Autor Thema: Höhergruppierung einer Steuerfachangestellten – Erfahrungen und Ratschläge gesuc  (Read 5726 times)

MoinMoin

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Vielen Dank für deine Antwort und den Hinweis auf die Regelungen zur Eingruppierung.

Es geht hier allerdings nicht um die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9b, sondern um die Entgeltgruppe 9c.

Meine Bedenken sind, dass es unlogisch erscheint, jemanden, der „nur“ eine Ausbildung zur Steuerfachangestellten absolviert hat, in eine Position des gehobenen Dienstes einzugruppieren. Das wäre vergleichbar mit einer Eingruppierung, die normalerweise eine höhere Qualifikation, wie eine zweite Prüfung oder eine Hochschulausbildung, erfordert.

Verwaltungsfachangestellte müssen in der Regel eine zweite Prüfung (wie den Angestelltenlehrgang II) oder eine entsprechende Hochschulausbildung absolvieren, um in diese höheren Entgeltgruppen eingruppiert zu werden. Es erscheint mir daher unfair und ungleich, dass jemand mit einer Ausbildung zur Steuerfachangestellten ohne zusätzliche Fortbildung in die E9c eingruppiert werden könnte, was in etwa der Entlohnung eines Steuerfachwirts entspricht.
Nein, dass ist nicht unlogisch.
Tätigkeiten sind eingruppiert und die Entscheidung jemanden diese Tätigkeiten auszuüben hat nichts mit der Eingruppierung oder Tarifrecht zu tun.
Wenn es dem AG Spaß macht kann er jemanden der der Deutschen Sprache nicht mächtig ist, nicht lesen und nicht schreiben und keinerlei Ausbildung hat, Tätigkeiten der EG15 übertragen.
Unlogisch wäre dabei nur diese Entscheidung so jemanden diese Tätigkeiten zu übertragen.

im Angestellten Bereich gibt es keinen gD oder so was, dass ist Beamtendenke und fehl am Platze.

Casa

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Zitat
Bisher wurde noch keine festgeschriebene Lösung präsentiert, und es scheint, dass die Interpretation des Begriffs "besonders herausragende Fachkenntnisse" tatsächlich eine Auslegungssache ist.

Wenn es eine genau geregelte Lösung gäbe, müssten wir uns hier keine Meinungen bilden und diskutieren.


Wir brauchen hier keine Lösung. Allein der Arbeitgeber kann entscheiden was gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen im Rahmen der FAllgruppe 1 "sonstige Beschäftigte" sind. Es sollte einem Verwaltungsmitarbeiter bekannt sein, dass es Einzelfallentscheidungen gibt und wie diese funktionieren. Wie von MoinMoin zur Verdeutlichung überspitzt ausgedrückt, unterliegen Einzelfallentscheidung im zivilrechtlichen Bereich einer teils noch größeren Einschätzungsprägogrative des Entscheiders.


Der Tarifvertrag regelt für Beschäftigte der Fallgruppe 1. "sonstige Beschäftigte" keine Prüfpflicht, sondern nur für Beschäftigte der Fallgruppe 2. Folglich kommt es auf eine Befreiung von einer nicht bestehenden Prüfpflicht wegen besonders herausragender Fachkenntnissen in einem Spezialgebiet nicht an (Vorbemerkung Eingruppierungsregeln Nr. 7 Abs. 2 S. 3 TVöD-VKA. Das wurde im Thema bereits genannt.



Zitat
Stellt die Ausbildung zur Steuerfachangestellten solche besonderen herausragenden Fachkenntnisse dar?

Darauf kommt es, wie gesagt, nicht an.


Zitat
Ist es rechtens, jemandem mit nur einer Ausbildung zur Steuerfachangestellten eine höherwertige Stelle über E9a zu geben?

Arbeitnehmer mit einer Berufausbildung können gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen haben.
Die Entscheidung erweist sich nach den bisherigen Informationen nicht als offensichtlich rechtswidrig. Wegen der Einschätzungsprägorative würde selber Prüfungsmaßstab (sog. Evidenzkontrolle) bei einer gerichtlichen Prüfung des Sachverhalts angelegt werden (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 05.11.2014, 2 K 521/12, Rn. 30 ff.).



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UNameIT

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Bisher wurde noch keine festgeschriebene Lösung präsentiert, und es scheint, dass die Interpretation des Begriffs "besonders herausragende Fachkenntnisse" tatsächlich eine Auslegungssache ist.

Wenn es eine genau geregelte Lösung gäbe, müssten wir uns hier keine Meinungen bilden und diskutieren.

genau geregelte Lösung wie oben beschrieben:

Entgeltgruppe 9b
1. Beschäftigte mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender
Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

MoinMoin

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Wir brauchen hier keine Lösung. Allein der Arbeitgeber kann entscheiden was gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen im Rahmen der FAllgruppe 1 "sonstige Beschäftigte" sind.
So nicht richtig:
Der AG kann sich eine REchtsmeinung bilden, ob er jemanden als "sonstige Beschäftigte" angesehen wird.

Ob jemand "sonstige Beschäftigte" ist, entscheidet niemand!
Man ist es oder nicht.
Und nur ein ArbG kann diese Feststellung treffen.

Aber wenn interessiert es, wenn man sich einig ist ;D