Autor Thema: GmbH als Soldat - wann nicht Genehmigungspflichtig?  (Read 10834 times)

HallerJ

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Servus,

Ich plane eine vermögensverwaltende GmbH zu eröffnen. Diese dient ausschließlich der steuerlich besseren Geldanlage (Aktien kaufen und irgendwann mal verkaufen, mehr nicht). Ich habe hier keinerlei Arbeit, wäre Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter, zahle mir kein Gehalt, selbst Steuer und Jahresabschluss macht der Steuerberater.

Interpretiere ich § 20 Abs. 6 Soldatengesetz (1) richtig, dass die ausschließliche Verwaltung des Vermögens (in einer GmbH) nicht genehmigungspflichtig ist? Mein Chef ist allgemein bei Nebentätigkeiten etwas komisch, aber o.g. Sache dürfte da ja nicht drunter fallen, oder? Habe auch keine Nebentätigkeit.

2strong

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Antw:GmbH als Soldat - wann nicht Genehmigungspflichtig?
« Antwort #1 am: 29.06.2024 16:14 »
Die Verwaltung eigenen Vermögens ist - grundsätzlich unabhängig von der Rechtsform - keine Nebentätigkeit im Sinne der Norm. Das kannst Du also bedenkenlos machen, auch über das Vehikel einer Kapitalgesellschaft (das allein für den Wertpapierhandel allerdings keine wesentlichen steuerlichen Vorteile bringen dürfte).

HallerJ

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Antw:GmbH als Soldat - wann nicht Genehmigungspflichtig?
« Antwort #2 am: 29.06.2024 16:33 »
Die Verwaltung eigenen Vermögens ist - grundsätzlich unabhängig von der Rechtsform - keine Nebentätigkeit im Sinne der Norm. Das kannst Du also bedenkenlos machen, auch über das Vehikel einer Kapitalgesellschaft

Ja mega geil, danke dir! 🥳🥳 Aufzeigen muss ich das dann ja nehme ich an auch nicht (also melden after the fact)?

(das allein für den Wertpapierhandel allerdings keine wesentlichen steuerlichen Vorteile bringen dürfte).

Doch tatsächlich sehr große Vorteile. Aktiengewinne werden z.B. innerhalb der GmbH nur mit 1.5% besteuert und ich kann Kosten (Marktdaten etc) damit verrechnen. Weiterhin gibt es keine Begrenzung der Verluste (Termingeschäfte z.B.), Möglichkeit Futures zu handeln (für Privatpersonen mittlereweile durch neue Gesetze fast unmöglich gemacht) etc.

Der große Vorteil kommt aber durch die Steuerstundung, was einen gigantischen Zinseszinseffekt über die Jahre nach sich zieht. Bei Ausschüttung dann am Schluss halt 26% Abgeltungsteuer (oder in kleinen Schritten als Gehalt, dann Einkommen) da sich das Geld aber ohne große Steuerabzüge vermehren kann, steht man schon nach einiger Zeit deutlich besser da, selbst mit den laufenden Kosten der GmbH (die man auch mit Gewinnen verrechnen kann)

Das ist quasi wie der Vorteil eine Aktie jahrelang nie zu verkaufen, nur dass ich halt aktiver handele und daher der Steuereffekt ohne GmbH sehr reinhaut.

2strong

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Antw:GmbH als Soldat - wann nicht Genehmigungspflichtig?
« Antwort #3 am: 29.06.2024 20:02 »
Aufzeigen muss ich das dann ja nehme ich an auch nicht (also melden after the fact)?
Eine Anzeigepflicht besteht nur für Nebentätigkeiten, die als generell genehmigt gelten (sehr geringer Umfang, nur gelegentlich etc.). Die Verwaltung eigenen Vermögens gilt aber nicht als generell genehmigt, sondern ist gar nicht erst genehmigungspflichtig. Daher gibt es auch keine Anzeigepflicht.

