Autor Thema: Stufenzuordnung: Tätigkeit an außeruniversit. Forschungsinstitut = einschlägig?  (Read 2191 times)

alexita

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Hallo,

Frage: 

Wird eine Tätigkeit an einem außeruniversitären Forschungsinstitut, welches nur "in Anlehnung an TVÖD" zahlte als einschlägige Berufserfahrung anerkannt - oder muss ich begründen, warum es sich um eine "förderliche Berufserfahrung" handelt?

Hintergrund:
Die außeruniversitäre wissenschaftliche Tätigkeit war absolut vergleichbar, auch gleiche Jobbezeichnung ("Wissenschaftliche Mitarbeiter"). Nur eben nicht direkt im Rahmen des TVÖD oder TVÖD-L.

Im Anschluss an die außeruniversitäre Forschungstätigkeit habe ich ein paar Jahre selbstständig und Teilzeit der Wirtschaft gearbeit. Diese Tätigkeiten verursachen ja eine sog. "schädliche Unterbrechung" bei den TVÖD-Stufenlaufzeiten.
Allerdings sind diese ganzen Tätigkeiten absolut förderlich für den neuen Job und ich soll u.a. deswegen eingestellt werden. (Allerdings stand außeruniversitäre Erfahrung nicht als Anforderungskriterium in der Ausschreibung)

Habe insgesamt mehr als 10 Jahre Berufserfahrung und hätte die auch gerne anerkannt.

Bin dankbar über Tipps und Einschätzungen.

cyrix42

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Moin,

wie du schon selbst schreibst, führt die schädliche Unterbrechung dazu, dass keine einschlägige Berufserfahrung mehr vorliegt, siehe auch Protokollerklärung Nr. 3 zu TV-L § 16 Absatz (2):

Zitat
Ein vorheriges Arbeitsverhältnis im Sinne des Satzes 2 besteht, wenn zwischen dem Ende des vorherigen und dem Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses ein Zeitraum von längstens sechs Monaten liegt; bei Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftlern ab der Entgeltgruppe 13 verlängert sich der Zeitraum auf längstens zwölf Monate.

Entsprechend kann keine einschlägige Berufserfahrung anerkannt werden. Ob dein AG deine bisherige Berufserfahrung ganz oder teilweise als förderlich anerkennt, muss dieser entscheiden. Entsprechend kann hier keine Antwort dazu gegeben werden.

alexita

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Ah ok, also ist es tatsächlich so, dass die Unterbrechung die vorher gegebene "Einschlägigkeit" quasi komplett vernichtet!?
Das ist ja krass.

...dann muss ich wohl mit der "Förderlichkeit" argumentieren, müsste nach meinem Verständnis möglich sein. Bin gespannt, was rauskommt.

Organisator

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Ah ok, also ist es tatsächlich so, dass die Unterbrechung die vorher gegebene "Einschlägigkeit" quasi komplett vernichtet!?
Das ist ja krass.

...dann muss ich wohl mit der "Förderlichkeit" argumentieren, müsste nach meinem Verständnis möglich sein. Bin gespannt, was rauskommt.

Als förderlich kann die gesamte Zeit bei der Stufenzumessung betrachtet werden. Liegt also am Wollen des AG und deinem Verhandlungsgeschick.

MoinMoin

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Moin,

wie du schon selbst schreibst, führt die schädliche Unterbrechung dazu, dass keine einschlägige Berufserfahrung mehr vorliegt, siehe auch Protokollerklärung Nr. 3 zu TV-L § 16 Absatz (2):

Zitat
Ein vorheriges Arbeitsverhältnis im Sinne des Satzes 2 besteht, wenn zwischen dem Ende des vorherigen und dem Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses ein Zeitraum von längstens sechs Monaten liegt; bei Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftlern ab der Entgeltgruppe 13 verlängert sich der Zeitraum auf längstens zwölf Monate.

