Autor Thema: Verstoß gegen den Datenschutz?  (Read 7554 times)

Strandboy

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Verstoß gegen den Datenschutz?
« am: 23.06.2024 14:36 »
Ich war in der Personalabteilung um meine Personalakte einzusehen. In der Akte befand sich immer noch eine alte Abmahnung aus dem Jahr 2016. Grund der Abmahnung waren Dinge, die ich im Internet geschrieben habe bei Facebook. Da ich damals, so dumm ich war, meinen Arbeitgeber bei Facebook im Profil genannt hatte, konnte mich jemand wegen dem Facebook-Eintrag anschwärzen. Soweit so gut. Bei der Durchsicht der Personalakte entdeckte ich plötzlich den Namen, die Anschrift und die Telefonnummer der Person, die mich bei meinem Arbeitgeber angeschwärzt hatte! Doch damit nicht genug! Darüber hinaus hatte ich vollständigen Einblick in die Korrespondenz, die mein Arbeitgeber mit dem Anschwärzer geführt hat. Also ohne Experte für Datenschutz zu sein, gehe ich davon aus, dass es ein Verstoß gegen den Datenschutz ist, wenn ausgerechnet ich persönliche Daten der Person einsehen kann, die mich angeschwärzt hat, bzw. der ich meine Abmahnung zu verdanken habe! Also ich hätte diese Daten bei Einsicht in die Personalakte ganz bestimmt nicht sehen dürfen! Ich habe jetzt die zuständige Datenschutzbehörde angeschrieben, damit sie sich um den Fall kümmert. Laut ChatGPT4o ist das ein eindeutiger Verstoß gegen den Datenschutz. Erschwerend kommt laut ChatGPT4o noch dazu, dass das alles schon fast 9 Jahre in der Personalakte abgammelt. Also gemeint ist der lange Zeitraum des Verstoßes, ohne dass es jemandem aufgefallen ist. Ich bin mal gespannt, was jetzt daraus wird. Wie ist eure Einschätzung dazu?

2strong

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« Antwort #1 am: 23.06.2024 15:55 »
Ich schätze Dich als richtigen Helden ein.

Strandboy

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Antw:Verstoß gegen den Datenschutz?
« Antwort #2 am: 23.06.2024 15:57 »
Was willst du damit sagen? Ich werde in diesem Forum später mal darüber berichten, was daraus geworden ist.

2strong

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Antw:Verstoß gegen den Datenschutz?
« Antwort #3 am: 23.06.2024 22:35 »
Ich denke, dass die Offenlegung der Daten tatsächlich einen Verstoß darstellen könnte. Bedenken habe ich hinsichtlich des Zwecks, den Du vorliegend verfolgst und ob Du Dir damit einen Gefallen tust.

Strandboy

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Antw:Verstoß gegen den Datenschutz?
« Antwort #4 am: 24.06.2024 04:37 »
Welcher Zweck? Das ist praktisch jetzt die Retourkutsche gegen meinen Arbeitgeber, der mir damals die Abmahnung aufgedrückt hat. Ich nutze schon seit vielen Jahren jede Möglichkeit aus, um meinem Arbeitgeber das Leben so schwer wie möglich zu machen. Und da ich Rechtsschutz habe, wehre ich mich auch dagegen, dass meine Abmahnung auch nach fast 9 Jahren noch nicht entfernt wurde, obwohl Abmahnungen bei uns in der Regel nach 2 bis 3 Jahren automatisch entfernt werden. Auch nach schriftlicher Anfrage ist mein Arbeitgeber nicht bereit, diese Uralt-Abmahnung zu entfernen (die ihre arbeitsrechtliche Gefahr laut Anwalt schon lange durch Zeitablauf verloren hat) und will sie zu "Dokumentationszwecken" weiter behalten. Wie gesagt war ich schon beim Anwalt und wir werden den Arbeitgeber darauf verklagen, dass er die Abmahnung entfernen muss. Laut Mitteilung des Anwalts stehen meine Chancen dafür recht gut, dass ich den Gerichtsprozess gewinnen kann. Karriere mache ich sowieso nicht mehr, deshalb muss ich mir keine Gedanken machen. Ich bin mittlerweile 30 Jahre bei meinem Arbeitgeber, ordentlich unkündbar. Es ist kurz gesagt mein gutes Recht, diesen Datenschutz-Verstoß bei der zuständigen Behörde zu melden und eigentlich sollte mein Arbeitgeber noch dankbar dafür sein, dass ich ihn auf dieses Problem aufmerksam mache. :)    Wie du siehst, stehe ich sowieso schon lange mit meinem Arbeitgeber auf dem Kriegsfuss. Ich freue mich schon richtig darauf, wenn mein Arbeitgeber hoffentlich so richtig einen reingedrückt bekommt.

