreis das Thema auf, dass ich diesen aufgrund meiner Aufwandsentschädigung bei der FFW nicht nehmen darf, da ich ja quasi doppelt bezahlt werden würde. Ich müsse dafür Dienstausgleich (Überstunden) nehmen. Der Sonderurlaub käme nur in Frage, wenn ich keine Aufwandsentschädigung erhalten würde.

Gibt es Erfahrungen unter den FFWlern, wie das gehandhabt wird?
Meine Personalstelle war genauso planlos und konnte mir keine Auskunft erteilen. Rechtliche finde ich dazu nichts konkretes.

Die Aufwandsentschädigung ergibt sich aus der entsprechenden Satzung meiner Kommune. Die Sonderurlaubsregelung aus § 11 (3) Nr. 2 SUrlV.
Gem. des FWG des Landes (in meinem Fall BW) hat der Arbeitgeber im Einsatzfall die Angehörigen freizustellen (§ 15 FwG).

In meinen Augen kann es doch aber nicht sein, dass ich erarbeitete Überstunden nehmen muss, um in den Einsatz zu fahren. Für mich widerspricht das der Verpflichtung zur Freistellung nach dem FwG.

Ich danke euch :)

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flip

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Der Sonderurlaub ist m.E. vorrangig. Du solltest für solche Fälle freigestellt werden. Die Aufwandsentschädigung hingegen soll nicht entlohnen, sondern vorrangig die mit der Tätigkeit im Zusammenhang entstandenen Aufwendungen abgelten.

Man könnte zu dem Schluss kommen, dass die Aufwandsentschädigung zu kürzen wäre. Allerdings ist es schwer zu beziffern. Auch wenn keine Gehaltseinbuße ensteht, ist es ja dennoch Aufwand bei der FFW Dienst zu leisten.





Ari31

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Für was bekommen sie denn eine Aufwandsentschädigung? Oder geht es hier um Verdienstausfall? Ich bin ebenfalls Mitglied der FFw und Bundesbeamter. In meinem Fall gab es immer Sonderurlaub. Dafür reichte einfach ein Schreiben des Wehrführers indem der Einsatz bestätigt wurde.

Dorfkind12

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Denk auch, dass damit der Verdienstausfall gemeint ist. So kenne ich es von mir.
Aus meiner Zeit in der freien Wirtschaft.  :D Der AG kann bei der Stadt/Kommune eine Antrag auf Verdienstausfall stellen.
Außer du bekommst von deiner Stadt, welche die FFW unterhält, eine Aufwandentschädigung, für deinen geleistet Arbeit bei der FFW? sowas gibt es wohl auch. War es so rum gemeint?

Bei meiner Dienststelle wird das auf dem "kleinen Dienstweg" gehandhabt. Muss aber dazu sagen, dass es nur sehr selten vorkommt, dass ich während meines Dienstes zu einem Einsatz muss. War bis jetzt auch noch nie einen ganzen Tag weg.

Ich meine aber, dass ein Kollege der beim THW ist und auch schon für 1 oder auch mehrere Tage weg war, das dann auch über Sonderurlaub geregelt hat.



Saxum

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Grundsätzlich spricht man bei "Aufwandsentschädigung" von einer pauschalen Kostenerstattung für entstandene Kosten. Pauschal kann man damit zusammenfassen, Anfahrtskosten zur Feuerwache, (private) Verpflegung (nach Einsatz), Ticket für öffentliche Verkehrsmittel (Bus), etc. -> meistens geht es aber für Verpflegung nach dem Einsatz darauf (Abendessen/Mittagsessen.

Das ist was anderes als der Verdienstausfall bzw. die Entgeltfortzahlung, hier ist der Arbeitgeber verpflichtet die (privatrechtlich) Angestellten Beschäftigten unter Fortzahlung des Gehalts, Zulagen, etc. als ob diese "nicht weg gewesen wären" freizustellen bzw. diese sind von der Arbeitspflicht im Rahmen des Einsatzes befreit.