Entsprechend kann keine einschlägige Berufserfahrung anerkannt werden. Ob dein AG deine bisherige Berufserfahrung ganz oder teilweise als förderlich anerkennt, muss dieser entscheiden. Entsprechend kann hier keine Antwort dazu gegeben werden.
geht es hier nicht um einschlägige Berufserfahrung nach Satz 3 und somit ist die Protokollerklärung irrelevant?!

MoinMoin

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Ah ok, also ist es tatsächlich so, dass die Unterbrechung die vorher gegebene "Einschlägigkeit" quasi komplett vernichtet!?
Das ist ja krass.
Nein ist sie nicht, denn es ist doch eh vom anderem AG und somit ist geht der Einwand von cyrix42 fehl.
Zitat
...dann muss ich wohl mit der "Förderlichkeit" argumentieren, müsste nach meinem Verständnis möglich sein. Bin gespannt, was rauskommt.
Ja, dass solltest du weil da ist mehr als Stufe 3 drin.
Also fordere die Anerkennung deiner 10 Jahre, dass können sie anerkennen, wenn sie wollen und du der einzige geeignete Kandidat bist

VFA West

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Einschlägige Berufserfahrung "verfällt" nicht nach 6 Monaten. Nach 6 Monaten kann die Stufenlaufzeit nicht einfach so weiter fortgesetzt werden.

Allerdings kann die Anrechnung einschlägiger Berufserfahrung nur max. bis zur Stufe 3 führen, während förderliche Zeiten in vollem Umfang bis zur Stufe 6 angerechnet werden können.

Und das solltest du versuchen. Sprich: 10 Jahre förderliche Zeiten = Zuordnung zur Stufe 5.

cyrix42

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Ah ok, also ist es tatsächlich so, dass die Unterbrechung die vorher gegebene "Einschlägigkeit" quasi komplett vernichtet!?
Das ist ja krass.
Nein ist sie nicht, denn es ist doch eh vom anderem AG und somit ist geht der Einwand von cyrix42 fehl.

Das sah Spid mit Hinweis auf das BAG aber anders: https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,111590.msg135151.html#msg135151

McOldie

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Einschlägige Berufserfahrung "verfällt" nicht nach 6 Monaten. Nach 6 Monaten kann die Stufenlaufzeit nicht einfach so weiter fortgesetzt werden.



Das sehe ich nicht so.
Ein Verlust von Erfahrungswissen bei einer längstens sechsmonatigen (rechtlichen Unterbrechung ist nicht zu erwarten, sodass beim Vorliegen der übrigen Voraussetzungen die einschlägige Berufserfahrung aus einem früheren Arbeitsverhältnis berücksichtigt werden muss. Längere Unterbrechungen sind schädlich, d.h. die Zeiten können nicht als einschlägige Berufserfahrung angerechnet werden nur ggf. als förderliche Zeiten.

VFA West

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Einschlägige Berufserfahrung "verfällt" nicht nach 6 Monaten. Nach 6 Monaten kann die Stufenlaufzeit nicht einfach so weiter fortgesetzt werden.



Das sehe ich nicht so.
Ein Verlust von Erfahrungswissen bei einer längstens sechsmonatigen (rechtlichen Unterbrechung ist nicht zu erwarten, sodass beim Vorliegen der übrigen Voraussetzungen die einschlägige Berufserfahrung aus einem früheren Arbeitsverhältnis berücksichtigt werden muss. Längere Unterbrechungen sind schädlich, d.h. die Zeiten können nicht als einschlägige Berufserfahrung angerechnet werden nur ggf. als förderliche Zeiten.

Du meinst also, dass eine einschlägige Berufserfahrung nach mehr als 6 Monaten Unterbrechung nicht mehr einschlägig ist?

