Autor Thema: Persönliche Zulage und Stufenlaufzeit während A II  (Read 3609 times)

rdn

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Hallo zusammen,

ich habe eine Frage zu meiner Eingruppierung und der entsprechenden Zulage und hoffe, dass mir hier jemand weiterhelfen kann.

Ich habe im Zeitraum von Dezember 2020 bis Mai 2024 den Angestelltenlehrgang II absolviert. Ab dem 01.07.2021 wurde ich in die Entgeltgruppe 9a Stufe 2 eingruppiert. Aufgrund der Übernahme höherwertiger Tätigkeiten habe ich ab dem 01.01.2023 eine Zulage zur Entgeltgruppe 9c Stufe 2 erhalten.

Im Juni 2023 erfolgte dann mein regulärer Stufenaufstieg in die Entgeltgruppe 9a Stufe 3. Dementsprechend erhielt ich auch die Zulage zur Entgeltgruppe 9c Stufe 3. Nach Abschluss des Lehrgangs wurde ich nun zum 01.07. fest in die Entgeltgruppe 9c eingruppiert.

Mein Arbeitgeber ist jedoch der Meinung, dass die Zahlung der Zulage im letzten Jahr für die Stufe 3 nicht korrekt gewesen sei. Weitere Informationen habe ich aktuell noch nicht erhalten. Ich kann mir allerdings vorstellen, das mein AG evtl. der Ansicht sein könnte, dass die Bezahlung bzw. die Zulage nur nach der ursprünglichen Stufe 2 hätte bezahlt werden dürfen – sprich 9c Stufe 2 ab dem 01.07.2023.

Somit hätte ich jetzt zu viel Gehalt ausgezahlt bekommen und befürchte eine evtl. sehr hohe Rückzahlung.

Ich habe im Internet folgendes gefunden:
„Findet während der Absolvierung eines Verwaltungslehrgangs ein Stufenaufstieg in der Entgeltgruppe, in der Beschäftigte bislang eingruppiert sind, statt, führt dies zu einer Reduzierung der persönlichen Zulage nach Anlage 1 Ziffer 7 Absatz 3 der Vorbemerkungen zur Entgeltordnung (EGO) zum TVöD VKA (Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 8. Dezember 2022, Aktenzeichen 5 Sa 39/22).“

Das LAG Düsseldorf verneint die Ansprüche der Klägerin:
„Ihr steht gemäß Anlage 1 Ziffer 7 Absatz 3 der Vorbemerkungen zur EGO zum TVöD VKA ab dem Ersten des vierten Monats nach dem Beginn der maßgebenden Beschäftigung – also ab Februar 2020 – ein Anspruch auf Zahlung einer persönlichen Zulage nach den dort genannten Bemessungskriterien zu. Bei stufengleicher Höhergruppierung gemäß § 17 Absatz 4 TVöD VKA wäre die Klägerin im Februar 2020 in die EG 9a Stufe 3 TVöD VKA eingruppiert worden. Der spätere Stufenaufstieg in die EG 8 Stufe 4 ändert daran nichts. Die Reduzierung der Zulage ist somit richtig erfolgt. Auch die von der Klägerin ab Juni 2021 begehrte Vergütung nach EG 9a Stufe 4 TVöD VKA steht ihr nicht zu. Denn die Stufenfestlegung in der höheren Entgeltgruppe ist nach den zum Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf die Zulage geltenden Regelungen zu ermitteln.“

Ist die Einschätzung korrekt, oder steht mir die Zulage nach Stufe 3 zu?

Vielen Dank im Voraus für eure Hilfe!

Quelle: https://www.dbb.de/arbeitnehmende/rechtsprechung/tarifrecht/eingruppierung-zulagenhoehe-bei-stufenaufstieg-waehrend-verwaltungslehrgang-i.html

Pätsch

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Antw:Persönliche Zulage und Stufenlaufzeit während A II
« Antwort #1 am: 02.07.2024 18:36 »
Ich denke, dein AG dürfte da recht haben, dass die Gewährung der Zulage nach 9c Stufe 3 nicht korrekt war.

