Autor Thema: Elternzeit und Stufenanrechnung  (Read 1327 times)

Maximus2584

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Elternzeit und Stufenanrechnung
« am: 29.11.2024 11:00 »
Hallo,

ich hatte Elternzeit vom 17.07. - 16.09.

Also 2 Monate und im September war ich wieder im Dienst.

Wird in diesem Fall drei Monate Stufe gehemmt oder nur zwei?

Casa

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Antw:Elternzeit und Stufenanrechnung
« Antwort #1 am: 29.11.2024 11:07 »
2 Monate Elternzeit = 2 Monate Hemmung.
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Maximus2584

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Antw:Elternzeit und Stufenanrechnung
« Antwort #2 am: 29.11.2024 11:18 »
2 Monate Elternzeit = 2 Monate Hemmung.

Gestern sagte mir die Personalstelle, dass die Lebensmonate für die Stufehemmung zählen. Ich dachte, dass nur Juli und August  dies sind, da ich im September  im Dienst war, die Personalstelle sagt drei Monate, egal ob ich im September wieder zurück war. Dies wollte ich eben klären, da ich ungerne  Geld verliere, wenn ich Recht habe)))

McOldie

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Antw:Elternzeit und Stufenanrechnung
« Antwort #3 am: 29.11.2024 20:01 »
2 Monate Elternzeit = 2 Monate Hemmung.

Gestern sagte mir die Personalstelle, dass die Lebensmonate für die Stufehemmung zählen. Ich dachte, dass nur Juli und August  dies sind, da ich im September  im Dienst war, die Personalstelle sagt drei Monate, egal ob ich im September wieder zurück war. Dies wollte ich eben klären, da ich ungerne  Geld verliere, wenn ich Recht habe)))

Die Zeit ohne Entgelt wird nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet. Mit Lebensmonaten des Kindes hat dieses nichts zu tun. Die vor der Unterbrechung erreichte Stufe wird währenddessen angehalten und läuft bei Wiederaufnahme der Beschäftigung nahtlos dort weiter, wo der Beschäftigte innerhalb der Stufe aufgehört hat.
Ich empfehle der Personalstelle einmal einen Blick in den Tarifvertrag zu weren.

fair

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Antw:Elternzeit und Stufenanrechnung
« Antwort #4 am: 01.12.2024 21:37 »
Das funktioniert taggenau. Dein sogenanntes "Bezugsdienstalter" (BDA) wird entsprechend angepasst. Beispielsweise wenn es vorher der 01.01.2015 war als Einstiegszeitpunkt, ist das neue Bezugsdienstalter ca. der 03.03.2015 bei einer Unterbrechung (ruhendes Arbeitsverhältnis) durch die Elternzeit von 61 Tagen.

Maximus2584

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Antw:Elternzeit und Stufenanrechnung
« Antwort #5 am: 02.12.2024 05:46 »
Das funktioniert taggenau. Dein sogenanntes "Bezugsdienstalter" (BDA) wird entsprechend angepasst. Beispielsweise wenn es vorher der 01.01.2015 war als Einstiegszeitpunkt, ist das neue Bezugsdienstalter ca. der 03.03.2015 bei einer Unterbrechung (ruhendes Arbeitsverhältnis) durch die Elternzeit von 61 Tagen.

Also habe am 01.08.2018 angefangen. Stufe 4 hätte ich normalerweise 01.08.2024 erreicht. Ich hatte Elternzeit vom 17.07 - 16.09. und Sonderurlaub 1 Monat in Februar, also gesamt sind es dann, wenn ich richtig rechne 89 Tage, was bedeutet, dass mein Dienstalter ca. 30.10.2018  ist und damit eigentlich die Stufe 4 zum 01.11.2024 erreicht sein müsste?

Casa

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Antw:Elternzeit und Stufenanrechnung
« Antwort #6 am: 02.12.2024 11:06 »
Zitat
Also habe am 01.08.2018 angefangen. Stufe 4 hätte ich normalerweise 01.08.2024 erreicht. Ich hatte Elternzeit vom 17.07 - 16.09. und Sonderurlaub 1 Monat in Februar, also gesamt sind es dann, wenn ich richtig rechne 89 Tage, was bedeutet, dass mein Dienstalter ca. 30.10.2018  ist und damit eigentlich die Stufe 4 zum 01.11.2024 erreicht sein müsste?

3 Monate.

01.11. sollte also passen.