Private Arbeitgeber*innen können hier dann von der Gemeinde das Geld aus dieser Entgeltfortzahlung "zurückerstatten" lassen. Bei Beamt*innen erübrigt sich das, weil das eine "linke->rechte Tasche" Spiel wäre.

Bei Bundesbeamten ist das unter § 11 SSUrlV des Bundes geregelt, eine zeitliche Begrenzung auf eine bestimmte Anzahl von Tagen gibt es nicht und würde auch dem Sinn entgegen laufen. (Regulären) Urlaub oder Überstunden sind ebenfalls auch nicht zu nehmen für die Einsätze und Übungen.

Daher es kommt darauf an, erhält man das Geld als "Verdienstausfall" ist es zurück zu errichten oder alternativ dem Dienstherren weiterzureichen. Erhält man aber jedoch etwa beispielsweise 20 Euro pauschal für Verpflegung bzw "Aufwandserschädigung" ist alles ok.

MisterS

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ansonsten lohnt sich auch immer ein Blick in das Feuerwehrgesetz, z.B. hier für Bayern

Zitat
Art. 9
Freistellungs-, Entgeltfortzahlungs- und Erstattungsansprüche von Feuerwehrdienstleistenden

(1) 1Arbeitnehmern dürfen aus dem Feuerwehrdienst keine Nachteile im Arbeitsverhältnis sowie in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung erwachsen. 2Während des Feuerwehrdienstes, insbesondere während der Teilnahme an Einsätzen, Ausbildungsveranstaltungen, Sicherheitswachen und am Bereitschaftsdienst und für einen angemessenen Zeitraum danach sind sie zur Arbeitsleistung nicht verpflichtet. 3Ihre Abwesenheit haben sie, wenn es die Dienstpflicht zuläßt, dem Arbeitgeber rechtzeitig mitzuteilen. 4Dieser ist verpflichtet, ihnen für Zeiten der Freistellung das Arbeitsentgelt einschließlich aller Nebenleistungen und Zulagen fortzuzahlen, das sie ohne Teilnahme am Feuerwehrdienst erzielt hätten.

(2) Für Beamte und Richter gilt Absatz 1 entsprechend.

Landesdiener

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Du hattest ja schon die entsprechende Vorschrift gefunden: § 15 Feuerwehrgesetz BW und weiter dann noch § 16 zur Entschädigung.

Die Aufwandsentschädigung soll pauschal alle denkbaren Aufwände entschädigen. Das können die Fahrtkosten zum Gerätehaus sein, das Waschen der durchgeschwitzten Privatkleidung unter den Einsatzklamotten oder der Ersatz für das stehengelassene Abendessen sein. Jedenfalls hat das nichts mit der Freistellung an sich zu tun.

Die Frage ist nicht, ob du freigestellt wirst, sondern wie!
"sind sie für die Dauer der Teilnahme von der Arbeits- oder Dienstleistung freigestellt. Dies gilt auch für eine angemessene Ruhezeit nach Einsätzen."

Bei einer festen Arbeitszeit ist die Sache klar. Bei flexibler Arbeitszeit, insbesondere Gleitzeit, ist die Sache schon nicht mehr so klar. Bei ganzen Fehltagen, buche ich die durchschnittliche Arbeitszeit , also 8:12 h (bei Vollbeschäftigung), auch wenn ich Montag bis Donnerstag üblicherweise 9 Stunden arbeite und Freitag entsprechend kürzer. Bei einem späteren Kommen oder früheren Gehen wird die Sache aber noch schwieriger. Beim früheren Gehen kann die tatsächliche Arbeitszeit gebucht werden oder mindestens die 8:12 h. Beim späteren Kommen – das hatte ich noch nie – müsste man irgendeine Zeit als fiktives Kommen festlegen, vielleicht der Durchschnitt der letzten Tage oder Wochen.

