Für den Tairfurlaub gelten die Regelungen im Tarifvertrag / Arbeitsvertrag. Der tairfliche Urlaub vor 2024 ist mit Ablauf des 30.04.2024 verfallen (Anlage 14, § 1 Abs. 5 S. 2 AVR).
Besteht die Arbeitsunfähigkeit am 31. März des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Jahrs fort, so gebietet Unionsrecht keine weitere Aufrechterhaltung des Urlaubsanspruchs. In diesem Fall liegen besondere Umstände vor, die die Befristung des Urlaubsanspruchs zum Schutz eines überwiegenden Interesses des Arbeitgebers vor dem unbegrenzten Ansammeln von Urlaubsansprüchen rechtfertigen, obwohl es dem erkrankten Arbeitnehmer nicht möglich war, den Urlaubsanspruch zu verwirklichen (EuGH 25. Juni 2020 – C-762/18 und C-37/19 – [Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria] Rn. 71 ff.). Ein Zeitraum von 15 Monaten, in dem die Übertragung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub möglich ist, entspricht nach der Feststellung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden Gerichtshof oder EuGH) unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber den Anforderungen der Richtlinie 2003/88/EG und läuft dem Zweck des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub nicht zuwider, weil er dessen positive Wirkung für den Arbeitnehmer als Erholungszeit gewährleistet (EuGH 22. November 2011 – C-214/10 – [KHS] Rn. 43; BAG 25. August 2020 – 9 AZR 214/19 – Rn. 16; 7. Juli 2020 – 9 AZR 401/19 (A) – Rn. 31, BAGE 171, 231).
2. Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die gesetzlichen Urlaubsansprüche des Klägers aus den Jahren 2016 und 2017, die zunächst aufrechterhalten blieben, weil es dem Kläger infolge seiner Arbeitsunfähigkeit nicht möglich war, sie in Anspruch zu nehmen, am 31. März des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Jahrs erloschen. Dem Erlöschen der Urlaubsansprüche steht nicht entgegen, dass die Beklagte ihre Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten nicht erfüllt hat.
BAG, Urteil vom 07.09.2021, 9 AZR 3/21 (A).
Mit Tod endet das Arbeitsverhältnis, sodass an diesem Tag ein Abgeltungsanspruch, Anlage 14, § 5 Abs. 2 S. 4 AVR, für den nicht verfallenen Urlaub besteht. Hier besteht für den Arbeitnehmer Anspruch Urlaubsabgeltung auf den nicht verfallenen Mindesturlaub aus 2023 und den anteiligen Urlaub aus 2024.
Der EuGH stellte bereits 2014 fest (Urteil vom 12.06.2014, C-118/13), dass sich Erben nach dem Tod eines Arbeitnehmers dessen Urlaubstage auszahlen lassen können. Das BAG entschied ein Jahr darauf (Urteil vom 22.09.2015, 9 AR 170/14), dass der Anspruch auf Urlaubsabgeltung ein reiner Geldanspruch ist. Dieser Anspruch ist auch vererbbar.
Der Urlaubsabgeltungsanspruch ist vererbbar.
Die Erben haben Anspruch auf Urlaubsabgeltung. Dieser ist binnen der 6-monatigen Ausschlussfrist gem. § 23 Abs. 1 AVR in Textform geltend zu machen.