Autor Thema: Urlaub und anschließende Dienstreise  (Read 5762 times)

maddig

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Urlaub und anschließende Dienstreise
« am: 16.07.2024 11:28 »
Hallo zusammen,

ich habe eine Frage bzgl. eines Urlaubs und einer anschließend Dienstreise und deren Abrechnung.

Ein bevorstehender Urlaub endet an einem Samstag und der Dienst am Dienstreiseort beginnt am Montag. Da das Dienstreiseziel in der Nähe der Urlaubortes ist und die einfache Wegstrecke fast einen ganzen Arbeitstag in Anspruch nehmen wird, ist die ursprüngliche Anreise am Sonntag.

Da mein Urlaub nun Samstags endet und ich nicht so viel fahren möchte, fahre ich zum Ziel der Dienstreise, buche mir ein Hotel (auf meine Kosten) und spare mir die lange Anreise einen Tag später.

Ist somit noch der Zusammenhang der privaten Reise, die länger als 5 Tage dauert gegeben? Wie erfolgt die Abrechnung der Kilometer?

z.B.
Strecke: Wohnung - Urlaub - Dienstziel - Wohnung = 1.500 km
Strecke: Wohnung - Dienstziel - Wohnung = 1.000 km

Gruüße

Stempelritter

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Antw:Urlaub und anschließende Dienstreise
« Antwort #1 am: 16.07.2024 18:02 »
Was heißt "die ursprüngliche Anreise am Sonntag"?

Angelsaxe

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Antw:Urlaub und anschließende Dienstreise
« Antwort #2 am: 17.07.2024 08:58 »
Soweit ich es kenne ist die Reisekostenvergütung so zu bemessen, als wäre nur die Dienstreise durchgeführt worden. Daher meine ich: Wohnort - Dienstort - Wohnort.
Mit der Berufung in das Beamtenverhältnis erlischt ein Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn.

gio

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Antw:Urlaub und anschließende Dienstreise
« Antwort #3 am: 17.07.2024 17:01 »
Hallo,

wird die Dienstreise mit mehr als 5 Arbeitstagen verbunden? Wochenende und Feiertage zählen nicht dazu.

Wenn es mehr als 5 Arbeitstage sind bekommst du nur die Kosten die dir am Ort des DG entstehen ( Hotel, Fahrtkosten vor Ort sowie Tagegeld) die hin und Rückfahrt bekommst du nicht erstattet.

Wenn es 5 oder weniger Arbeitstage sind wird eine Mehrkostenbrechnung durchgeführt. Ich weiß nicht in welchem ressort du bist oder Behörde ob es da Sonderregelungen gibt aber bei der kl. Wegstrecke Entschädigung ist die Erstattung laut BRKG bei 150€ gedeckelt.

BalBund

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Antw:Urlaub und anschließende Dienstreise
« Antwort #4 am: 17.07.2024 23:25 »
Die wesentlichen Fragen wurden bisher noch nicht geklärt

- wurde die Dienstreise vor oder nach Beantragung und Bewilligung des Urlaubs angeordnet?

- ist die Vorabendanreise explizit angeordnet oder zur Erfüllung des Dienstgeschäftes zwingend erforderlich?


maddig

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Antw:Urlaub und anschließende Dienstreise
« Antwort #5 am: 25.07.2024 18:23 »
Habe keine Mail bekommen, dass die Frage beantwortet worden ist. Sorry.

Die Dienstreise steht schon ungefähr ein halbes Jahr fest. Die Anreise am Sonntag ist notwendig, da die Anreise am Montag zu lange wäre und Dienstbeginn um 8 Uhr ist.

Urlaub geht bis Samstag. Anschließend werde ich zum Dienstort reisen und dort Übernachten, auf eigene Kosten, damit ich nicht zwei Tage so lange im Auto sitze.

BalBund

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Antw:Urlaub und anschließende Dienstreise
« Antwort #6 am: 25.07.2024 18:45 »
Wurde die Dienstreise angeordnet, bevor Du Urlaub genommen hast ist es Dein persönliches Vergnügen zu sagen ich spare mir die Hin- und Rückreise, §13 2 BRKG kann Dir hier leider nicht helfen.

Nur wenn der Urlaub schon genehmigt gewesen wäre,  hätte der Dienstherr hier im Rahmen einer fiktiven Berechnung die Kosten übernehmen können.

photosynthese

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Antw:Urlaub und anschließende Dienstreise
« Antwort #7 am: 26.07.2024 18:46 »
Wurde die Dienstreise angeordnet, bevor Du Urlaub genommen hast ist es Dein persönliches Vergnügen zu sagen ich spare mir die Hin- und Rückreise, §13 2 BRKG kann Dir hier leider nicht helfen.

Nur wenn der Urlaub schon genehmigt gewesen wäre,  hätte der Dienstherr hier im Rahmen einer fiktiven Berechnung die Kosten übernehmen können.

