Autor Thema: Möglichkeit von Halteprämien  (Read 2969 times)

LogiJöw

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Möglichkeit von Halteprämien
« am: 18.07.2024 16:09 »
Moin zusammen,

aus meiner spärlichen tarifrechtlichen Sicht ist es relativ schwer, wenn man in Ex S5 eingruppiert ist, an eine Zulage zu kommen, die sich finanziell bemerkbar macht. Wenn man den §16 Abs. 5 TV-L als Grundlage betrachtet, bildet dieser die Vorweggewährung der Stufe 6 ab und damit nur eine homöopathische Erhöhung, da die Stufe 5 ja bleibt, man bekommt nur den Zuschlag zur S6.

Welche Möglichkeiten gibt es sonst noch? §17 Abs. 2 mit einer Stufenlaufzeitverkürzung auf Stufe 6 und anschließender Halteprämie? Wäre das rechtlich möglich oder spricht etwas dagegen?

Danke schon einmal.

MoinMoin

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Antw:Möglichkeit von Halteprämien
« Antwort #1 am: 18.07.2024 17:02 »
Ist möglich, wenn erheblich überdurchschnittliche Leistungen vorliegen und "dokumentiert" sind.

Leider ist nur im TVöD Bund hier Klarheit geschaffen worden, dass man auch in Stufe 5 die 20% der Stufe 2 on Top bekommen kann.  :-[

LogiJöw

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Antw:Möglichkeit von Halteprämien
« Antwort #2 am: 19.07.2024 05:46 »
Danke für die Auskunft, MM. Der TV-L ist so ziemlich in jeder Beziehung der schlechteste Tarifvertrag, den man sich im öD vorstellen kann.

MoinMoin

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Antw:Möglichkeit von Halteprämien
« Antwort #3 am: 19.07.2024 07:12 »
Danke für die Auskunft, MM. Der TV-L ist so ziemlich in jeder Beziehung der schlechteste Tarifvertrag, den man sich im öD vorstellen kann.
Nö im TVöD gibt es die Zulage überhaupt nicht und nur im TVöD Bund herrscht da Klarheit.

Wenn ein Ag möchte, dann könnte er den 16.5 im TV-L auch so (um) interpretieren und umsetzen wie es im TVöD Bund steht und einem MA eine Zulage von 20% der s2 geben auch wenn er in der Stufe 5 ist.

Fragmon

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Antw:Möglichkeit von Halteprämien
« Antwort #4 am: 19.07.2024 09:05 »
Moin zusammen,

aus meiner spärlichen tarifrechtlichen Sicht ist es relativ schwer, wenn man in Ex S5 eingruppiert ist, an eine Zulage zu kommen, die sich finanziell bemerkbar macht. Wenn man den §16 Abs. 5 TV-L als Grundlage betrachtet, bildet dieser die Vorweggewährung der Stufe 6 ab und damit nur eine homöopathische Erhöhung, da die Stufe 5 ja bleibt, man bekommt nur den Zuschlag zur S6.

Welche Möglichkeiten gibt es sonst noch? §17 Abs. 2 mit einer Stufenlaufzeitverkürzung auf Stufe 6 und anschließender Halteprämie? Wäre das rechtlich möglich oder spricht etwas dagegen?

Danke schon einmal.

Das Problem was bei der Stufenverkürzung aufgrund überdurchschnittlicher Leistung entsteht ist, dass man im Rahmen der Bewertung auch unterdurchschnittliche Leistungen feststellen wird. Diese Personen müssen dann aber folgerichtig auch eine Stufenverlängerung erhalten. Das macht man jedoch ungern, daher wird das System nur selten genutzt.

LogiJöw

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Antw:Möglichkeit von Halteprämien
« Antwort #5 am: 22.07.2024 21:00 »
Danke für die Auskunft, MM. Der TV-L ist so ziemlich in jeder Beziehung der schlechteste Tarifvertrag, den man sich im öD vorstellen kann.
Nö im TVöD gibt es die Zulage überhaupt nicht und nur im TVöD Bund herrscht da Klarheit.

Wenn ein Ag möchte, dann könnte er den 16.5 im TV-L auch so (um) interpretieren und umsetzen wie es im TVöD Bund steht und einem MA eine Zulage von 20% der s2 geben auch wenn er in der Stufe 5 ist.

Da geht es halt los... wenn man möchte.

LogiJöw

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Antw:Möglichkeit von Halteprämien
« Antwort #6 am: 22.07.2024 21:02 »
Moin zusammen,

aus meiner spärlichen tarifrechtlichen Sicht ist es relativ schwer, wenn man in Ex S5 eingruppiert ist, an eine Zulage zu kommen, die sich finanziell bemerkbar macht. Wenn man den §16 Abs. 5 TV-L als Grundlage betrachtet, bildet dieser die Vorweggewährung der Stufe 6 ab und damit nur eine homöopathische Erhöhung, da die Stufe 5 ja bleibt, man bekommt nur den Zuschlag zur S6.

