Autor Thema: Eingruppierung für Elternzeitvertretung  (Read 1018 times)

Daswarschonimmerso

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Eingruppierung für Elternzeitvertretung
« am: 02.12.2024 23:48 »
Werte Kolleginnen und Kollegen,

ich bin hier schon sehr lange Mitleser und hatte auch dadurch schon den einen oder anderen „Aha-Moment“, danke dafür. Nun habe ich ein eigenes Anliegen und bin auf eure Aussagen gespannt. Folgender Sachverhalt:

Ich bin Sachgebietsleiter in einer Stadt in Hessen. Nun geht meine Stellvertretung demnächst in Elternzeit. Ihre Stelle ist mit der EG 10 bewertet und wurde auch temporär für die anstehenden 2,5 Jahre ausgeschrieben. Die Stelle wurde intern ausgeschrieben und es hat sich unter anderem eine Kollegin aus dem eigenen Team darauf beworben. Der Plan in der Theorie ist nun folgender: Sie übernimmt die Stellvertretung und nach Ablauf der 2,5 Jahre geht eine andere Kollegin aus demselben Bereich in Rente, ebenfalls in der EG10 eingruppiert als eine Art Spitzensachbearbeitung. Dies ist auch die Wunschstelle der Kollegin, sie will wirklich nur die Elternzeitvertretung übernehmen und anschließend den anderen Posten übernehmen. So der Masterplan, bis unsere Personalabteilung auf mich zukam! Kurz zu mir: Ich setze mich sehr stark für mein Team ein und möchte immer das Beste für die Einzelperson. Da kam doch tatsächlich die Personalchefin auf mich zu und meinte, dass die Kollegin ja nur die temporäre Vertretung erledigt und deshalb nur eine Zulage zur EG10 erhält anstatt die EG10! Die Kollegin ist momentan auf ihrer jetzigen Stelle in der EG9b eingruppiert. Ich sehe hier schon wieder einen „Beschiss“ an den eigenen Leuten! Wäre die Stelle extern so ausgeschrieben worden, wäre es schließlich auch für die EG10 gewesen.

Liebes Kollegium, ist das rechtens? Wie kann ich mich hier effektiv wehren? Meiner Meinung nach steht der Kollegin dann auch direkt die EG10 zu, besonders mit dem Aspekt, dass sie im Anschluss ebenfalls eine EG10 erhalten wird. Mit der Zulage würde sie wertvolle Jahre in ihrer Stufenlaufzeit verlieren. Hier soll wieder am falschen Ende gespart werden.
Ich hoffe, dass ihr mir hier helfen könnt. Ich möchte nämlich mit der Personalchefin nochmals das Gespräch suchen.

Viele Grüße

TVOEDAnwender

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Antw:Eingruppierung für Elternzeitvertretung
« Antwort #1 am: 02.12.2024 23:51 »
Ist genau richtig, nach § 14 TVöD steht ihr nur eine Zulage für die Dauer der Vertretung zu.

TVOEDAnwender

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Antw:Eingruppierung für Elternzeitvertretung
« Antwort #2 am: 02.12.2024 23:55 »
Zitat
Liebes Kollegium, ist das rechtens? Wie kann ich mich hier effektiv wehren? Meiner Meinung nach steht der Kollegin dann auch direkt die EG10 zu, besonders mit dem Aspekt, dass sie im Anschluss ebenfalls eine EG10 erhalten wird. Mit der Zulage würde sie wertvolle Jahre in ihrer Stufenlaufzeit verlieren. Hier soll wieder am falschen Ende gespart werden.

