Autor Thema: Soldatenlaufbahnverordnung §6 Abs. 6 wer weiß was?  (Read 818 times)

Timo86

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Moin,

kurz zu mir, Beamter auf Lebenszeit, ehemaliger SaZ und suche, wie oben beschrieben, nach Informationen zu dem §6 Abs 6 der SLV. In erster Linie grundlegend die Bedeutung des Absatzes.

"§ 6 Soldatenlaufbahnverordnung - (6) Eine Beamtin auf Lebenszeit oder ein Beamter auf Lebenszeit, die oder der nach § 15, § 19, § 25, § 30, § 35 oder § 40 eingestellt worden ist, kann unmittelbar im Anschluss an eine sechsmonatige Bewährungszeit in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten berufen werden." 

Weder direkt im BAPersBw noch in unserem Karrierecenter und auch nicht der S1 konnte mir da genauere Infos geben und ja bevor es hier kommt, ich weiss die müssten es wissen oder zumindest mir jemanden nennen der es kann nur bevor ich den großen Postkasten im BAPers anschreibe und eewig warte, möchte ich es doch mal hier probieren:)
Vielleicht kennt sich ja jemand etwas damit aus oder hat es selbst erlebt bzw. mitbekommen wie der Ablauf ist.
Vielen Dank
Beste Grüße

Casa

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Antw:Soldatenlaufbahnverordnung §6 Abs. 6 wer weiß was?
« Antwort #1 am: 25.11.2024 14:50 »
Der Absatz bedeutet das, was in ihm geschrieben steht.

Ein Soldate kann in einer Laufbahn eingestellt werden, für die er die Anforderungen erfüllt. Nach 6 Monaten kann er Berufssoldat werden.
Voraussetzung ist immer eine freie Stelle.
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