Gibt es hier eine Verwaltungsvorschrift? Bei Auslandsdienstreisen ist es nicht ungewöhnlich, diese um einige Tage Urlaub zu verlängern. Letztlich ist es ja völlig egal, ob die Anreise eine Woche früher oder später anfällt, wenn sie sowieso anfallen würde. Lediglich bei der Frage, ab wann oder bis wann die Hotelübernachtungen übernommen werden, wird genau hingeschaut und ist entscheidend, wann die An- oder Abreise für das reine Dienstgeschäft hätte erfolgen müssen.

Auch wenn man zum Beispiel aus dienstlichen Gründen für einen einzelnen Termin zum AA muss, wird die gewählte Anreise an beliebigen Tagen innerhalb eines bestimmten Rahmens übernommen, aber nur eine Hotelübernachtung.
« Last Edit: 26.07.2024 18:55 von photosynthese »

BalBund

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Antw:Urlaub und anschließende Dienstreise
« Antwort #8 am: 26.07.2024 23:57 »
Das
Auch wenn man zum Beispiel aus dienstlichen Gründen für einen einzelnen Termin zum AA muss, wird die gewählte Anreise an beliebigen Tagen innerhalb eines bestimmten Rahmens übernommen, aber nur eine Hotelübernachtung.

Das ist, zumindest haushalterisch und nach den Vorgaben des BRH, nicht korrekt. Die Anreise kann in dem von Dir skizzierten Fall dann übernommen werden wenn,

a) der Urlaub vor Anordnung der Dienstreise schon genehmigt war ODER

b) der überwiegende Teil der Reise dienstlich veranlasst ist. Das ist nur zu bejahen, wenn - und hier streiten die Behörden etwas -

b1) mehr Tage mit dienstlicher Inanspruchnahme als private Tage bzw

b2) maximal 5 private Tage unabhängig davon ob die dienstlichen Aspekte 6 oder 10 oder 20 Tage betragen

Weitere Konstellationen sind nicht vorgesehen, wenn sich deine Dienststelle anders verhält freu Dich und genieß Berlin^^

Stempelritter

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Antw:Urlaub und anschließende Dienstreise
« Antwort #9 am: 27.07.2024 12:42 »
Gibt es hier eine Verwaltungsvorschrift? Bei Auslandsdienstreisen ist es nicht ungewöhnlich, diese um einige Tage Urlaub zu verlängern. Letztlich ist es ja völlig egal, ob die Anreise eine Woche früher oder später anfällt, wenn sie sowieso anfallen würde.
Ja, es gibt eine Verwaltungsvorschrift:
Nr. 13 BRKGVwV:
Zitat
Eine Verbindung von Dienstreisen mit privaten Reisen liegt vor,
– wenn Urlaubs- oder andere private Reisen mit einer genehmigten oder angeordneten Dienstreise zeitlich verbunden werden, also die Reisedauer aus privaten Gründen verlängert wird (§ 13 Abs. 1) sowie
– bei Dienstreisen, die einer angetretenen Urlaubsreise unmittelbar vorangehen, diese unterbrechen, vorzeitig beenden oder sich unmittelbar daran anschließen, ohne dass Dienstreisende vor Erledigung des Dienstgeschäfts in ihre Wohnung oder Dienststätte zurückgekehrt sind (§ 13 Abs. bis 4). 2Urlaubsreisen sind Reisen in einem Zeitraum, für den dem Bediensteten Urlaub erteilt worden ist. 3Urlaub im Sinne dieser Vorschrift ist jede Befreiung von der Dienstleistungspflicht, unabhängig davon, worauf der Freistellungsanspruch beruht, z. B. Erholungsurlaub, Ausgleich von Mehrarbeitszeit, Gleittag, Sonderurlaub, Bildungsurlaub, Dienstbefreiung oder Freizeitausgleich bzw. eine Kombination aus diesen. 4Andere private Reisen sind Reisen, für die es keiner Befreiung von der Dienstleistungspflicht bedarf (z. B. Fahrten an Wochenenden oder während Freiphasen des jeweiligen Arbeitszeitmodells). 5Wollen Bedienstete die Dienstreise mit Urlaub verbinden, haben sie dies der für die Anordnung oder Genehmigung zuständigen Stelle vorher mitzuteilen. 6In Abweichung zu § 13 Abs. 1 gelten die Erstattungstatbestände des § 13 Abs. 2 bis 4 nur für Urlaubsreisen, für die zum Zeitpunkt der Genehmigung oder Anordnung einer Dienstreise bereits Dienstbefreiung erteilt ist.

