Autor Thema: Überprüfung der Eingruppierung geht nicht voran, Ratschläge  (Read 3017 times)

Egon12

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Hi,

ich hätte von euch gern einmal einen Ratschlag.
Ich habe vor nunmehr 3,5 Jahren einen Antrag auf Überprüfung meiner Eingruppierung gestellt.
Der Antrag ist sachlich begründet, die Tätigkeiten sind dokumentiert und weichen von meiner aktuellen Tätigkeitsbeschreibung ab.

Anfang 01/24 wurde meine Tätigkeitsbeschreibung durch meinen Vorgesetzten aktualisiert, mit Fallzahlen und Begründung der geänderten Tätigkeit. Seit dem passiert nichts mehr.

Auf Nachfrage wurde hieß es erst: der Vorgang ist nicht bekannt.
Nachdem ich Selbiges widerlegen konnte hieß es, wir prüfen Regress gegen meinen Vorgesetzten.
Wie es um die Prüfung meiner Eingruppierung steht wurde mir trotzdem nicht mitgeteilt.

Ich bin auf dem Stand, dass die Tätigkeiten noch nicht durch die BAV bewertet wurden. So stellt sich zwar die Frage, wieso man Regress prüfen will, wenn keine Bewertung vorliegt aber das sei mal dahin gestellt.

Habt ihr eine Idee oder einen Ratschlag, wie ich den Vorgang voran bringen kann?

Danke

BAT

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Eingruppierungsklage.

Organisator

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Hätte wohl keine Aussicht auf Erfolg, da die aktuelle Tätigkeitsbeschreibung Grundlage für die Eingruppierung ist und somit vermutlich zutreffend.

Ich würde @TE die Aufgaben erledigen, die dir mit der Tätigkeitsbeschreibung übertragen wurden. Und nur diese. Dann dürfte eine neue Tätigkeitsbeschreibung recht schnell eintrudeln.

BAT

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Vor Gericht und auf hoher See...

Nein, was da intern läuft ist doch dem Gericht völlig egal.

Alien1973

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Wie kann man da 3,5 Jahre auf ein Ergebnis warten.....?
Da hätte es von mir schon viel früher die Pistole auf die Brust gegeben. Oder zumindest mal nachfragen, dann wäre doch viel eher aufgefallen, dass hier was faul ist (Vorgang ist nicht bekannt)....

Die Anpassung der Tätigkeitsbeschreibung im Januar kann jetzt gut oder auch schlecht sein.

- Bei Änderungen in der Tätigkeit hat man eine andere Entgeltgruppe unter Umständen jetzt schwarz auf weis

- Oder die Prozente (Fallzahlen usw.) wurden genau so hin gedreht, dass man eben gerade noch in seiner alten EG verbleibt

Wenn ich dann mit unserer Perso vergleiche und man den "Laufzeitbeginn" auf Januar diesen Jahres legt, dann sind bis jetzt 11 Monate vergangen. Wäre bei uns eine ganz normale Wartezeit...

dregonfleischer

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ist leider normal fall man ist in EG 8 obwohl man EG 9 Tätigkeiten ausführt bei einer Überprüfung wuerde Nur EG 6 rauskommen sowas bekommt man von der Stellungsbewertungsstelle zu hoeren 

FearOfTheDuck

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na dann:

Eingruppierungsklage.

clarion

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Egon12, die Frage ist, ob die Tätigkeit wirksam von befugten Personen übertragen wurde. Befugt ist in der Regel nur die Personalstelle, nicht aber die direkten Vorgesetzten.

Wenn die Tätigkeit durch eine befugte Person übertragen wurde,  ist eine Eingruppierungsfeststellungsklage erfolgversprechend.

Wenn nicht, dann darfst Du genau genommenen nur die Aufgaben übernehmen,  die in der alten Tätigkeitsbeschreibung hast. Ich würde diese als nächstes von der Personalstelle anfordern, Du musst ja wissen, was Du zu tun hast.

Egon12

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Erstmal danke für eurer Feedback.

Der Schriftwechsel und auch die Bestätigung des Antragseinganges habe ich natürlich aufgehoben.

Die höherwertigen Tätigkeiten können nicht auf einen anderen Dienstposten geschoben werden, es handelt sich um originäre Tätigkeiten meiner aktuellen Tätigkeitsbeschreibung, der Schwerpunkt hat sich nur nachweislich in Richtung der Aufgaben von besonderer Schwierigkeit und Bedeutung verschoben. Die Fallzahlen belegen die Verschiebung der Aufgaben.
Jetzt könnte man überlegen ob man mir Aufgaben weg nimmt, damit meine Fallzahlen wieder stimmen. Das geht allerdings nicht, da es schlicht Niemanden gibt mit entsprechender Eingruppierung.

Aus dem Grund habe ich in 2021 auch den Antrag zur Überprüfung der Eingruppierung gestellt. Das Anfertigen einer Tätigkeitsbeschreibungen scheint ungefähr genau so beliebt wie Fußnägel ausreißen, zumindest wenn man einen technischen Hintergrund hat.

Aber die aktualisierte Tätigkeitsbeschreibung meines Fachbereiches liegt vor nur in der Administration gehts anscheinend nicht weiter.

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Erstmal danke für eurer Feedback.