Gabs zu wenig Geld Ende November? Gabs weitere (längere) Unterbrechungen?
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Maximus2584

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Antw:Elternzeit und Stufenanrechnung
« Antwort #7 am: 02.12.2024 12:11 »
Keine Unterbrechung mehr, Eingruppierung soll erst zum 01.12 erfolgen, was ich nachvollziehen kann und habe die PS angeschrieben.

JoergK81

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Antw:Elternzeit und Stufenanrechnung
« Antwort #8 am: 04.12.2024 14:39 »
Alles nicht korrekt!

Für deine Elternzeit vom 17.07. - 16.09. wird die Erfahrungszeit nur für einen Monat gehemmt, da du im Juli und September im Dienst warst.
Grund: Für die Stufenlaufzeit zählen die Kalendermonate während für die Elternzeit die Kindsmonate zählen. Es reicht also für die Stufenlaufzeit ein einziger Arbeitstag im Monat, dass es zu keiner Hemmung in diesem Monat kommt.

Gleiches gilt im übrigen auch für deinen Urlaubsanspruch, den du nur für den August verlierst, also 2,5 Tage. Eine kulante Personalabteilung rundet das auf zwei Tage ab. ;-)

beste Grüße

cyrix42

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Antw:Elternzeit und Stufenanrechnung
« Antwort #9 am: 04.12.2024 15:42 »
Die Darstellung von JorgK81 ist leider falsch: Bezüglich der Stufenlaufzeit in den §16 und 17 wird weder auf Kalender-Monate noch auf das Lebensalter des Kinds abgehoben. So findet sich in §17 Absatz (3) Satz 2

Zitat
Zeiten der Unterbrechung bis zu einer Dauer von jeweils drei Jahren, die nicht von Satz 1 erfasst werden, und Elternzeit [...], sind unschädlich; sie werden aber nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet.

Da steht nicht "Kalendermonate" o.Ä., sondern "Zeiten". Entsprechend wird eine taggenaue Abrechnung gemacht.

Anders sieht es bezüglich des Urlaubs aus. Hier sagt der §26 Absatz 2:

Zitat
Ruht das Arbeitsverhältnis, so vermindert sich die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich eines etwaigen tariflichen Zusatzurlaubs für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel.


JoergK81

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Antw:Elternzeit und Stufenanrechnung
« Antwort #10 am: 04.12.2024 23:38 »
Okay, ich mach mal einen Schritt wieder zurück und schildere mal meine Erfahrung.
Mein Kind wurde am 30.04. geboren. Ich habe 2x 2 Monate Elternzeit genommen.
Die erste Elternzeit mit Geburt, also vom 30.04. bis 29.06. und die zweite Elternzeit im 11. und 12. Lebensmonat, also vom 01.03. bis 29.04. des darauffolgenden Jahres.

Das sind in Summe 121 Tage Elternzeit, an denen mein Dienstverhältnis geruht hat. Insgesamt habe ich jedoch nur zwei Monate bei der Stufenlaufzeit liegen lassen.

Das wurde auch so bei Neueinstellung und Berechnung der Erfahrungszeiten bei zwei nachfolgenden Arbeitgebern im ÖD so anerkannt (Achtung: bin im wissenschaftlichen Bereich tätig, wo auch Restlaufzeiten in der jeweiligen Stufe anerkannt werden).

Ich dächte damals die Begründung im TV-L dafür auch gefunden zu haben, die versteckt auf den Unterschied zwischen Kalendermonat und Lebensmonat (auch wenn nicht so beschrieben in den Normen) abzielt. Das ist jetzt aber ein Weile her und so schnell kann und muss ich mich nicht noch mal da reindenken.

Eins kann für Maximus2584 aber noch interessant sein, nämlich §17 Abs. 1 TV-L: Die Beschäftigten erhalten das Tabellenentgelt nach der neuen Stufe vom Beginn des Monats an, in dem die nächste Stufe erreicht wird.

Würde heißen, dass wenn Maximus2584 sein Dienstalter aufgrund der Elternzeit taggenau auf den 30.10.2018 berechnet (habe es nicht kontrolliert), dann müsste die Stufe 4 zum 01.10.2024 erreicht werden.

beste Grüße

cyrix42

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Antw:Elternzeit und Stufenanrechnung
« Antwort #11 am: 05.12.2024 10:07 »
Der Stufenaufstieg würde tatsächlich erst im laufenden Monat vollzogen werden; das entsprechende höhere Entgelt stünde aber schon für den ganzen Monat zu. (Diese Unterscheidung ist relevant, falls z.B. zum Monatsersten eine Höhergruppierung stattfinden würde; die würde dann noch aus der alten Stufe geschehen.)