Wenn man Samstags keinen Dienst hat, dann kann man für Samstage keinen Urlaub nehmen (es werden dann für Samstage keine Urlaubstage in Abzug gebracht). Urlaube gehen dann nur bis einschließlich Freitags. Reist man dann am Samstag umher, egal wohin oder zu welchem Zweck, ist das reines Privatvergnügen, wie an jedem arbeitsfreien Wochenende. Steht dann Sonntags eine Dienstreise an, dann besteht kein unmittelbarer Zusammenhang mehr mit der vorangegangenen Urlaubsreise, die ja bereits mit Ablauf des Freitags endete. Der Samstag steht somit als Nicht-Urlaubstag dem unmittelbaren Zusammenhang entgegen.
« Last Edit: 27.07.2024 12:51 von Stempelritter »

gio

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Antw:Urlaub und anschließende Dienstreise
« Antwort #10 am: 27.07.2024 15:13 »
Das würde nur stimmen wenn er am Sonntag von zu Hause abfährt. Da er vom Urlaubsort kommt besteht sehr wohl ein Zusammenhang. Richtig ist das der Samstag und Sonntag nicht zu den Arbeitstagentagen zählt die er schadlos mit einer Dienstreise verbinden kann.

Steht auch so in der Vwv

bei Dienstreisen, die einer angetretenen Urlaubsreise unmittelbar vorangehen, diese unterbrechen, vorzeitig beenden oder sich unmittelbar daran anschließen, ohne dass Dienstreisende vor Erledigung des Dienstgeschäfts in ihre Wohnung oder Dienststätte zurückgekehrt sind (§ 13 Abs. bis 4)

Stempelritter

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Antw:Urlaub und anschließende Dienstreise
« Antwort #11 am: 27.07.2024 16:12 »
Steht auch so in der Vwv

bei Dienstreisen, die einer angetretenen Urlaubsreise unmittelbar vorangehen, diese unterbrechen, vorzeitig beenden oder sich unmittelbar daran anschließen, ohne dass Dienstreisende vor Erledigung des Dienstgeschäfts in ihre Wohnung oder Dienststätte zurückgekehrt sind (§ 13 Abs. bis 4)
Es müssen aber alle genannten nicht-alternativen Voraussetzungen erfüllt sein! Ist der Samstag kein Urlaubstag, weil Samstags für den Antragsteller keine Arbeitspflicht besteht, und ist Beginn der Dienstreise Sonntag, dann schließt sich die Dienstreise eben nicht unmittelbar daran (an die Urlaubsreise) an, egal ob er vor Erledigung des Dienstgeschäfts in ihre Wohnung oder Dienststätte zurückkehrt oder nicht. "Urlaubsreise" setzt Urlaub voraus, siehe Nr. 13 BRKGVwV, nicht was man landläufig damit assoziiert. Etwas anderes würde gelten, wenn z.B. Urlaub bis einschließlich Freitag besteht und die Dienstreise am Samstag beginnen würde, oder der Urlaub bis einschließlich Dienstag geht und Beginn der Dienstreise Mittwoch ist.

gio

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Antw:Urlaub und anschließende Dienstreise
« Antwort #12 am: 27.07.2024 22:35 »
Wo steht das alle Voraussetzungen erfüllt sein müssen? Ich kann das nicht daraus lesen und es wird auch so in der Praxis nicht gehandhabt.




Asperatus

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Antw:Urlaub und anschließende Dienstreise
« Antwort #13 am: 28.07.2024 13:45 »
Der Urlaubszeitraum, der auf dem Urlaubsantrag angeben wird, sollte immer auch das vorangegangene bzw. das nachfolgende Wochenende umfassen, auch wenn für die Samstage und Sonntage keine Tage dem Urlaubskonto abgezogen werden müssen. Dann gibt es einerseits erhöhte rechtliche Hürden, an diesen Tagen in den Dienst gerufen zu werden, andererseits vermeidet dies die geschilderten Probleme bei der Verbindung von Dienst- und Urlaubsreisen.

Angelsaxe

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Antw:Urlaub und anschließende Dienstreise
« Antwort #14 am: 29.07.2024 10:03 »
Der Urlaubszeitraum, der auf dem Urlaubsantrag angeben wird, sollte immer auch das vorangegangene bzw. das nachfolgende Wochenende umfassen, auch wenn für die Samstage und Sonntage keine Tage dem Urlaubskonto abgezogen werden müssen. Dann gibt es einerseits erhöhte rechtliche Hürden, an diesen Tagen in den Dienst gerufen zu werden, andererseits vermeidet dies die geschilderten Probleme bei der Verbindung von Dienst- und Urlaubsreisen.

Ja, so kenne ich es auch von der Bundeswehr. Bei all meinen zivilen Dienststellen wurde das mit, gelinde gesagt, Erstaunen kommentiert und um Änderung (weglassen des Wochenendes) 'gebeten'.  ::)

Davon abgesehen, wäre es nicht am geschicktesten im Nachhinein die Reisekostenabrechnung so zu schreiben, als sei man von zu Hause gefahren?! Das löst nicht die Fragestellung, aber das Problem.
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