HallerJ

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Antw:GmbH als Soldat - wann nicht Genehmigungspflichtig?
« Antwort #4 am: 29.06.2024 21:19 »
Super, riesigen Dank 🥰

Alexander79

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Antw:GmbH als Soldat - wann nicht Genehmigungspflichtig?
« Antwort #5 am: 30.06.2024 06:21 »
Eine Anzeigepflicht besteht nur für Nebentätigkeiten, die als generell genehmigt gelten (sehr geringer Umfang, nur gelegentlich etc.). Die Verwaltung eigenen Vermögens gilt aber nicht als generell genehmigt, sondern ist gar nicht erst genehmigungspflichtig. Daher gibt es auch keine Anzeigepflicht.
Hast du überhaupt die Frage gelesen?
Der Knackpunkt hier dürfte nicht sein ob er sein eigenes Vermögen verwaltet, sondern ob er eine Firma (GmbH) gründet.
Eine GmbH ist eine eigenständige juristische Person, somit wird ein GmbH Gründer bei dieser GmbH angestellt und kann sich sein mit sich selbst verhandeltes Gehalt auszahlen.

Dadurch würde in meinen Augen die Gründung einer GmbH eindeutig unter 20 (1) Satz 2 fallen (auch wenn sie unentgeltlich wäre).
Genehmigungspflichtige Nebentätigkeit, Eintritt als ein Organ eines Unternehmens und zwar völlig egal was die GmbH tatsächlich macht.

Ich bin kein Jurist, das ist nur meine persönliche Meinung, aber genau aus diesem Grund sind juristische Ratschläge für einen konkreten Fall auch nach dem Rechtsberatungsgesetz nur bestimmten Personen vorenthalten.

Ozymandias

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Antw:GmbH als Soldat - wann nicht Genehmigungspflichtig?
« Antwort #6 am: 30.06.2024 12:14 »
Einfach in die Bibliothek gehen, eines Gerichts oder Uni und im Kommentar zum Soldatengesetz nachschauen. In den dicken Schinken stehen die meisten geklärten Rechtsfragen drin.
Ist die einfachere Lösung als sich lange den Kopf zu zerbrechen oder Kosten mit Anwälten zu produzieren.

Ich hatte mir das Konstrukt auch lange überlegt. Wenn mal viel und oft tradet ist es ganz gut. Man sollte aber mindestens 100k haben und 3k Verwaltungskosten pro Jahr fallen ungefähr an.

Alternativen sind z.B. Familienstiftung nur 0,8% auf Aktien aber keine Kosten gegenrechenbar, schwieriger zu gründen, geringere Verwaltungskosten keine Bilanzierung einfache EÜR nur Körperschaftsteuererklärung, problemlose Ausschüttung an Kinder um Grundfreibetrag auszunutzen. Je nach Bundesland 50-500k Kapital nötig. RLP und NRW sind Familienstiftungsparadise. Hessen will schon 150k Kapital, BW 200k, Bayern 300-500k Stiftungskapital.

Oder Krypto im Privatvermögen kaufen. Nach 1 Jahr Haltedauer steuerfrei, keine Verwaltungskosten, höheres Risiko aber immer noch gute Gewinnchancen.

In der GmbH fallen auf Dividenden oder auch Termingeschäfte ja rund 15% Körperschaftsteuer und in der Regel rund 15% Gewerbesteuer an. Dann bei Ausschüttung noch mal 25% Abgeltungsteuer. Von 100 Euro Gewinn verbleiben also nur 52,5 Euro (Wenn man nur geringe Kosten hat und nicht alles steuerlich optimiert). In der Praxis kann man es natürlich optimaler gestalten.

Es kann sich übrigens lohnen die GmbH mit Fremdkapital zu gründen, dann muss man die Unternehmeroption in der Steuererklärung ankreuzen. Dann wären die Zinsen in der persönlichen Steuererklärung zu 60% ansetzbar. Die Ausschüttungen wären dann zu 60% mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern. Nur so als grober Hinweis zum nachschlagen.