clarion

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Antw:Verstoß gegen den Datenschutz?
« Antwort #5 am: 24.06.2024 06:27 »
Nun, wenn es Dein Lebenszweck ist, dem Arbeitgeber so richtig eines reinzuwürgen, dann musst Du es halt machen. Ich für meinen Teil  glaube,  dass Hass nicht besonders gesund für einen selbst ist.

NelsonMuntz

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Antw:Verstoß gegen den Datenschutz?
« Antwort #6 am: 24.06.2024 06:41 »
Für Deinen persönlichen Lebensweg wäre es sicher besser gewesen, sich im Jahre 2016 einen neuen AG zu suchen, anstatt der Versuchung zu erliegen, das gekränkte Ego durch Schimpf und Häme im Netz zu trösten.

Der Steuerzahler in mir ist bei solchen Geschichten immer sehr traurig,

Strandboy

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Antw:Verstoß gegen den Datenschutz?
« Antwort #7 am: 24.06.2024 18:58 »
Na ja, auch damals war ich schon im fortgeschrittenen Alter und aktuell bin ich 58 Jahre alt. Die beruflichen Möglichkeiten sind in dem Alter doch sehr begrenzt. In jüngeren Jahren kann man über einen Wechsel des Arbeitgebers nachdenken, aber für altere Menschen sieht es nicht so gut aus, einen wenigstens gleich gut bezahlten Job zu finden.

NelsonMuntz

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Antw:Verstoß gegen den Datenschutz?
« Antwort #8 am: 24.06.2024 19:45 »
Na ja, auch damals war ich schon im fortgeschrittenen Alter und aktuell bin ich 58 Jahre alt. Die beruflichen Möglichkeiten sind in dem Alter doch sehr begrenzt. In jüngeren Jahren kann man über einen Wechsel des Arbeitgebers nachdenken, aber für altere Menschen sieht es nicht so gut aus, einen wenigstens gleich gut bezahlten Job zu finden.

Naja, wir haben auch schon Leute mit 62 Jahren neu eingestellt - Der demografische Wandel (und ein Mindestmaß an Leistungsbereitschaft) macht das möglich.

Aber mal von vorn: Die Abmahnung auf Dein Facebook-Posting selbst scheint ja noch kein Klagegrund gewesen zu sein. Hier hast Du wohl offenkundig und in voller Verantwortung über die Stränge geschlagen. Das wäre an dem Punkt also Zeit für Reflexion und nicht die der Kriegserklärung gegen Deinen AG.

Wenn man die Abmahnung nun so lange in der PA stehen lässt, dann ist das zwar unschön, aber wenn Du ohnehin keine Karrieambitionen mehr hast und ferner auch den AG nicht wechseln möchtest, dann lass es doch auf sich beruhen. Mach Deinen Job (in mittlerer Art und Güte), und fertig. Ich würde mich entspannen. "Krieg" reibt einen nur auf und verkürzt am Ende sogar die Lebenszeit ;)

MoinMoin

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Antw:Verstoß gegen den Datenschutz?
« Antwort #9 am: 24.06.2024 21:28 »
Tja und wer eine Dekade nach einer (gefühlt gemeinen Anschwärzerrei und fiesen Abmahnung) die man im gereiften Alter von 48+ sich eingehandelt hat, noch nachtreten will muss oder möchte, der hat halt viel Groll und eine Menge Zeit mit einem AG verbracht, der nicht zu einem passt.

