Autor Thema: E9a -> E9b Stufenmitnahme  (Read 2674 times)

Thomber

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E9a -> E9b Stufenmitnahme
« am: 17.09.2024 13:12 »
Grüße Euch,

da ich kein Personaler bin erlaube ich mir folgende Frage zu stellen:


Fall:
Jemand wird aufgrund höherwertiger Tätigkeiten nun höhergruppiert von E9a Stufe 2 (ein Jahr bereits in Stufe 2) nach E9b Stufe 2.      Beginnt die Stufenlaufzeit dann von vorne - verliert der Kollege also das Jahr, was er schon in Stufe 2 war?     Da die EG ja in Stufe 2 gleich sind, würde diese Höhergruppierung ja sogar anfänglich einen finanziellen Nachteil bedeuten!    Kann das sein oder bekommt so  jemand dann eine Zulage, damit er wenigsten "3,50€" mehr bekommt nach der Höhergruppierung?   ODER nimmt man dieses Jahr in Stufe 2 mit?

Fragmon

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Antw:E9a -> E9b Stufenmitnahme
« Antwort #1 am: 17.09.2024 13:16 »
Ja, die Stufenlaufzeit wird zurückgesetzt. Er fängt somit erneut in Stufe 2 Tag 0 an.

Für diese Fälle gibt es aber einen Garantiebetrag § 17 Abs. 4 TV-L.

Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe werden die Beschäftigten derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, mindestens jedoch der Stufe 2 (...) Beträgt der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Tabellenentgelt und dem Tabellenentgelt nach Satz 1 (...) weniger als 180 Euro in den Entgeltgruppen 9a bis 15, so erhält die/der Beschäftigte während der betreffenden Stufenlaufzeit anstelle des Unterschiedsbetrags einen Garantiebetrag von monatlich (...) 180 Euro (Entgeltgruppen 9a bis 15) (...).

Thomber

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Antw:E9a -> E9b Stufenmitnahme
« Antwort #2 am: 17.09.2024 14:12 »
Jawoll. Vielen Dank. Ich war mir wegen dieser 180€ unsicher. Dachte, dass die nur bei einer Rückstufung zu tragen kommen....     

Danke, habe fertig.   ;D

VFA West

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Antw:E9a -> E9b Stufenmitnahme
« Antwort #3 am: 17.09.2024 22:38 »
Noch nicht ganz fertig:

Der Garantiebetrag entfällt bei stufengleicher Höhergruppierung, s. § 17 Abs. 4 S. 3 TV-L.

Fragmon

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Antw:E9a -> E9b Stufenmitnahme
« Antwort #4 am: 18.09.2024 07:37 »
Noch nicht ganz fertig:

Der Garantiebetrag entfällt bei stufengleicher Höhergruppierung, s. § 17 Abs. 4 S. 3 TV-L.

Danke für den Hinweis, das habe ich tatsächlich überlesen. Ich kann mir nicht vorstellen, dass das so gewollt ist, da ja so eine effektive Schlechterstellung aufgrund der Streichung der Restlaufzeiten erfolgt.

troubleshooting

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Antw:E9a -> E9b Stufenmitnahme
« Antwort #5 am: 18.09.2024 07:55 »
Danke für den Hinweis, das habe ich tatsächlich überlesen. Ich kann mir nicht vorstellen, dass das so gewollt ist, da ja so eine effektive Schlechterstellung aufgrund der Streichung der Restlaufzeiten erfolgt.

Da dies immer der Fall ist und z.B. bei meinem Ex-AG ausdrücklich untersagt war, bei einer Höhergruppierung erst noch einen evtl. Stufenaufstieg abzuwarten, kann man auch zu dem Schluss kommen, dass es ausdrücklich so gewollt ist - zumindest von Seiten der AG.

Und, da der Gegenpart bei Tarifverhandlungen auch da ums Verrecken nicht mal drüber verhandelt...

Fragmon

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Antw:E9a -> E9b Stufenmitnahme
« Antwort #6 am: 18.09.2024 07:59 »
Nein es ist nicht immer so. Eigentlich nur in dieser Kombination (außer noch bei E13Ü), da ansonsten eine stufengleiche Höhergruppierung immer mit einem Entgeltzuwachs verbunden ist

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Antw:E9a -> E9b Stufenmitnahme
« Antwort #7 am: 18.09.2024 08:21 »
Das "immer so", bezog sich rein auf die von dir beschriebene Restlaufzeit. Sofern du nicht direkt nach einem Stufenaufstieg höhergruppiert wirst, hast du da immer einen Nachteil den man halt dem Vorteil der neuen EG gegenüberstellen muss. Ob dann am Ende real ein Entgeltzuwachs steht - ist nicht pauschal zu sagen, das stimmt.

Aber, nicht zu vergessen, dass auch der stufengleiche Aufstieg nicht immer gegeben ist und zusätzlich auch die JSZ beim Aufstieg in einige EG reduziert wird.




Fragmon

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Antw:E9a -> E9b Stufenmitnahme
« Antwort #8 am: 18.09.2024 08:30 »
Ja mir ging es nicht um die mittelfristige Entgeltentwicklung. Eher wollte ich sagen, dass eine Höhergruppierung immer einen direkten Entgeltzuwachs (wenn auch nur 5 €) zur Folge hat. Außer bei dieser Kombination scheint es tatsächlich so zu sein, dass es eine (einzigartige) direkte Verschlechterung darstellt (+0 Euro und Streichung Restlaufzeiten).

Thomber

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Antw:E9a -> E9b Stufenmitnahme
« Antwort #9 am: 18.09.2024 09:22 »
Oh je...  Aber danke für die Infos

VFA West

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Antw:E9a -> E9b Stufenmitnahme
« Antwort #10 am: 18.09.2024 18:29 »
Zumindest das Land Niedersachsen scheint sich über genau diese Fallkonstellation Gedanken gemacht zu haben (Nr. 3):

https://www.mf.niedersachsen.de/download/149756/Garantiebetraege_-_Stand_18.11.2019.pdf

Fragmon

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Antw:E9a -> E9b Stufenmitnahme
« Antwort #11 am: 19.09.2024 09:22 »
Zumindest das Land Niedersachsen scheint sich über genau diese Fallkonstellation Gedanken gemacht zu haben (Nr. 3):

https://www.mf.niedersachsen.de/download/149756/Garantiebetraege_-_Stand_18.11.2019.pdf

Interessant. Dann wird dies vermutlich auch in den anderen Bundesländern so gehandhabt, da diese Durchführungshinweise meist aus einem gemeinsamen Rahmendokument für alle BL stammen.