Welche Tätigkeit man da ausübt, ist egal, wenn man die formalen Qualifikationen nicht erfüllt wird man eine Stufe niedriger eingruppiert.
Nein, der Tätigkeit ist es egal, welche formalen Qualifikationen der auszuübende hat.

Auf der anderen Seite aber gibt es auch Eingruppierungen, die sich ausschließlich an die auszuübende Tätigkeit richten, und nicht an Vorraussetzungen in der Person (Zitat 2). Dort ist die formale Qualifikation vollkommen egal, es hängt lediglich davon ab, welche Arbeiten man ausführt.
Also Tätigkeiten sind
immer unabhängig von der Person eingruppiert.
Es werden also die Tätigkeiten betrachtet, genaugenommen in Arbeitsvorgänge unterteilt, die dann entsprechend eingruppiert
sind und daraus ergibt sich die Eingruppierung für diese Tätigkeit.
Es gibt Tätigkeiten die leiten sich von einer Ausbildung ab oder haben andere Voraussetzung in der Person (z.B. 3 Jahre praktische Erfahrung EG12 Abschnitt 11 ).
Wenn eine Person die Tätigkeiten übertragen bekommt, erst dann wird geschaut, ob die Voraussetzungen in der Person vorliegen und ob Vorbemerkung Nr. 1 Absatz 4 greift.
Wann kommt den nun welche Eingruppierung zur Geltung? Ist das irgendwie geregelt? Für mich gibt es dort zwei (sich zum Teil widersprechende) Regelungen, und ich weiß nicht, welche warum in meinem Fall angewendet werden kann.
Das hat Wabi Sabi ja sehr schön dargestellt.
Das ist also nicht widersprechend, auch wenn man nicht unbedingt bei jedem Arbeitsvorgang so einfach erkennt, ob es da oder dort in der EGO angesiedelt ist.
Also ob da ein inhaltlicher Anteil drin ist, für den man wH braucht. Meist erkennbar daran, ob man strategische Entscheidung zu treffen hat, für die man ein entsprechend tiefes
und breites Fachwissen benötigt, welches einem das Studium vermitteln (soll), gepaart mit der Notwendigkeit sich neues Fachwissen (auch aus der Anwendungsdomaine) schnell und systematisch anzueignen (was teil der wissenschaftliche Ausbildung ist) um z.B. entsprechend Neues zu generieren (und nicht nur bestehendes anzuwenden und abzuarbeiten).