Autor Thema: Bereitschaftsdienst und Besteuerung  (Read 1232 times)

BAT

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Bereitschaftsdienst und Besteuerung
« am: 08.07.2024 10:22 »
https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202410106/

Die Steuerfreiheit von Zuschlägen für Bereitschaftsdienste, die außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit erbracht und gesondert vergütet werden, bemisst sich nach dem Arbeitslohn für die regelmäßige Arbeitszeit und nicht nach dem Bereitschaftsdienstentgelt

Hat das Auswirkungen auf die Besteuerung von Bereitschaft im Rahmen des TVÖD? Hier wird ja die Stufe 3 für alle angesetzt, nicht die individuelle Stufe....

BAT

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Antw:Bereitschaftsdienst und Besteuerung
« Antwort #1 am: 09.07.2024 09:45 »
Zudem wird für Überstunden nun ja in der Steuergesetzgebung für tarifgebundene Mitarbeiter Vollzeitarbeit mit 34 Stunden definiert.
Auch auf die Definition regelmäßige Arbeitszeit dürfte das Auswirkungen haben und damit das Gerichtsurteil nach weniger Wochen nicht mehr einschlägig sein...

MoinMoin

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Antw:Bereitschaftsdienst und Besteuerung
« Antwort #2 am: 09.07.2024 09:47 »
Zudem wird für Überstunden nun ja in der Steuergesetzgebung für tarifgebundene Mitarbeiter Vollzeitarbeit mit 34 Stunden definiert.
Auch auf die Definition regelmäßige Arbeitszeit dürfte das Auswirkungen haben und damit das Gerichtsurteil nach weniger Wochen nicht mehr einschlägig sein...
Nein,
regelmäßig Arbeitszeit ist vertraglich geregelt und die 34 WAZ ist halt das was als Untergrenze einer WAZ steuerlich akzeptiert wird. Wenn also deine tarifliche WAZ 32 ist, dann sind die ersten 2 h nicht steuerfrei etc.

BAT

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Antw:Bereitschaftsdienst und Besteuerung
« Antwort #3 am: 09.07.2024 09:53 »
Da wäre ich mir nicht so sicher. Regelmäßige AZ kann zukünftig steuerrechtlich nur mit 34 Stunden gewertet werden, alles was darüber ist, ist steuerrechtlich keine regelmäßige Arbeitszeit mehr, sondern Überstunden.

MoinMoin

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Antw:Bereitschaftsdienst und Besteuerung
« Antwort #4 am: 09.07.2024 10:13 »
Da wäre ich mir nicht so sicher. Regelmäßige AZ kann zukünftig steuerrechtlich nur mit 34 Stunden gewertet werden, alles was darüber ist, ist steuerrechtlich keine regelmäßige Arbeitszeit mehr, sondern Überstunden.
Frage: Kann die individuelle regelmäßige Arbeitszeit unterhalb der WAZ sein?

Oder vermischen wir hier steuerliche Betrachtung von Überstunden und andere tarifliche Regelungen die davon nicht berührt sind?


BAT

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Antw:Bereitschaftsdienst und Besteuerung
« Antwort #5 am: 09.07.2024 10:51 »
Ich spreche in diesem Strang nur von steuerlichen Aspekten.

Davon ab gibt es ja immer schon die "Studien" "wissenschaftliche" Teilzeit/Vollzeit Definition als dritte Version. Da geht Vollzeit bis auf 30 Stunden runter. Ich mache da regelmäßig an Studien mit und bin immer schon Vollzeit gewesen mit 34 Wochenstunden.

MoinMoin

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Antw:Bereitschaftsdienst und Besteuerung
« Antwort #6 am: 09.07.2024 11:09 »

Steuerrechtlich werden im aktuellem TVöD auch die Stunden über 34h bis zur WAZ keine Überstunden.

Und die regelmäßige Arbeitszeit eine 30h TZ Kraft ist auch weiterhin 30h

Was da Studien schreiben oder ob du dich mit 34h VZ nennst ist da nicht relevant

BAT

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Antw:Bereitschaftsdienst und Besteuerung
« Antwort #7 am: 09.07.2024 11:10 »
Du solltest dein Gedanken nochmal etwas sortieren, heute morgen.  ;)

MoinMoin

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Antw:Bereitschaftsdienst und Besteuerung
« Antwort #8 am: 09.07.2024 11:19 »
Du solltest dein Gedanken nochmal etwas sortieren, heute morgen.  ;)
nö, sind glasklar, du solltest die Text vielleicht verständig lesen, dann wird es dir evtl. klarer.

BAT

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Antw:Bereitschaftsdienst und Besteuerung
« Antwort #9 am: 09.07.2024 13:33 »
Nun mal so ganz kurz - meine Arbeitszeit lauft Vertrag sind 30 Stunden. Meine regelmäßige Arbeitszeit ist das jedoch nicht, da waren Bereitschaften mit dazugezählt.

Sicherlich magst du im Großteil der Fälle Recht haben, aber glasklar ist hier gar nichts.