Du warst seit 07.21 in Stufe 2 und zum 01.01.2023 wurden die höherwertige Tätigkeiten übertragen, wodurch Du mit Gewährung der Zulage fiktiv höhergruppiert wurdest. Dadurch sind die bisher zurückgelegten 18 Monate in Stufe 2 wieder aif 0 gegangen.

Durch den regulären Stufenaufstieg im Juni 2023 hätte sich nur die Zulage verringern dürfen, aber du hättest weiterhin das Entgelt von 9c Stufe 2 bekommen sollen, da du ja dann erst wieder 5 Monate dort zurückgelegt hattest.

Mit Abschluss des Lehrgangs fiel die Zulage dann weg und du wirst so behandelt, als ob du zum Zeitpunkt der Gewährung der Zulage auch real höhergruppiert worden wärst (vgl. dazu Nr. 7 der Entgeltordnung)
Somit wäre der Aufstieg in 9c Stufe 3 erst ab 01.01.2025.

Zuviel gezahlte Gehalt kann dein AG nach § 37 TVÖD maximal für 6 Monate rückwirkend ab Geltendmachung zurückfordern.


rdn

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Antw:Persönliche Zulage und Stufenlaufzeit während A II
« Antwort #2 am: 02.07.2024 18:51 »
Vielen Dank erstmal für deine ausführliche Antwort.
Verstehe ich dass dann richtig, dass ich diesen Monat dann offiziell meine 9c bekommen werde aber in der Stufe 2? Das heißt meine Stufe 3, die ich eigentlich in meiner 9a schon erreicht habe, ist flöten gegangen?

Pätsch

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Antw:Persönliche Zulage und Stufenlaufzeit während A II
« Antwort #3 am: 02.07.2024 19:04 »
Ja, so sehe ich das zumindest.

Hättest du von vornherein den A II bereits gehabt und hättest dann die höherwertige Tätigkeit zum 01.01.2023 übertragen bekommen, dann wärst du zu dem Zeitpunkt ja auch in Stufe 2 zurückgefallen und wärst jetzt auch noch nicht in Stufe 3 angekommen.

rdn

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Antw:Persönliche Zulage und Stufenlaufzeit während A II
« Antwort #4 am: 02.07.2024 19:09 »
Was sagst du dazu? Trifft das nicht auch auf mich zu?

Zitat
Durch den Änderungstarifvertrag Nr. 17 werden die Zeiten einer vorübergehenden Übertragung höherwertiger Tätigkeiten bei einer im direkten Anschluss dauerhaften Höhergruppierung angerechnet. Die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe beginnt quasi rückwirkend ab dem Datum der zunächst vorübergehenden Übertragung der höherwertigen Tätigkeiten. Diese vor der Höhergruppierung liegenden Zeitanteile werden somit auf die neu begonnene Stufenlaufzeit angerechnet.

Beispiel: Einer Beschäftigten in der EG 5, Stufe 3 werden ab April 2021 höherwertige Tätigkeiten der EG 6 übertragen. Dafür erhält sie eine Zulage gem. § 14 Abs. 1 TVöD. Im August 2022 wird die Beschäftigte dauerhaft in die EG 6 eingruppiert. Ihre neue Stufenlaufzeit beginnt somit rückwirkend ab dem Tag (ab April 2021) der vorrübergehenden Übertragung der höherwertigen Tätigkeit. Folglich werden ihr 16 Monate auf die Stufenlaufzeit der Stufe 3 in der EG 6 angerechnet. Nach altem Tarifrecht hätte die Stufenlaufzeit erst ab dem Tag der dauerhaften Eingruppierung in die EG 6 begonnen, also ab August 2022.

Quelle:
https://www.vbb.dbb.de/aktuelles/news/anrechnung-der-zeiten-bei-voruebergehender-uebertragung-hoeherwertiger-taetigkeiten-bei-der-stufenlaufzeit-gem-17-absatz-5-tvoed/

Pätsch

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Antw:Persönliche Zulage und Stufenlaufzeit während A II
« Antwort #5 am: 02.07.2024 19:12 »
Im Endeffekt trifft es ja auf dich zu... Du bist zwar erst jetzt offiziell in 9c und dort in Stufe 2, hast aber dort mittlerweile wieder 18 Monate zurückgelegt und kommst zum 01.01.2025 in Stufe 3

rdn

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Antw:Persönliche Zulage und Stufenlaufzeit während A II
« Antwort #6 am: 02.07.2024 19:30 »
Ich dachte, dass ich meine ganzen 2 Jahre also 24 Monate der Stufe 2 mitnehme, unabhängig von der übertragenden Tätigkeit. Also von 07/21 bis 07/23 und die dann einfach auf die 9c Stufe 2 angerechnet werden, sodass ich ab dem 01.07.2024 9c Stufe 3 hätte.