Wenn ja, wie kommst du darauf?

cyrix42

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z.B. aus dem BAG-Urteil 6 AZR 459/16:

Zitat von: Rd. 30
aa) Nach dieser Protokollerklärung besteht ein zu berücksichtigendes vorheriges Arbeitsverhältnis außerhalb des Wissenschaftsbereichs, wenn zwischen dem Ende des vorherigen und dem Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses ein Zeitraum von längstens sechs Monaten liegt. Die Tarifvertragsparteien des TV-L haben dabei berücksichtigt, dass die einschlägige Berufserfahrung bei kurzen rechtlichen Unterbrechungen in einem neuen Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber typischerweise von Beginn an verwertbar ist. Im Rahmen ihrer Einschätzungsprärogative haben sie den unschädlichen Zeitraum für den Personenkreis, der dem der Klägerin entspricht, auf sechs Monate festgelegt (vgl. BAG 21. Februar 2013 – 6 AZR 524/11 – Rn. 35, BAGE 144, 263).

(Unterstreichung durch mich)

Und falls auf die Frage anderer oder gleicher AG abgehoben wird: Dazu schreibt Spid in dem oben verlinkten Thread:

Zitat
Weil es auch dort für die Frage, ob es sich um einschlägige Berufserfahrung mit dem entsprechenden Nutzen für den AG handelt, keine Rolle spielt, ob diese in einem oder mehreren BV erworben worden ist. Es darf nur keine schädliche Unterbrechung von mehr als 6 Monaten vorliegen, auch bei unterschiedlichen AG, siehe das bereits a.a.O. angeführte BAG-Urteil vom 27.04.2017 - 6 AZR 459/16.

[...]

Das von mir zuletzt referenzierte Urteil enthält u.a. dezidierte Ausführungen, warum die im Tariftext nur auf §16 Avs. 2 Satz 2 bezogene Protokollerklärung Nr. 3 zu §16 Abs. 2 auch auf Satz 3 anzuwenden ist.


VFA West

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z.B. aus dem BAG-Urteil 6 AZR 459/16:

Zitat von: Rd. 30
aa) Nach dieser Protokollerklärung besteht ein zu berücksichtigendes vorheriges Arbeitsverhältnis außerhalb des Wissenschaftsbereichs, wenn zwischen dem Ende des vorherigen und dem Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses ein Zeitraum von längstens sechs Monaten liegt. Die Tarifvertragsparteien des TV-L haben dabei berücksichtigt, dass die einschlägige Berufserfahrung bei kurzen rechtlichen Unterbrechungen in einem neuen Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber typischerweise von Beginn an verwertbar ist. Im Rahmen ihrer Einschätzungsprärogative haben sie den unschädlichen Zeitraum für den Personenkreis, der dem der Klägerin entspricht, auf sechs Monate festgelegt (vgl. BAG 21. Februar 2013 – 6 AZR 524/11 – Rn. 35, BAGE 144, 263).

(Unterstreichung durch mich)

Und falls auf die Frage anderer oder gleicher AG abgehoben wird: Dazu schreibt Spid in dem oben verlinkten Thread:

Zitat
Weil es auch dort für die Frage, ob es sich um einschlägige Berufserfahrung mit dem entsprechenden Nutzen für den AG handelt, keine Rolle spielt, ob diese in einem oder mehreren BV erworben worden ist. Es darf nur keine schädliche Unterbrechung von mehr als 6 Monaten vorliegen, auch bei unterschiedlichen AG, siehe das bereits a.a.O. angeführte BAG-Urteil vom 27.04.2017 - 6 AZR 459/16.

[...]

Das von mir zuletzt referenzierte Urteil enthält u.a. dezidierte Ausführungen, warum die im Tariftext nur auf §16 Avs. 2 Satz 2 bezogene Protokollerklärung Nr. 3 zu §16 Abs. 2 auch auf Satz 3 anzuwenden ist.

@cyrix42: In dem von dir genannten Urteil geht es um die Fortsetzung von bereits angebrochenen Stufenlaufzeiten. Und diese ist nicht mehr möglich, wenn mehr als 6 Monate vergangen sind.