Der Schriftwechsel und auch die Bestätigung des Antragseinganges habe ich natürlich aufgehoben.

Die höherwertigen Tätigkeiten können nicht auf einen anderen Dienstposten geschoben werden, es handelt sich um originäre Tätigkeiten meiner aktuellen Tätigkeitsbeschreibung, der Schwerpunkt hat sich nur nachweislich in Richtung der Aufgaben von besonderer Schwierigkeit und Bedeutung verschoben. Die Fallzahlen belegen die Verschiebung der Aufgaben.
Jetzt könnte man überlegen ob man mir Aufgaben weg nimmt, damit meine Fallzahlen wieder stimmen. Das geht allerdings nicht, da es schlicht Niemanden gibt mit entsprechender Eingruppierung.

Aus dem Grund habe ich in 2021 auch den Antrag zur Überprüfung der Eingruppierung gestellt. Das Anfertigen einer Tätigkeitsbeschreibungen scheint ungefähr genau so beliebt wie Fußnägel ausreißen, zumindest wenn man einen technischen Hintergrund hat.

Aber die aktualisierte Tätigkeitsbeschreibung meines Fachbereiches liegt vor nur in der Administration gehts anscheinend nicht weiter.

na dann, wie geschrieben, einfach nach der alten Tätigkeitsbeschreibung weiterarbeiten. Dein Chef wird dann schon hinnemachen, dir die neuen Aufgaben übertragen zu lassen.

Saggse

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Nachdem ich Selbiges widerlegen konnte hieß es, wir prüfen Regress gegen meinen Vorgesetzten.
Regress setzt einen Schaden voraus, den ich hier noch nicht erkennen kann. Am Ende ist das aber nicht deine Baustelle.

Zitat
Wie es um die Prüfung meiner Eingruppierung steht wurde mir trotzdem nicht mitgeteilt.
Dann ist man wohl der Ansicht, dass die Eingruppierung korrekt ist.

Zitat
Habt ihr eine Idee oder einen Ratschlag, wie ich den Vorgang voran bringen kann?
Wenn die übertragenen Tätigkeiten eine höhere Eingruppierung begründen, dann das sich aus der korrekten Eingruppierung ergebende Gehalt einfordern. Ohne eine solche Forderung verjähren die Ansprüche nach einem halben Jahr. Kennzeichnend für eine Forderung ist, dass sie bestimmt ("Ich will Gehalt nach EG X Stufe Y!" und erkennbar ernst gemeint ("Ich setze Ihnen hierfür eine Frist bis zum...") sein muss. Das dürfte für den "Antrag" ganz sicher nicht zutreffen.

Wenn nur die tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten eine höhere Eingruppierung begründen, dann den Arbeitgeber ultimativ auffordern, diese Tätigkeiten auch wirksam zu übertragen. Sollte der Arbeitgeber dieser Aufforderung innerhalb einer angemessenen Frist nicht nachkommen, dann ist die Ausübung dieser Tätigkeiten einzustellen, weil man ansonsten gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstößt!

Eleon

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3,5 Jahre zu warten, signalisiert dem AG, dass er es mit dir machen kann.

Derzeit werden im ÖD sehr viele Stellen ausgeschrieben. Meine Behörde sucht händeringend neue Kräfte und geht mit der Eingruppierung immer weiter nach oben. Auf E9a bewerben sich kaum noch Leute. Auf A11 etwas mehr, dies sind i. d. R. aber nicht qualifiziert genug.
 
In deiner Stelle würde ich mich anderweitig bewerben.

Egon12

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Im fraglichen Zeitraum war ich sowohl DSB als auch im PR, inzwischen habe ich beide Positionen aufgegeben.

Mir wurde Folgendes zugetragen:
Es steht wohl die Behauptung im Raum, das durch die Tätigkeiten als DSB und im PR die Zeitanteile von Arbeitsvorgängen besonderer Schwierigkeit und Bedeutung nicht erreicht werden.

Das nenn ich mal wertschätzenden Umgang mit den Beschäftigten.
Schriftlich habe ich das Ganze noch nicht.

Organisator

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Im fraglichen Zeitraum war ich sowohl DSB als auch im PR, inzwischen habe ich beide Positionen aufgegeben.

Mir wurde Folgendes zugetragen:
Es steht wohl die Behauptung im Raum, das durch die Tätigkeiten als DSB und im PR die Zeitanteile von Arbeitsvorgängen besonderer Schwierigkeit und Bedeutung nicht erreicht werden.

Das nenn ich mal wertschätzenden Umgang mit den Beschäftigten.
Schriftlich habe ich das Ganze noch nicht.

Wenn mit "PR" Tätigkeiten als Personalrat gemeint sind, ist das zutreffend. PR-Tätigkeiten sind per se nicht bewertet, da man für dieses Ehrenamt lediglich von der bisherigen Tätigkeit freigestellt wird. Einfluss auf die übertragenen Tätigkeiten hat dies insoweit nicht.

Casa

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Die Forderung aus 2021 ist bereits verjährt.
Für die Forderung ab 2022 kannst du bist Ende 2025 Klage erheben. Andernfalls verjährt die Forderung aus 2022 auch.
Gib mir ein Minus, wenn dir meine Beiträge gefallen. :-)