Das die Abmahnung noch existiert in der Akte ist, ist eine Minderleistung des AGs und dass sie dir ungereinigt zur Ansicht gegeben wird ist uU ein strafbare Handlung des AGs.

Aber wenn man in der Blühte seiner zeit nicht diesen AG gewechselt hat, der bekommt dann halt das was er sich ausgesucht hat.
Ich habe mit 48 durchaus einen positiven AG Wechsel vollzogen und bin ungefähr im Strandboy alter.
Und würde auch jetzt noch einen Wechsel vorziehen als mich mit meinem AG rumzustreiten des Streitens willen.


Aber wer seit vielen Jahren jede Möglichkeit nutz, um seinem Arbeitgeber das Leben so schwer wie möglich zu machen, ist halt aus einem seltsamen Leidensholz geschnitzt.
Und das wahrscheinlich nicht erst ab 49

Mein Vaddi sagte da immer:
Wie man in den Wald rein ruft, so schalt es heraus.

Wie ist eure Einschätzung dazu?

Meine Einschätzung dazu:
Finde deinen Frieden und melde es dem PR/DSVGO Beauftragten, dass da geschlamperte wird.
Vergiss den Namen den du illegaler weise gelesen hast und mach deinen Job, bis du einen anderen gefunden hast, wo du Freude empfindest.

Strandboy

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Antw:Verstoß gegen den Datenschutz?
« Antwort #10 am: 25.06.2024 04:22 »
Eines muss man noch bedenken...............Auch vor 9 Jahren war ich ordentlich schon unkündbar. Ein Wechsel des Arbeigebers im Öffentlichen Dienst hätte nach meinem Kenntnisstand bedeutet, dass ich meinen ordentlichen Unkündbarkeitsstatus verloren hätte, bzw. erneut 15 Jahre warten müssen, um den Status neu zu erlangen. Und die Ordentliche Unkündbarkeit ist ein deutlich besserer Kündigungsschutz, als der normale Kündigungsschutz. Die Ordentliche Unkündbarkeit erstreckt sich auf alle Bereiche, egal ob Kündigung wegen Krankheit, Kündigung wegen Schlechtleistung, usw. Jeder der als Angestellter seinen Arbeitgeber wechselt, sollte das bedenken. Oder irre ich mich da jetzt? Bei einem Wechsel des Arbeitgebers würde man die Ordentliche Unkündbarkeit für die nächsten 15 Jahre aufgeben und müsste darüber hinaus die ersten 6 Monate beim neuen Arbeitgeber sogar ohne Kündigungsschutz leben, denn der Kündigungsschutz greift erst nach den ersten 6 Monaten. So ein Risiko würde ich im gereiften Alter bestimmt nicht eingehen!

MoinMoin

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Antw:Verstoß gegen den Datenschutz?
« Antwort #11 am: 25.06.2024 05:37 »
Du irrst dich gewaltig was die Bedeutung der Unkündbarkeit angeht.
Und bist somit einer gewaltigen Lebenstäuschung aufgelegen.
Aber wer für solchen gefühlsbasierten Grundlagen Dekaden mit einem unliebsamen AG zusammenlebt, muss schon besonders sein.
Oder ein echter öDler.

clarion

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Antw:Verstoß gegen den Datenschutz?
« Antwort #12 am: 25.06.2024 06:17 »
MoinMoin,

Ich schließe mich deinen Ausführungen an. Wie freudlos muss das Arbeiten sein, wenn man eine Befriedigung daraus zieht, endlich mal dem Arbeitgeber einen Fehler nachweisen zu können. Soviel Hass ist sicher nicht die Regel,  auch im ÖD nicht.

MoinMoin

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Antw:Verstoß gegen den Datenschutz?
« Antwort #13 am: 25.06.2024 07:34 »
Und dieser Glauben an der vermeintliche Sicherheit der Unkündbarkeit ist halt auch ein Trauerspiel, dass man glaubt, dass man damit save ist.
Eine außerordentliche Kündigung ist weiterhin möglich.
Somit kann auch ein Unkündbarer bei häufigen Fehlzeiten außerordentlich gekündigt werden.
Oder betriebsbedingt, wenn der Laden dicht gemacht wird.
Oder bei vorsätzlicher Minderleistung.

