Das Beamtenverhältnis endet bei Ernennung durch den selben Dienstherren nicht kraft Gesetzes, § 31 BBG, so auch für Landesbeamte gem. § 22 Abs. 2 BeamtStG (dort allerdings mit Ausnahme der Ernennung auf Widerruf - nur bei einem anderen Dienstherren). Auch aus systematischen Gründen scheiden 2 Beamtenverhältnisse aus. Spätestens aber, wenn der Beamte seine Entlassung nicht beantragt, wird er der Dienstpflicht seines bisherigen Amtes nicht nachkommen können, da er studiert. Folglich hat er keinen Anspruch auf Besoldung und würde disziplinarisch verfolgt werden. Im Ergebnis wird er nach erfolgtem Disziplinarverfahren entlassen und kann anschließend kein Beamter mehr werden.
Abgesehen davon darf der Dienstherr die Schaffung eines objektiv rechtswidrigen Zustands ablehnen bzw. darf er den Bundesbeamten nicht auf Widerruf ernennen.
Der Bundesbeamte muss entlassen werden, damit er erneut ernannt werden kann.
Sollte der Beamter das Studium als Aufstiegsbeamter ableisten, dürfte Anderes gelten.