Das bedeutet aber noch lange nicht, dass einschlägige Berufserfahrung nach 6 Monaten plötzlich nicht mehr einschlägig ist. Selbst nach vielen Jahren kann sie immernoch einschlägig sein und muss somit bei Einstellung zwingend berücksichtigt werden. Allerdings kann die Anrechnung reiner Zeiten einer einschlägigen Berufserfahrung max. zur Zuordnung zur Stufe 3 führen. Durch Anrechnung weiterer Zeiten (als förderliche Zeiten) ist eine Zuordnung bis zur Stufe 6 möglich.

VFA West

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Um es nochmal an einem Beispiel deutlich zu machen:

TB befindet sich vom 01.01.2020 bis 31.12.2023 in der EG 9a/5.
Es folgt eine Unterbrechung vom 01.01.2024 bis 30.06.2024.

Bei Einstellung zum 01.07.2024 kann die bereits angebrochene Stufenlaufzeit weiter fortgesetzt werden. Bereits zum 01.07.2025 würde die Stufe 6 erreicht werden.

Bei Einstellung zum 01.08.2024 kann die bereits angebrochene Stufenlaufzeit nicht weiter fortgesetzt werden. Die Anrechnung von einschlägiger Berufserfahrung führt max. zur Stufe 3. Durch Anrechnung weiterer Zeiten als förderliche Zeiten kann auch die Zuordnung zur Stufe 5 erfolgen. In beiden Fällen beginnt die Stufenlaufzeit bei 0.

cyrix42

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@cyrix42: In dem von dir genannten Urteil geht es um die Fortsetzung von bereits angebrochenen Stufenlaufzeiten. Und diese ist nicht mehr möglich, wenn mehr als 6 Monate vergangen sind.

Vielleicht liest du einfach mal, was geschrieben wurde und worauf verwiesen wird, bevor du dich äußerst:

Zitat
Und falls auf die Frage anderer oder gleicher AG abgehoben wird: Dazu schreibt Spid in dem oben verlinkten Thread:

Zitat
Weil es auch dort für die Frage, ob es sich um einschlägige Berufserfahrung mit dem entsprechenden Nutzen für den AG handelt, keine Rolle spielt, ob diese in einem oder mehreren BV erworben worden ist. Es darf nur keine schädliche Unterbrechung von mehr als 6 Monaten vorliegen, auch bei unterschiedlichen AG, siehe das bereits a.a.O. angeführte BAG-Urteil vom 27.04.2017 - 6 AZR 459/16.

[...]

Das von mir zuletzt referenzierte Urteil enthält u.a. dezidierte Ausführungen, warum die im Tariftext nur auf §16 Avs. 2 Satz 2 bezogene Protokollerklärung Nr. 3 zu §16 Abs. 2 auch auf Satz 3 anzuwenden ist.


Das bedeutet aber noch lange nicht, dass einschlägige Berufserfahrung nach 6 Monaten plötzlich nicht mehr einschlägig ist.

Doch, genau das.

Hier relevant und interessant könnte auch folgendes BAG-Urteil sein: https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/6-azr-33-17 . Darin geht es um die Anerkennung von einschlägiger Berufserfahrung für Wissenschaftler_innen. Für uns relevant ist hier die Randnummer 16:

