Autor Thema: Wechsel Arbeitgeber TV-L Kündigung / Versetzung / Erfahrungsstufe  (Read 1298 times)

ccshdx

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Hallo,
ich wechsle vom Gericht zur Polizei (Justizangestellte zu Angestellter im Bürodienst).

Ich habe von der Polizei einen neuen Arbeitsvertrag bekommen und bei Gericht ordentlich gekündigt. Die Verwaltungsleiterin meinte dann, dass eigentlich ein Versetzungsantrag gestellt hätte werden sollen anstatt der Kündigung. Stimmt das? Habe ich außer der nun nochmals neu laufenden Probezeit von 6 Monaten ansonsten noch Nachteile durch die Kündigung bzw. den neu geschlossenen Arbeitsvertrag? Mir war die Möglichkeit, einen Versetzungsantrag zu stellen, nicht bekannt, auch bei der Polizei hat keiner davon gesprochen.

Außerdem werde ich bei der Polizei nun in E5 eingruppiert, bei Gericht war es E9a (das war mir aber bewusst). Ich habe dort 4 Jahre gearbeitet und bin seit Juli diesen Jahres in Stufe 3 von E9a. Kann mich die Polizei für E5 wieder komplett zurückstufen in Stufe 1 oder zählt die Tätigkeit bei Gericht als Vorerfahrung und ich kann in Stufe 2 oder sogar 3 eingestuft werden?

Albeles

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Ist denn überhaupt schon alles komplett abgegolten? Sprich Urlaub usw.?
Warum hat man den  nicht eine Versetzung gemacht? Ist die neue Stelle schon angetreten?

ccshdx

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Resturlaub habe ich noch, den muss ich jetzt beim Gericht noch nehmen. Gekündigt habe ich zum 30.09., am 01.10. fängt der Vertrag an bei der Polizei.

Ich selbst wusste nicht, dass man sich versetzen lassen kann wenn es nicht von Gericht zu Gericht ist, also eine unterschiedliche Behörde (habe 2020 meine Ausbildung fertig gemacht als Rechtsanwaltsfachangestellte, die Stelle beim Gericht war meine erste, bin also noch nicht lange mit dem öD vertraut). Bei der Polizei hat keiner erwähnt, dass man sich auch versetzen lassen könnte, deshalb habe ich den Vertrag aus Nichtwissen unterschrieben und dann beim Gericht gekündigt ..

FearOfTheDuck

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Bei Neueinstellung besteht lediglich Anspruch auf Stufe 1, alles darüber ist Verhandlungssache. Siehe § 16 Abs. 2 TV-L. Einschlägige Berufserfahrung ist auszuschließen.

Beides, also Neueinstellung oder Versetzung war möglich, allerdings muss der AG dann auch mitspielen (bzw. die jeweilige Personalstelle). Siehe § 4 Abs. 1 TV-L.

Also heißt es für dich nun: Gut verhandeln. Den Lerneffekt bezgl. der Versetzung hast du leider jetzt.

ccshdx

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Zählt die Zeit beim Gericht also nicht als einschlägige Berufserfahrung? Dort habe ich ja auch Aktenverwaltung gemacht, Erledigung von Schreibarbeiten, Postbearbeitung etc, also alles, was auch in der Stellenausschreibung der Polizei aufgeführt war (und sogar noch anspruchsvollere Tätigkeiten).

In § 16 Abs. 2 TV-L steht ja auch, dass (sollte es doch als einschlägige Berufserfahrung angerechnet werden) es sich um den gleichen Arbeitgeber handeln muss, und der ist jetzt bei beiden Verträgen jeweils das Land BW. Würde ich dann theoretisch in Stufe 3 eingestuft werden können?

Ist das denn ansonsten im Nachhinein noch verhandelbar ? Der Vertrag ist ja schon unterschrieben ..

FearOfTheDuck

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Bei einschlägiger Berufserfahrung müsste die Tätigkeit nahezu fortgeführt werden. Vom Gedanken daran solltest du dich m.E. verabschieden.

Was wurde denn bisher zur Stufe gesagt? Wenn du schon unterschrieben hast, ist es eigentlich Essig.
Aber: Frag hier zuerst einmal nach, welche Stufe vorgesehen ist und mach bei Stufe 1 klar, dass du von mehr ausgegangen bist. Vielleicht bewegt sich dann was zu deinen Gunsten.

ccshdx

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Also mit Stufe 1 hätte ich da tatsächlich nicht gerechnet, es ist mE nach schon ein deutlicher Unterschied, ob man jemanden einstellt, der sich mit Aktenführung und allem drum herum schon auskennt, oder jemanden der zB aus der freien Wirtschaft kommt .. worüber die ja dann auch dankbar sein dürften. Aber ich werde mich morgen mal erkundigen, die haben für mich schon eine 2-monatige Vakanz der Stelle in Kauf genommen, evtl. lässt sich noch was machen (hoffentlich). Dass E5 deutlich weniger ist war mir bewusst, aber alleine die Stufe macht schließlich schon mehr als 100 Euro Unterschied netto aus.

Bisher wurde zu den Stufen nichts gesagt, es wurde lediglich die Gruppe erwähnt.

Ansonsten kommt mir die neu laufende Probezeit vielleicht doch noch zu Gute  ;D

FearOfTheDuck

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Richtig so. Deinen Wert kennst du nur selbst und den musst du vertreten. Schau dir auch mal den § 16 Abs. 5 TV-L an, vielleicht ist hierüber eine Zulage möglich.

Tagelöhner

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Im Bundesland der schwäbischen Hausfrau? Würde mich eher wundern, wenn die tarifliche Möglichkeit dort überhaupt zur Anwendung kommt. Da wird es garantiert eine Handlungsanweisung des Finanzministeriums geben, die das untersagt.

MoinMoin

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Kündigung. Stimmt das? Habe ich außer der nun nochmals neu laufenden Probezeit von 6 Monaten ansonsten noch Nachteile durch die Kündigung bzw. den neu geschlossenen Arbeitsvertrag?
Probezeit hast du, aber das KSchG gilt weiterhin für dich.
Also ein "wollen dich doch nicht", reicht da nicht als Kündigungsgrund.