Ich persönlich habe mich nach langer Recherche für die Alternativen 2 und 3 entschieden. Für z.B. 200% Rendite die man mit Krypto steuerfrei macht, benötigt man wegen der ganzen Steuern fast 400% Gewinn in der GmbH. Also so einen guten Trader möchte ich mal sehen.  ;D

Mit der GmbH könnten auch Auslandeinsätze schwierig werden als Soldat. Wobei ich mir da nicht ganz sicher bin, aber die Wegzugssteuerproblematik ist ja bekannt, wenn diese in so einem Fall greift.

beamtenjeff

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Antw:GmbH als Soldat - wann nicht Genehmigungspflichtig?
« Antwort #7 am: 30.06.2024 12:16 »
Ich denke die Rechtsform ist hierbei völlig irrelevant, da in den Gesetztestexten, so z.B. auch im BBG, immer die Rede von "Tätigkeiten" ist. Z.B. kann ein Künstler auch eine GmbH gründen und dennoch einzig anzeigepflichtig sein, wenn er einzig künstlerische Tätigkeiten im Sinne der Ausnahme ausführt. Ähnlich wird es sich mit dem Thema Vermögensverwaltung verhalten, nur dass hier nicht mal die Anzeigepflicht besteht.

Dennoch, stellt das keine Rechtsberatung meinerseits dar.

2strong

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Antw:GmbH als Soldat - wann nicht Genehmigungspflichtig?
« Antwort #8 am: 30.06.2024 12:45 »
Ich bin kein Jurist, das ist nur meine persönliche Meinung...
Wenn die Selbsterkenntnis bereits vorliegt, dann halte Dich doch auch einfach daran.

 

Alexander79

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Antw:GmbH als Soldat - wann nicht Genehmigungspflichtig?
« Antwort #9 am: 30.06.2024 13:25 »
Wenn die Selbsterkenntnis bereits vorliegt, dann halte Dich doch auch einfach daran.
Aber sie können ja sicher sagen woher ihre Erkenntnis kommt.
Wenn jemand eine GmbH gründet verwaltet er als Gesellschafter gerade eben nicht sein eigenes Vermögen, sondern fremdes Vermögen.
Die GmbH ist eine eigene juristische Person und er arbeitet nur für diese juristische Person.

Also bitte mal Quellen warum diese Arbeit als "Angestellter" nicht genehmigungspflichtig ist.

Hier gehts zwar um Bundesbeamte, aber die Gesetze zur Nebentätigkeit sind eigentlich gleich.

https://www.frag-einen-anwalt.de/Nebentaetigkeit-als-Beamter--f126452.html

Bin immer bereit dazuzulernen.

HallerJ

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Antw:GmbH als Soldat - wann nicht Genehmigungspflichtig?
« Antwort #10 am: 30.06.2024 13:35 »

Mit der GmbH könnten auch Auslandeinsätze schwierig werden als Soldat. Wobei ich mir da nicht ganz sicher bin, aber die Wegzugssteuerproblematik ist ja bekannt, wenn diese in so einem Fall greift.

Das ist kein Problem, da man seinen Wohnsitz offiziell nicht verlagert - man muss ja auch (leider) in DE steuern zahlen, und nicht in Mali :D

Ansonsten halte ich von Krypto nichts und habe keine Kinder, daher ergibt eine Stiftung auch keinen Sinn. Geht hier primär um die Altersvorsorge/Trading. Termingeschäfte in der GmbH sind aber wenigstens unbegrenzt möglich, als Privatperson schon ab 20.000€ Verlust nicht mehr verrechenbar. Auch wenn dieses Gesetz laut BFH (sehr aktuelle Entscheidung) verfassungswidrig ist, kann es noch Jahre dauern, bis das BVerfG es kippt.

Dazu kommen natürlich die ganzen Gimmicks, PC/Bildschirme in der GmbH absetzen, wenn man unbedingt möchte geht sogar Firmenwagen etc. Ist aber neben der Steuerstundung nur ein Nebeneffekt.






Aber sie können ja sicher sagen woher ihre Erkenntnis kommt.
Wenn jemand eine GmbH gründet verwaltet er als Gesellschafter gerade eben nicht sein eigenes Vermögen, sondern fremdes Vermögen.
Die GmbH ist eine eigene juristische Person und er arbeitet nur für diese juristische Person.