Welche Möglichkeiten gibt es sonst noch? §17 Abs. 2 mit einer Stufenlaufzeitverkürzung auf Stufe 6 und anschließender Halteprämie? Wäre das rechtlich möglich oder spricht etwas dagegen?

Danke schon einmal.

Das Problem was bei der Stufenverkürzung aufgrund überdurchschnittlicher Leistung entsteht ist, dass man im Rahmen der Bewertung auch unterdurchschnittliche Leistungen feststellen wird. Diese Personen müssen dann aber folgerichtig auch eine Stufenverlängerung erhalten. Das macht man jedoch ungern, daher wird das System nur selten genutzt.

Und somit wird diejenige bestraft, die überdurchschnittliche Leistungen zeigt.

MoinMoin

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Antw:Möglichkeit von Halteprämien
« Antwort #7 am: 23.07.2024 06:56 »
Ich würde eher sagen, dass man nicht belohnt wird.
Aber bestraft wird man nicht.

NelsonMuntz

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Antw:Möglichkeit von Halteprämien
« Antwort #8 am: 23.07.2024 07:49 »

Das Problem was bei der Stufenverkürzung aufgrund überdurchschnittlicher Leistung entsteht ist, dass man im Rahmen der Bewertung auch unterdurchschnittliche Leistungen feststellen wird. Diese Personen müssen dann aber folgerichtig auch eine Stufenverlängerung erhalten. Das macht man jedoch ungern, daher wird das System nur selten genutzt.

Kann ich so nicht bestätigen. Bei uns sind Stufenlaufzeitverkürzungen nicht unüblich - nicht zuletzt, weil es in der Breite keine Zulagen nach 16.5 gibt und maximal mit Stufe 3 eingestellt wird. Von einer Laufzeitverlängerung habe ich in den all den Jahren hier allerdings noch nie etwas mitbekommen.

Tiffy

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Antw:Möglichkeit von Halteprämien
« Antwort #9 am: 23.07.2024 10:37 »
Es dürfte ja wohl kein Problem sein, so zu argumentieren, dass außer demjenigen, der eine Zulage wegen überdurchschnittlicher Leistung erhalten soll, alle in Frage kommenden Vergleichsmitarbeiter halt Leistungen mittlerer Art und Güte erbringen, weswegen sie weder im Stufenaufstieg zu hemmen noch darin zu befördern sind.

LogiJöw

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Antw:Möglichkeit von Halteprämien
« Antwort #10 am: 23.07.2024 14:04 »
Es dürfte ja wohl kein Problem sein, so zu argumentieren, dass außer demjenigen, der eine Zulage wegen überdurchschnittlicher Leistung erhalten soll, alle in Frage kommenden Vergleichsmitarbeiter halt Leistungen mittlerer Art und Güte erbringen, weswegen sie weder im Stufenaufstieg zu hemmen noch darin zu befördern sind.

Und was machst du, wenn die zu beurteilende Person die einzige ist, welche diese Aufgaben durchführen kann?

MoinMoin

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Antw:Möglichkeit von Halteprämien
« Antwort #11 am: 23.07.2024 14:17 »
Es dürfte ja wohl kein Problem sein, so zu argumentieren, dass außer demjenigen, der eine Zulage wegen überdurchschnittlicher Leistung erhalten soll, alle in Frage kommenden Vergleichsmitarbeiter halt Leistungen mittlerer Art und Güte erbringen, weswegen sie weder im Stufenaufstieg zu hemmen noch darin zu befördern sind.

Und was machst du, wenn die zu beurteilende Person die einzige ist, welche diese Aufgaben durchführen kann?
Die Leistung ist doch stets anhand der übertragenden Aufgaben zu beurteilen.
Wenn einer Aufgabe A macht und 9 Aufgabe B
dann kann man doch trotzdem feststellen, das A eine erheblich überdurchschnittlich Leistung erbringt.

Tiffy

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Antw:Möglichkeit von Halteprämien
« Antwort #12 am: 23.07.2024 14:30 »
Es wird ja häufiger der Fall sein, dass es nur einen qualifizierten Mitarbeiter für einen konkreten Aufgabenbereich im Haus gibt. In einer kleineren Behörde z.B. im Team der Haushandwerker nur einen einzigen Elektriker, der halt bestimmte Dinge nicht nur als einziger kann, sondern auch darf. Deshalb muss der aber nicht gleich übertariflich bezahlt werden oder Prämien bekommen. Da die Überschrift aber "Halteprämien" heißt, könnte die etwaige  Abwanderungsbereitschaft dieses fiktiven Elektrikers den Ausschlag geben.