Dem ist nicht so, siehe Protokollerklärung Nr. 1 zu § 17 Abs. 4, 4a und 5 TVöD: "Grundsätzlich kommen auch in diesen Ausnahmefällen die Rechtsfolgen des Satz 1 der Protokollerklärung Nr. 1 zum Tragen: Die Beschäftigten werden im Anschluss an die vorübergehende Übertragung der höherwertigen Tätigkeit höhergruppiert und erhalten ab diesem Zeitpunkt das Entgelt aus der höheren EntgGr.; zugleich entfällt die Zulage nach § 14 TVöD. Bezüglich der Stufenzuordnung werden auch sie so gestellt, als sei die Höhergruppierung ab dem ersten Tag der vorübergehenden Übertragung der höherwertigen Tätigkeit erfolgt (fiktive rückwirkende Höhergruppierung)."

Daswarschonimmerso

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Antw:Eingruppierung für Elternzeitvertretung
« Antwort #3 am: 03.12.2024 00:00 »
Ist genau richtig, nach § 14 TVöD steht ihr nur eine Zulage für die Dauer der Vertretung zu.

Danke für die schnelle Antwort. Und wie würde es sich hier verhalten, wenn die Stelle extern ausgeschrieben worden wäre?

TVOEDAnwender

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Antw:Eingruppierung für Elternzeitvertretung
« Antwort #4 am: 03.12.2024 00:02 »
Wenn Sie befristet für die Dauer der Elternzeitvertretung eingestellt würde, dann erfolgt die Eingruppierung nach EG 10.
« Last Edit: 03.12.2024 00:09 von TVOEDAnwender »

Daswarschonimmerso

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Antw:Eingruppierung für Elternzeitvertretung
« Antwort #5 am: 03.12.2024 00:24 »
Und genau das finde ich etwas merkwürdig. Einer externen Fremden würde man ohne zu zögern direkt die EG10 geben, während das eigene Personal das ganze als Zulage bekommt.

Es ist schon mal gut, dass man dann die Stufenlaufzeit ab Zeitpunkt X zurücksetzen könnte. Ich versteh das richtig, dass definitiv kein direkter Anspruch auf die EG10 möglich ist, oder?
Lohnt es sich denn hier nochmal das Gespräch zu suchen?

TVOEDAnwender

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Antw:Eingruppierung für Elternzeitvertretung
« Antwort #6 am: 03.12.2024 00:30 »
Zitat
Und genau das finde ich etwas merkwürdig. Einer externen Fremden würde man ohne zu zögern direkt die EG10 geben, während das eigene Personal das ganze als Zulage bekommt.
Ich wusste, dass Du das Schreiben würdest: Nur der feine Unterschied ist, dass die externe Person dann nur ein befristetes Arbeitsverhältnis hat, welches im Zweifel mit Zweckerfüllung (Ende der ETZ) bzw. nach Zeitablauf endet.

Zitat
Es ist schon mal gut, dass man dann die Stufenlaufzeit ab Zeitpunkt X zurücksetzen könnte. Ich versteh das richtig, dass definitiv kein direkter Anspruch auf die EG10 möglich ist, oder?
Lohnt es sich denn hier nochmal das Gespräch zu suchen?
Nein, es besteht nur ein Anspruch auf Eingruppierung bei dauerhafter Übertragung der Tätigkeit. Wird die Tätigkeit nur vorübergehend übertragen, besteht nur der Anspruch auf Zulage. Wird danach (nahtlos) dauerhaft Tätigkeiten nach EG 10 übertragen, erfolgt die Regelung der Protokollerklärung.
Das Gespräch kann nur die Frage betreffen, ob die Tätigkeiten ihr nicht doch dauerhaft übertragen werden. Das würde jedoch für die zu vertretende Person im Zweifel bedeuten, dass nach 2,5 Jahren ggfls. der Arbeitsplatz nicht mehr zur Verfügung steht, falls Deine Kollegin dann doch nicht wechselt.

Daswarschonimmerso

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Antw:Eingruppierung für Elternzeitvertretung
« Antwort #7 am: 03.12.2024 22:13 »
Ich danke dir für deine schnellen und präzisen Antworten, hat mir sehr geholfen. ☺️