Pätsch

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Antw:Persönliche Zulage und Stufenlaufzeit während A II
« Antwort #7 am: 02.07.2024 19:49 »
Ne.... Aber das ist ja in dem von dir zitierten Beispiel auch nicht der Fall.

rdn

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Antw:Persönliche Zulage und Stufenlaufzeit während A II
« Antwort #8 am: 02.07.2024 19:55 »
Ok also können nur maximal 18 Monate angerechnet werden. Sprich 07/21 bis maximal der Zeit, zu der ich die höherwertigere Tätigkeit übertragen bekommen habe.
Theoretisch hätte man meine höherwertigere Tätigkeit mir ab dem 01.07.2023 übertragen können. Dann hätte ich jetzt zwar die Stufe 3 aber hätte für die ersten 6 Monate keine Zulage bekommen.

Pätsch

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Antw:Persönliche Zulage und Stufenlaufzeit während A II
« Antwort #9 am: 02.07.2024 20:07 »
Die zurückgelegte Zeit, die du noch hast, ist die ab 01.01.2023 bis heute. Die Zeit von 07.21 bis 01.23 ist die, die weggefallen ist durch die Höhergruppiering.

Und ja, theoretisch hätte dir die höherwertige Tätigkeit auch erst in 07.23 übertragen werden können, dann hättest du aber auch die Zulage verzichten müssen.

TVOEDAnwender

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Antw:Persönliche Zulage und Stufenlaufzeit während A II
« Antwort #10 am: 03.07.2024 09:52 »
Eigentlich ist es ganz logisch: warum sollte jemand ohne Lehrgang besser gestellt Werden, als jemand der den Lehrgang zum Zeitpunkt der Übertragung der Tätigkeiten schon hatte? Genau dies ist in der Zulagenregelung zur Vorbemerkung Nr. 7 geregelt. Die hier von jemanden zitierten (neuen) Regelungen zur vorübergehenden Übertragung finden logischerweise keine Anwendung.

MoinMoin

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Antw:Persönliche Zulage und Stufenlaufzeit während A II
« Antwort #11 am: 03.07.2024 10:06 »
Eigentlich ist es ganz logisch: warum sollte jemand ohne Lehrgang besser gestellt Werden, als jemand der den Lehrgang zum Zeitpunkt der Übertragung der Tätigkeiten schon hatte?
Ein Grund wäre:
Weil beide die gleichen Tätigkeiten ausüben.
Es wäre logischer es hier so wie im Rest der EGO zu machen:
Es als Voraussetzung in der Person ansehen ohne diese Sonderlocke aus den Uhrzeiten des BATs, hat sie nicht eine EG niedriger, hat sie nachgeholt, dann die EG wieder hoch.

TVOEDAnwender

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Antw:Persönliche Zulage und Stufenlaufzeit während A II
« Antwort #12 am: 06.09.2024 09:07 »
Du hast meine Aussage wohl nicht verstanden. Die Vorbemerkung Nr. 7 und die dazugehörigen Zulage hat nix mit "eins drunter" (Vorbemerkung Nr. 2) zu tun. Sondern im Grunde wird durch die Vorbemerkung Nr. 7 und der Zulagenzahlung, derjenige der die AuP-Pflicht nicht erfüllt mit demjenigen gleichgestellt der die entsprechende 1. oder 2. Prüfung zum Zeitpunkt der Übertragung der Tätigkeit schon inne hat. Aber bessergestellt werden, wie hier so einige fordern, in dem die Zulagenzahlung und die Regelungen des § 14 angewandt werden sollen, dafür gibt es ja wohl absolut keinen Grund.