Autor Thema: [BW] PR Wahlen  (Read 1972 times)

08154711BW

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[BW] PR Wahlen
« am: 04.07.2024 09:36 »
Hallo,

vielleicht könnt ihr mir weiterhelfen. Ich bin aus dem LPVG § 11 nicht so schlau geworden.
Wenn eine Stimmengleichheit besteht beim letzten Platz für den PR und es sich bei den zwei Bewerbern für den letzten Platz um einen Mann und eine Frau handelt. Und bisher nur Männer aus der gleichen (Fach)Gruppe in den PR gewählt wurden, aber keine Frau, die auch noch aus einer anderen Fachgruppe kommt.
Entscheidet dann das los oder die Bestimmung, es sollen Männer und Frauen jeder Gruppe vertreten sein?

Ich hänge euch hier mal den genauen Paragraphen an:

§ 11
Vertretung nach Gruppen und Geschlechtern
(1) Besteht der Personalrat aus mindestens drei Mitgliedern, sollen im Personalrat Frauen und Männer entsprechend ihren Anteilen an den in der Regel Beschäftigten der Dienststelle vertreten sein. Sind in der Dienststelle Beamte und Arbeitnehmer beschäftigt, sollen Frauen und Männer in jeder Gruppe, der mehr als ein Sitz im Personalrat zusteht, entsprechend ihrem Anteil an den in der Regel beschäftigten Gruppenangehörigen vertreten sein.

(2) Besteht der Personalrat aus mindestens drei Mitgliedern und sind in der Dienststelle Beamte und Arbeitnehmer beschäftigt, so muss jede der Gruppen entsprechend der Zahl der in der Regel beschäftigten Gruppenangehörigen im Personalrat vertreten sein. Sind beide Gruppen gleich groß, entscheidet das Los. Macht eine Gruppe von ihrem Recht, im Personalrat vertreten zu sein, keinen Gebrauch, so verliert sie ihren Anspruch auf Vertretung für die Dauer der Amtszeit des Personalrats; die entsprechend zustehenden Sitze fallen der anderen Gruppe zu.

(3) Der Wahlvorstand stellt fest, wie hoch der Anteil der Frauen und der Männer an den in der Regel Beschäftigten insgesamt und innerhalb der Gruppen ist. Er errechnet nach den Grundsätzen der Verhältniswahl die Verteilung der Sitze

1. im Personalrat auf die Gruppen,

2. im Personalrat auf die Geschlechter,

3. innerhalb einer Gruppe, der mehr als ein Sitz im Personalrat zusteht, auf die Geschlechter.

(4) Eine Gruppe erhält mindestens bei in der Regel

weniger als 101 Gruppenangehörigen einen Vertreter,
101 bis 300 Gruppenangehörigen zwei Vertreter,
301 bis 1000 Gruppenangehörigen drei Vertreter,
1001 bis 2500 Gruppenangehörigen vier Vertreter,
2501 bis 5000 Gruppenangehörigen fünf Vertreter,
5001 und mehr Gruppenangehörigen sechs Vertreter.

(5) Eine Gruppe, der in der Regel nicht mehr als fünf Beschäftigte angehören, erhält nur dann eine Vertretung, wenn sie mindestens ein Zwanzigstel der Beschäftigten der Dienststelle umfasst.


Für Infos wäre ich sehr dankbar  ;D
« Last Edit: 11.07.2024 22:24 von Admin »

madzec

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Antw:[BW] PR Wahlen
« Antwort #1 am: 18.07.2024 14:37 »
Hallo,
der §11 LPVG beschreibt die Prozedur vor der Wahlausschreibung und hier "sollen" Frauen und "Männer" vertreten sein. Wenn z.B. die berechnete Anzahl von Frauen und Männer nicht der tatsächlichen Bewerberliste entspricht, muss dies nur kurz begründet werden. Die Nichteinhaltung der Quote ist somit unschädlich.

Für deine Fragestellung ist die LPVG-Wahlordnung BW maßgeblich, meines Erachtens hier die §§ 37,38. Da das Wahlergebnis ja schon feststeht, entscheidet hier das Los.

Mit freundlichen Grüßen
Ohne Gewähr