Meines Wissens gibt es dafür keine klaren Vorgaben, so dass es eine Sache zwischen den Beteiligten ist. Bei mir gab es da noch nie Probleme, wobei das auch ziemlich selten passiert.

Alexander79

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Ist aber alles nicht so einfach ...
Der Dienstherr, hier der Bund kann dich freistellen. Muss er aber nicht.

Denn in der SUrlV steht explizit drin. Sonderurlaub wird nur gewährt wenn dienstliche Gründe nicht entgegen stehen.
Somit kann der Vorgesetzte salopp gesagt sagen, du bekommst nicht frei.

Und auch die Landesgesetze zählen nicht, denn Bundesrecht bricht Landesrecht.

Gewerbeaufsichtbeamter

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In deinem Fall würde meines Erachtens §5 SUrlV zur Anwendung kommen.

Matze1986

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Ist aber alles nicht so einfach ...
Der Dienstherr, hier der Bund kann dich freistellen. Muss er aber nicht.

Denn in der SUrlV steht explizit drin. Sonderurlaub wird nur gewährt wenn dienstliche Gründe nicht entgegen stehen.
Somit kann der Vorgesetzte salopp gesagt sagen, du bekommst nicht frei.

Und auch die Landesgesetze zählen nicht, denn Bundesrecht bricht Landesrecht.

Das ist letztendlich eine Ermessensentscheidung des Dienstherren...wobei hier der Ermessensspielraum deutlich begrenzt ist. Es reicht nicht nur ein dienstlicher Grund wie etwa "der Aktenvortrag ist zu halten" um eine Teinahme an einem Feuerwehreinsatz zu unterbinden.
Auch der Dienstherr muss davon ausgehen, dass ein Feuerwehreinsatz eine Gefahr für Leib und Leben darstellen kann.

Matze1986

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In deinem Fall würde meines Erachtens §5 SUrlV zur Anwendung kommen.

Der TE hat in seinem Eröffnungspost schon die einzig richtige Grundlage genannt: §11(3) SUrlV

Saxum

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Diese Vorschriften (§ 5 und § 11 SUrlV) sind als "IST"-Normen ausgelegt, daher geht der Ermessensspielraum bei vorliegen der damit zusammenhängenden und dort normierten Voraussetzungen gegen Null. Für den freiwilligen Feuerwehrdienst ist wie erwähnt § 11 SUrlV ausschlaggebend und zwar explizit für Feuerlöschdienst (Einsatz) und Übungen.

Daher finden hier "dienstliche Gründe" oder Ermessensspielräume keine Anwendung.

Für das THW geht der Umweg über § 5 Nr. 3 SUrlV dann hin zu i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 2 und § 3 Abs. 1 Satz 8 THWG.
« Last Edit: 11.06.2024 08:50 von Saxum »

Stempelritter

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Daher finden hier "dienstliche Gründe" oder Ermessensspielräume keine Anwendung.
Aber zwingende dienstliche Gründe, § 24 SUrlV.

Alexander79

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Diese Vorschriften (§ 5 und § 11 SUrlV) sind als "IST"-Normen ausgelegt, daher geht der Ermessensspielraum bei vorliegen der damit zusammenhängenden und dort normierten Voraussetzungen gegen Null.
Nö, das würde
Zitat:"§ 3 Voraussetzungen (Sonderurlaubsverordnung - SUrlV)
Sonderurlaub wird nur gewährt, wenn
2.    dienstliche Gründe nicht entgegenstehen"
schon komplett entgegen stehen.

Und es sind nicht mal "zwingende" Gründe, es reicht hier die einfachste Form von Gründen und jeder "gute" Vorgesetzte kann diese dienstlichen Gründe immer konstruieren.

Hätte der Dienstherr gewollt das du immer freizustellen bist wäre der Passus für Sonderurlaub für Feuerwehr bei den dienstlichen Gründen ausgeklammert und zusätzlich würde im §11 stehen das Sonderurlaub für die Teilnahme an Einsätzen und Übungen stets zu gewähren ist.