Also bitte mal Quellen warum diese Arbeit als "Angestellter" nicht genehmigungspflichtig ist.

Hier gehts zwar um Bundesbeamte, aber die Gesetze zur Nebentätigkeit sind eigentlich gleich.

https://www.frag-einen-anwalt.de/Nebentaetigkeit-als-Beamter--f126452.html

Bin immer bereit dazuzulernen.


https://www.frag-einen-anwalt.de/Meldepflicht-einer-Nebentaetigkeit-als-Soldat--f373654.html


Das spricht dem jedoch entgegen. Scheint ja selbst unter Anwälten keine 100%ige Einigung zu bestehen.
Die Frage ist, ob die Geschäftsführertätigkeit hier anzuzeigen ist, wenn die GmbH im Endeffekt nur eine reine vermögensverwaltende GmbH ist, keinerlei relevante Tätigkeiten durch den GF/Gesellschafter existieren etc.


Die Frage ist jedoch ganz grundsätzlich, ob § 20 1 Satz 2 gilt: "Eintritt in ein Organ eines Unternehmens mit Ausnahme einer Genossenschaft."

laut oben zitiertem Anwalt aber ja scheinbar nicht. Und hier scheint der Threadersteller auch kein stiller Teilhaber zu sein, er wird ja mit ins Handelsregister eingetragen, damit ist er ja auch Teil des Organs.
« Last Edit: 30.06.2024 13:43 von HallerJ »

Alexander79

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Antw:GmbH als Soldat - wann nicht Genehmigungspflichtig?
« Antwort #11 am: 30.06.2024 13:41 »
https://www.frag-einen-anwalt.de/Meldepflicht-einer-Nebentaetigkeit-als-Soldat--f373654.html


Das spricht dem jedoch entgegen.
Nein, der Fragesteller schreibt hier ja, er übernimmt keine Tätigkeiten.
Zitat:"ich habe die Möglichkeit Teilhaber einer GmbH bzw. einer südeuropäischen Version (d.o.o.) zu werden. Hierbei handelt es sich rein um Vermögensaufbau und ich übernehme keine Tätigkeiten."
Ein stiller Teilhaber einer GmbH ist erlaubt und auch nicht anzeige/genehmigungspflichtig, das schreibt auch der Anwalt aus meinem Link.

Edit:
Die Frage ist jedoch ganz grundsätzlich, ob § 20 1 Satz 2 gilt: "Eintritt in ein Organ eines Unternehmens mit Ausnahme einer Genossenschaft."

laut oben zitiertem Anwalt aber ja scheinbar nicht. Und hier scheint der Threadersteller auch kein stiller Teilhaber zu sein, er wird ja mit ins Handelsregister eingetragen, damit ist er ja auch Teil des Organs.
Der Eintritt in ein Organ eines Unternehmens ist genehmigungspflicht.
Darüber sind wir uns einig, oder?

Jetzt kommen hier manche und sagen, eigene Vermögensverwaltung ist genehmigungsfrei.
Stimmt, streite ich auch nicht ab.

Das Problem das ich hier sehe ist eben das man mit einer GmbH eben nicht sein eigenes Vermögen verwaltet, sondern fremdes Vermögen, eben das Kapital der GmbH.
« Last Edit: 30.06.2024 13:48 von Alexander79 »

Asperatus

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« Antwort #12 am: 30.06.2024 13:43 »
Eine Anzeigepflicht besteht nur für Nebentätigkeiten, die als generell genehmigt gelten (sehr geringer Umfang, nur gelegentlich etc.). Die Verwaltung eigenen Vermögens gilt aber nicht als generell genehmigt, sondern ist gar nicht erst genehmigungspflichtig. Daher gibt es auch keine Anzeigepflicht.
Hast du überhaupt die Frage gelesen?
Der Knackpunkt hier dürfte nicht sein ob er sein eigenes Vermögen verwaltet, sondern ob er eine Firma (GmbH) gründet.
Eine GmbH ist eine eigenständige juristische Person, somit wird ein GmbH Gründer bei dieser GmbH angestellt und kann sich sein mit sich selbst verhandeltes Gehalt auszahlen.

