Ja, eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist ist auch wegen Krankheit möglich, aber nur bei extremen Fehlzeiten! Es gibt zwei interessante Urteile beim Bundesarbeitgericht. Einmal ist das eine Friedhofsgärtnerin, die krankheitsbedingt gekündigt werden sollte, obwohl sie ordentlich unkündbar war. Der Arbeitgeber ist gescheitert! Gefährlicher wird es, wenn es viele verschiedene Krankheiten sind, und immer wieder die Lohnfortzahlung neu beginnt. Aber auch da kann man sich erheblich mehr erlauben, als wenn man nur normalen Kündigungsschutz hätte. Dazu gibt es das Beispiel von so einem Mitarbeiter im Krankenhaus, der über einen 3-Jahreszeitraum durchschnittlich über 90 Tage MIT Lohnfortzahlung krank gefeiert hat auf zig verschiedene Krankheiten. Da hat das Bundesarbeitsgericht eine Grenze festgelegt, bis zu welcher man "gefahrlos" MIT Lohnfortzahlung krank feiern kann. Und zwar bei einem rückwirkenden 3-Jahreszeitraum durchschnittlich 83 Tage ALLES MIT Lohnfortzahlung! Das ist deutlich mehr, als in der freien Wirtschaft möglich wäre! Und wenn es ohne Lohnfortzahlung ist, dann sind die Möglichkeiten noch wesentlich größer. Ich zum Beispiel bin jedes Jahr zwischen 50 und 65 Tagen MIT Lohnfortzahlung auf verschiedene Krankheiten arbeitsunfähig. Das ist so hoch seit ungefähr 2007 ohne Unterbrechungen! Alles kein Problem. In einem Betrieb der freien Wirtschaft ohne ordentliche Unkündbarkeit wäre das zuviel. Ich kenn mich dabei sehr gut aus und habe schon viele Urteile dazu gelesen.......alles in Zusammenhang mit ordentlicher Unkündbarkeit und Krankheit. Also schreibt nicht so einen Müll, dass das keine zusätzliche Sicherheit wäre! Und ja, ich arbeite in einem Laden mit ca. 3500 Mitarbeitern plus Kliniken. Hier noch das Urteil bezüglich der Krankheit bei ordentlicher Unkündbarkeit, wenn ALLE KRANKHEITSTAGE MIT LOHNFORTZAHLUNG sind: Nach einer neueren Entscheidung des BAG soll eine außerordentliche Kündigung dann in Betracht kommen, wenn der Arbeitgeber für mehr als ein Drittel der jährlichen Arbeitstage Gehalt trotz Krankheit (sog. Entgeltfortzahlung) zahlen muss (BAG, Urt. v. 25.4.2018 – 2 AZR 6/18). Also selbt wenn alles mit Lohnfortzahlung belegt ist, kann man schon ordentlich lange krank feiern bei ordentlicher Unkündbarkeit! Und bei Krankengeldbezug ist noch sehr sehr viel mehr möglich!
Bezüglich des Verstoßes gegen den Datenschutz bei meinem Arbeitgeber: Habe heute eine E-Mail vom Datenschutzbeauftragten bekommen, dass aktuell die Überprüfung läuft! Bin mal gespannt. Ich werde weiter informiert. Großes Kino und zurücklehnen.