Moin,
Man ist immer entsprechend der dauerhaft auszuübenden Tätigkeiten eingruppiert. Wenn sich die Tätigkeiten (bzw. deren zeitliche Anteile) nicht geändert haben, hat sich auch an der Eingruppierung nichts geändert. Entsprechend kann man auch nicht rückwirkend höhergruppiert werden, da die Tätigkeiten ja nicht rückwirkend geändert werden können. (Insbesondere muss diese Änderung ja auch durch jemanden erfolgen, der befugt ist, Arbeitsverträge zu schließen, da sie eine Vertragsänderung ist.)
Eine andere Situation liegt vor, wenn ein Eingruppierungsirrtum vorlag, dir also das falsche Entgelt ausgezahlt wurde, weil dein AG in seiner bisherigen Rechtsmeinung geirrt hat und dachte, deine Tätigkeiten wären in einer anderen Entgeltgruppe, als sie tatsächlich sind. Dieser Irrtum kann jederzeit auch rückwirkend korrigiert werden — entsprechend würde die Höhergruppierung dann zu dem Zeitpunkt stattgefunden haben, wo dir die entsprechenden anderen Aufgaben/ Tätigkeitszuschnitt dauerhaft übertragen wurde(n). Demnach beginnt auch dann die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe zu laufen, kann also auch schon auf eine relevante Zeitspanne (inkl. Stufenwechsel) angelaufen sein. Die Differenz des zu wenig gezahlten Entgelts steht dir nach tariflicher Ausschlussfrist jedoch nur für die vergangenen 6 Monate (seit Geltendmachung) zu (§37 TV-L).