Autor Thema: Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Probe in eines auf Widerruf  (Read 3257 times)

ABCDE

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Ein Beamter auf Probe (mD) hat sich erfolgreich für die Laufbahnausbildung des gehobenen Dienstes in der selben Behörde beworben. Die Behörde verlangt einen Antrag auf Entlassung, um unmittelbar danach erneut ein Beamtenverhältnis zu begründen und in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu berufen.

Ist eine Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Probe in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf (z. B. auf Grundlage § 10 Absatz 1 Nummer 2 BBG) rechtlich möglich? Falls ja, kann die Behörde (z. B. aus Ermessensgründen) diese Umwandlung verweigern und auf der Entlassung mit anschließender Neuverbeamtung bestehen? Ergeben sich durch die Entlassung und Neubegründung (Unterbrechung des Beamtenverhältnisses zumindest für eine juristische Sekunde) rechtliche Nachteile im Vergleich zu einem fortdauernden Beamtenverhältnis?

Matze1986

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Ein Nachteil bei Neueinstellung wäre, dass die Zeit als Widerrufsbeamter nicht als Erfahrungszeit zählt.
Aber selbst wenn die Umwandlung funktionieren würde, bestünde das Problem...

Organisator

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und, dass das Beamtenverhältnis auf Widerruf automatisch mit dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung endet und man so auf eine erneute Ernennung (auf Probe) angewiesen ist.

Casa

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Das Beamtenverhältnis endet bei Ernennung durch den selben Dienstherren nicht kraft Gesetzes, § 31 BBG, so auch für Landesbeamte gem. § 22 Abs. 2 BeamtStG (dort allerdings mit Ausnahme der Ernennung auf Widerruf - nur bei einem anderen Dienstherren). Auch aus systematischen Gründen scheiden 2 Beamtenverhältnisse aus. Spätestens aber, wenn der Beamte seine Entlassung nicht beantragt, wird er der Dienstpflicht seines bisherigen Amtes nicht nachkommen können, da er studiert. Folglich hat er keinen Anspruch auf Besoldung und würde disziplinarisch verfolgt werden. Im Ergebnis wird er nach erfolgtem Disziplinarverfahren entlassen und kann anschließend kein Beamter mehr werden.

Abgesehen davon darf der Dienstherr die Schaffung eines objektiv rechtswidrigen Zustands ablehnen bzw. darf er den Bundesbeamten nicht auf Widerruf ernennen.

Der Bundesbeamte muss entlassen werden, damit er erneut ernannt werden kann.

Sollte der Beamter das Studium als Aufstiegsbeamter ableisten, dürfte Anderes gelten.
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