Hallo,
der §11 LPVG beschreibt die Prozedur vor der Wahlausschreibung und hier "sollen" Frauen und "Männer" vertreten sein. Wenn z.B. die berechnete Anzahl von Frauen und Männer nicht der tatsächlichen Bewerberliste entspricht, muss dies nur kurz begründet werden. Die Nichteinhaltung der Quote ist somit unschädlich.
Für deine Fragestellung ist die LPVG-Wahlordnung BW maßgeblich, meines Erachtens hier die §§ 37,38. Da das Wahlergebnis ja schon feststeht, entscheidet hier das Los.
Mit freundlichen Grüßen
Ohne Gewähr