Zitat
Zur Erreichung dieser Zielsetzung hebt § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L idF von § 40 Nr. 5 Ziff. 1 TV-L als Spezialvorschrift die bei einem Wechsel von einem anderen Arbeitgeber nach § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L ansonsten geltende „Deckelung“ der Stufenzuordnung auf höchstens Stufe 3 auf (vgl. zu § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L: BAG 3. Juli 2014 – 6 AZR 1088/12 – Rn. 15 ff.; 23. September 2010 – 6 AZR 180/09 – Rn. 11 ff., BAGE 135, 313). Soweit die Rn. 42 des Urteils vom 21. November 2013 – 6 AZR 23/12 – nicht tragend ein abweichendes Verständnis der Tarifnormen erkennen lässt, hält der Senat daran nicht fest. Die von § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L idF von § 40 Nr. 5 Ziff. 1 TV-L erfasste Beschäftigtengruppe wird damit denjenigen Beschäftigten gleichgestellt, die einschlägige Berufserfahrung aus einem oder mehreren vorherigen Arbeitsverhältnissen zum selben Arbeitgeber aufweisen und deshalb § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L unterfallen (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Stand November 2013 Teil II § 40 Rn. 12; Braun in Sponer/Steinherr TV-L Stand August 2014 § 40 Nr. 5 Rn. 10; zum Ausschluss selbständiger Tätigkeit vgl. BAG 21. November 2013 – 6 AZR 23/12 – Rn. 57). Ob auch die Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L, die sich ihrem Wortlaut nach nur auf § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L bezieht, Anwendung findet, bedarf keiner Entscheidung, weil der Kläger ohne Unterbrechung beschäftigt war (vgl. dazu Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Stand Juli 2014 Teil II § 40 Rn. 41 ff.; Braun in Sponer/Steinherr aaO; BeckOK TV-L/Müller Stand 1. März 2017 TV-L § 40 Nr. 5 Rn. 3; zu § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L vgl. BAG 3. Juli 2014 – 6 AZR 1088/12 – Rn. 24).

(Unterstreichung durch mich.) Insbesondere wird darauf abgehoben, dass hierbei -- wie bei Beschäftigten mit Vorbeschäftigungszeiten beim gleichen Arbeitgeber -- Satz 2; und damit auch dessen zugehörige Protokollerklärung; anzuwenden ist.

Merke: Sowohl bei Vorbeschäftigungszeiten beim gleichen wie bei einem anderen Arbeitgeber gilt für die Frage der Einschlägigkeit, dass keine schädliche Unterbrechung vorliegen darf.



Zitat
Selbst nach vielen Jahren kann sie immernoch einschlägig sein und muss somit bei Einstellung zwingend berücksichtigt werden.

Falsch, die schädliche Unterbrechung führt dazu, dass dies nicht mehr der Fall ist. Genau das sagt ja die Protokollerklärung!

Ggf. haben sich Prozesse weiterentwickelt, sodass die Tätigkeit vor dieser Zeit nicht mehr einschlägig ist, also nicht einfach ohne weitere Einarbeitung o.Ä. fortgesetzt werden kann.

Zitat
Allerdings kann die Anrechnung reiner Zeiten einer einschlägigen Berufserfahrung max. zur Zuordnung zur Stufe 3 führen. Durch Anrechnung weiterer Zeiten (als förderliche Zeiten) ist eine Zuordnung bis zur Stufe 6 möglich.

Das ist korrekt, und wurde auch nie anders behauptet.

cyrix42

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Und noch ein BAG-Urteil: https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/6-azr-205-20 . Dieses beschäftigt sich mit der Frage, ob eine Lehrkraft, die zuerst Referendariat gemacht hat (was nach Entgeltordnung für Lehrkräfte 1/2 Jahr für die Stufenlaufzeit bringt), dann an einer Privatschule und im Ausland unterrichtet hat, bevor sie im Landesdienst eingestellt wurde, damit relevante einschlägige Berufserfahrung gesammelt hat. Für uns Relevant sind die Randnummern 43 und 44:

Zitat
    b) Soweit die Klägerin von August 2010 bis Juli 2012 im Rahmen ihres Referendariats bei dem beklagten Land beschäftigt war, findet diese Zeit nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 TV EntgO-L iVm. der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L keine Anrechnung, weil sie mehr als sechs Monate zurückliegt.

    c) Die Tätigkeit der Klägerin an der Deutschen Schule in Shanghai findet nach der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L ebenfalls keine Berücksichtigung. Sie lag bei der Einstellung mehr als sechs Monate zurück.

Das BAG ist schon konsistent mit seiner Regelauslegung, dass Berufserfahrung, die mehr als die Zeit unschädlicher Unterbrechung zurückliegt, nicht mehr als einschlägig anzuerkennen ist. (Dies ändert nichts daran, dass diese als förderliche Zeiten immer noch anerkannt werden können; aber eben nicht mehr müssen.)