@cyrix42: In dem von dir genannten Urteil geht es um die Fortsetzung von bereits angebrochenen Stufenlaufzeiten. Und diese ist nicht mehr möglich, wenn mehr als 6 Monate vergangen sind.
Vielleicht liest du einfach mal, was geschrieben wurde und worauf verwiesen wird, bevor du dich äußerst:
Und falls auf die Frage anderer oder gleicher AG abgehoben wird: Dazu schreibt Spid in dem oben verlinkten Thread:
Weil es auch dort für die Frage, ob es sich um einschlägige Berufserfahrung mit dem entsprechenden Nutzen für den AG handelt, keine Rolle spielt, ob diese in einem oder mehreren BV erworben worden ist. Es darf nur keine schädliche Unterbrechung von mehr als 6 Monaten vorliegen, auch bei unterschiedlichen AG, siehe das bereits a.a.O. angeführte BAG-Urteil vom 27.04.2017 - 6 AZR 459/16.
[...]
Das von mir zuletzt referenzierte Urteil enthält u.a. dezidierte Ausführungen, warum die im Tariftext nur auf §16 Avs. 2 Satz 2 bezogene Protokollerklärung Nr. 3 zu §16 Abs. 2 auch auf Satz 3 anzuwenden ist.
Das bedeutet aber noch lange nicht, dass einschlägige Berufserfahrung nach 6 Monaten plötzlich nicht mehr einschlägig ist.
Doch, genau das.
Hier relevant und interessant könnte auch folgendes BAG-Urteil sein:
https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/6-azr-33-17 . Darin geht es um die Anerkennung von einschlägiger Berufserfahrung für Wissenschaftler_innen. Für uns relevant ist hier die Randnummer 16:
Zur Erreichung dieser Zielsetzung hebt § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L idF von § 40 Nr. 5 Ziff. 1 TV-L als Spezialvorschrift die bei einem Wechsel von einem anderen Arbeitgeber nach § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L ansonsten geltende „Deckelung“ der Stufenzuordnung auf höchstens Stufe 3 auf (vgl. zu § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L: BAG 3. Juli 2014 – 6 AZR 1088/12 – Rn. 15 ff.; 23. September 2010 – 6 AZR 180/09 – Rn. 11 ff., BAGE 135, 313). Soweit die Rn. 42 des Urteils vom 21. November 2013 – 6 AZR 23/12 – nicht tragend ein abweichendes Verständnis der Tarifnormen erkennen lässt, hält der Senat daran nicht fest. Die von § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L idF von § 40 Nr. 5 Ziff. 1 TV-L erfasste Beschäftigtengruppe wird damit denjenigen Beschäftigten gleichgestellt, die einschlägige Berufserfahrung aus einem oder mehreren vorherigen Arbeitsverhältnissen zum selben Arbeitgeber aufweisen und deshalb § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L unterfallen (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Stand November 2013 Teil II § 40 Rn. 12; Braun in Sponer/Steinherr TV-L Stand August 2014 § 40 Nr. 5 Rn. 10; zum Ausschluss selbständiger Tätigkeit vgl. BAG 21. November 2013 – 6 AZR 23/12 – Rn. 57). Ob auch die Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L, die sich ihrem Wortlaut nach nur auf § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L bezieht, Anwendung findet, bedarf keiner Entscheidung, weil der Kläger ohne Unterbrechung beschäftigt war (vgl. dazu Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Stand Juli 2014 Teil II § 40 Rn. 41 ff.; Braun in Sponer/Steinherr aaO; BeckOK TV-L/Müller Stand 1. März 2017 TV-L § 40 Nr. 5 Rn. 3; zu § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L vgl. BAG 3. Juli 2014 – 6 AZR 1088/12 – Rn. 24).
(Unterstreichung durch mich.) Insbesondere wird darauf abgehoben, dass hierbei -- wie bei Beschäftigten mit Vorbeschäftigungszeiten beim gleichen Arbeitgeber -- Satz 2; und damit auch dessen zugehörige Protokollerklärung; anzuwenden ist.
Merke: Sowohl bei Vorbeschäftigungszeiten beim gleichen wie bei einem anderen Arbeitgeber gilt für die Frage der Einschlägigkeit, dass keine schädliche Unterbrechung vorliegen darf.
Selbst nach vielen Jahren kann sie immernoch einschlägig sein und muss somit bei Einstellung zwingend berücksichtigt werden.
Falsch, die schädliche Unterbrechung führt dazu, dass dies nicht mehr der Fall ist. Genau das sagt ja die Protokollerklärung!
Ggf. haben sich Prozesse weiterentwickelt, sodass die Tätigkeit vor dieser Zeit nicht mehr einschlägig ist, also nicht einfach ohne weitere Einarbeitung o.Ä. fortgesetzt werden kann.
Allerdings kann die Anrechnung reiner Zeiten einer einschlägigen Berufserfahrung max. zur Zuordnung zur Stufe 3 führen. Durch Anrechnung weiterer Zeiten (als förderliche Zeiten) ist eine Zuordnung bis zur Stufe 6 möglich.
Das ist korrekt, und wurde auch nie anders behauptet.