Den besten Kündigungsschutz hat mal im öD allerdings, weil der Laden idR groß ist und die Personaler relativ unfähig so etwas rechtssicher durchzuziehen.

Hier mal was für Strandboy zum nachlesen:
https://www.hensche.de/Unkuendbarkeit_unkuendbar_Unkuendbarkeit_Arbeitnehmer_unkuendbar.html

Strandboy

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Antw:Verstoß gegen den Datenschutz?
« Antwort #14 am: 25.06.2024 17:42 »
Ja, eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist ist auch wegen Krankheit möglich, aber nur bei extremen Fehlzeiten! Es gibt zwei interessante Urteile beim Bundesarbeitgericht. Einmal ist das eine Friedhofsgärtnerin, die krankheitsbedingt gekündigt werden sollte, obwohl sie ordentlich unkündbar war. Der Arbeitgeber ist gescheitert! Gefährlicher wird es, wenn es viele verschiedene Krankheiten sind, und immer wieder die Lohnfortzahlung neu beginnt. Aber auch da kann man sich erheblich mehr erlauben, als wenn man nur normalen Kündigungsschutz hätte. Dazu gibt es das Beispiel von so einem Mitarbeiter im Krankenhaus, der über einen 3-Jahreszeitraum durchschnittlich über 90 Tage MIT Lohnfortzahlung krank gefeiert hat auf zig verschiedene Krankheiten. Da hat das Bundesarbeitsgericht eine Grenze festgelegt, bis zu welcher man "gefahrlos" MIT Lohnfortzahlung krank feiern kann. Und zwar bei einem rückwirkenden 3-Jahreszeitraum durchschnittlich 83 Tage ALLES MIT Lohnfortzahlung! Das ist deutlich mehr, als in der freien Wirtschaft möglich wäre! Und wenn es ohne Lohnfortzahlung ist, dann sind die Möglichkeiten noch wesentlich größer. Ich zum Beispiel bin jedes Jahr zwischen 50 und 65 Tagen MIT Lohnfortzahlung auf verschiedene Krankheiten arbeitsunfähig. Das ist so hoch seit ungefähr 2007 ohne Unterbrechungen! Alles kein Problem. In einem Betrieb der freien Wirtschaft ohne ordentliche Unkündbarkeit wäre das zuviel. Ich kenn mich dabei sehr gut aus und habe schon viele Urteile dazu gelesen.......alles in Zusammenhang mit ordentlicher Unkündbarkeit und Krankheit. Also schreibt nicht so einen Müll, dass das keine zusätzliche Sicherheit wäre! Und ja, ich arbeite in einem Laden mit ca. 3500 Mitarbeitern plus Kliniken. Hier noch das Urteil bezüglich der Krankheit bei ordentlicher Unkündbarkeit, wenn ALLE KRANKHEITSTAGE MIT LOHNFORTZAHLUNG sind: Nach einer neueren Entscheidung des BAG soll eine außerordentliche Kündigung dann in Betracht kommen, wenn der Arbeitgeber für mehr als ein Drittel der jährlichen Arbeitstage Gehalt trotz Krankheit (sog. Entgeltfortzahlung) zahlen muss (BAG, Urt. v. 25.4.2018 – 2 AZR 6/18). Also selbt wenn alles mit Lohnfortzahlung belegt ist, kann man schon ordentlich lange krank feiern bei ordentlicher Unkündbarkeit! Und bei Krankengeldbezug ist noch sehr sehr viel mehr möglich!

Bezüglich des Verstoßes gegen den Datenschutz bei meinem Arbeitgeber: Habe heute eine E-Mail vom Datenschutzbeauftragten bekommen, dass aktuell die Überprüfung läuft! Bin mal gespannt. Ich werde weiter informiert. Großes Kino und zurücklehnen.
« Last Edit: 25.06.2024 17:59 von Strandboy »