Dadurch würde in meinen Augen die Gründung einer GmbH eindeutig unter 20 (1) Satz 2 fallen (auch wenn sie unentgeltlich wäre).
Genehmigungspflichtige Nebentätigkeit, Eintritt als ein Organ eines Unternehmens und zwar völlig egal was die GmbH tatsächlich macht.

Ich bin kein Jurist, das ist nur meine persönliche Meinung, aber genau aus diesem Grund sind juristische Ratschläge für einen konkreten Fall auch nach dem Rechtsberatungsgesetz nur bestimmten Personen vorenthalten.

Zwar sind Geschäftsführer und Gesellschafterversammlung einer GmbH Organe eines Unternehmens, die Ausnahmen nach § 20 Absatz 6 Soldatengesetz beziehen sich aber auch auf § 20 Absatz 1 Satz 2 Soldatengesetz, erkennbar an der Formulierung "Gleiches gilt". Ein unentgeltiche Eintritt in ein Organ eines Unternehmens ist somit nicht genehmigungspflichtig, wenn er zur Verwaltung eigenen Vermögens dient.

Fraglich bleibt weiterhin nur, ob eine vermögensverwaltende GmbH nach Abzug aller Kosten wirklich Steuervorteile bringt oder nur der Steuerberater profitiert (von denen diese meistens auch beworben werden). Also möglichst unabhängige Informationsquellen suchen und sich im Zweifel die Frage stellen: Qui bono?

HallerJ

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Antw:GmbH als Soldat - wann nicht Genehmigungspflichtig?
« Antwort #13 am: 30.06.2024 13:44 »
https://www.frag-einen-anwalt.de/Meldepflicht-einer-Nebentaetigkeit-als-Soldat--f373654.html


Das spricht dem jedoch entgegen.
Nein, der Fragesteller schreibt hier ja, er übernimmt keine Tätigkeiten.
Zitat:"ich habe die Möglichkeit Teilhaber einer GmbH bzw. einer südeuropäischen Version (d.o.o.) zu werden. Hierbei handelt es sich rein um Vermögensaufbau und ich übernehme keine Tätigkeiten."
Ein stiller Teilhaber einer GmbH ist erlaubt und auch nicht anzeige/genehmigungspflichtig, das schreibt auch der Anwalt aus meinem Link.



Falsch, sorry war zu langsam beim Editieren, siehe meinen aktualisierten Kommentar.

"Ein Eintrag ins Handelsregister würde passieren."

Damit keine stille Teilhabe. Der Anwalt spricht auch nicht über stille Teilhabe sondern:

"Die Teilhabe an einem Unternehmen sehe ich ebenfalls als reine Vermögensverwaltung bzw. Vermögensanlage und nicht als Nebentätigkeit an. Insofern greift hier mE § 20 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 SG"

HallerJ

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Antw:GmbH als Soldat - wann nicht Genehmigungspflichtig?
« Antwort #14 am: 30.06.2024 13:47 »


Zwar sind Geschäftsführer und Gesellschafterversammlung einer GmbH Organe eines Unternehmens, die Ausnahmen nach § 20 Absatz 6 Soldatengesetz beziehen sich aber auch auf § 20 Absatz 1 Satz 2 Soldatengesetz, erkennbar an der Formulierung "Gleiches gilt". Ein unentgeltiche Eintritt in ein Organ eines Unternehmens ist somit nicht genehmigungspflichtig, wenn er zur Verwaltung eigenen Vermögens dient.

Fraglich bleibt weiterhin nur, ob eine vermögensverwaltende GmbH nach Abzug aller Kosten wirklich Steuervorteile bringt oder nur der Steuerberater profitiert (von denen diese meistens auch beworben werden). Also möglichst unabhängige Informationsquellen suchen und sich im Zweifel die Frage stellen: Qui bono?


Megagut, danke. Ja der Steuervorteil ist eindeutig erkennbar, da bin ich gut informiert. Gerne kann 2strong dazu meine private Message auf seine ähnliche Frage hier reinkopieren, ich habe leider keine Kopie im Postausgang gespeichert  :-[