Autor Thema: Urlaubsabgeltung - Anrechnung von bereits genommenen Urlaub laut Beamtenrecht  (Read 1596 times)

Koschte

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Ich bin Tarifbeschäftigte. Der nachfolgende Absatz gilt für Beamte im Land Brandenburg: „Für die Berechnung der abzugeltenden Urlaubstage sind die bereits gewährten Urlaubstage vom Mindestjahresurlaubsanspruch nach Absatz 1 in Abzug zu bringen. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um Urlaub aus dem laufenden Kalenderjahr, um aus vorangegangenen Jahren übertragenen Urlaub oder um nach § 8 angesparten Urlaub handelt. Jede Freistellung, die funktional einem Urlaubstag gleichsteht, ist wie ein Urlaubstag zu behandeln.“ ich wüsste nicht, warum das für mich gelten sollte.

Jedenfalls hatte ich im Januar 2023 8 Urlaubstage aus 2023 genommen. Danach war ich krankgeschrieben. Seit August 2024 habe ich eine befristete Erwerbsminderungsrente. Zum Jahresende 2024 habe ich gekündigt, von August bis Ende Dezember ruht mein Dienstverhältnis noch.

Laut meinen Berechnungen müssten mir wegen des Ausscheidens in der 2. Jahreshälfte des Jahres 2024
 20 Tage gesetzlicher Mindesturlaub ungekürzt sowie fünf Tage Schwerbehindertenurlaub ungekürzt zustehen.

Die  Personalstelle im Finanzamt errechnete 7/12 von 25 = 14 und zieht davon die 8 Tage Urlaub ab, die ich bereits Anfang Januar aus dem Urlaubsjahr 2023 genommen hatte. So kommen Sie auf 6 Tage Urlaubsabgeltung. Gegenüber 25 ist mir das irgendwie suspekt. Muss ich sofort zum Anwalt gehen oder welche Möglichkeiten habe ich noch?

Mit freundlichen Grüßen
Koschte

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Koschte

Koschte

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https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/eurldbv

Das war das ganze Gesetz dazu, falls es nötig ist. Dort steht es im Paragraph 10 A Abs. 2.
Aber ich glaube nicht, dass das für mich gilt. Und dass die Kürzung rechtens ist, glaube ich auch nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Koschte

McOldie

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1. Der Hinweis auf Beamtenregelungen ist hier fehl am Platze da es hier um Tarifrecht geht.
2. Der gesetzliche Urlaubsanspruch verfällt erst nach Ablauf von 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahrs, in dem er entstanden ist. Also besteht noch mindestens ein Restanspruch aus 2023 auf den Mindesturlaub im Umfang von 12 Tagen zuzüglich des Schwerbehinderten-Zusatzurlaub. Aber auch der darüber hinausgehende tarifl. Anspruch könnte noch erhalten bleiben. Ein Urlaubsanspruch nach langer Krankheit entfällt jedoch nicht automatisch nach 15 Monaten. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben eine Hinweispflicht. Ob das hier geschehen ist, ist nicht ersichtlich.
3. Auch für 2024 besteht noch ein Anspruch auf Urlaub einschl. Zusatzurlaub(gezwölftet wegen ruhendem Arbeitsverhältnis)
schau einmal hier rein
https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/personal-tarifrecht/wann-urlaub-aus-dem-vorjahr-im-oeffentlichen-dienst-verfaellt_144_407358.html

Ob du hier hier rechtlichen Beitand in Anspruch nimmst oder selbst darum kämpfst, musst du entscheiden

Koschte

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Danke. Aus 2023 dürfte mir gar nichts mehr zustehen. Da hatte ich 26 Tage genommen bis einschließlich zum 8. Januar hinein. Die 9 Tage tariflicher Mehr-Urlaub dürften verjährt sein.

Die Haufe - Seite hatte ich auch weitergeleitet. Aber es nützt nichts. Ich muss vielleicht doch zum Anwalt.
Mit freundlichen Grüßen
Koschte

Casa

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Zitat
Danke. Aus 2023 dürfte mir gar nichts mehr zustehen. Da hatte ich 26 Tage genommen bis einschließlich zum 8. Januar hinein. Die 9 Tage tariflicher Mehr-Urlaub dürften verjährt sein.

Die Haufe - Seite hatte ich auch weitergeleitet. Aber es nützt nichts. Ich muss vielleicht doch zum Anwalt.

Oben steht, du hast in 2023 8 Tage Urlaub genommen.
Gib mir ein Minus, wenn dir meine Beiträge gefallen. :-)

Koschte

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Du hast völlig recht ich meinte auch, dass ich diese Tage im Januar 2024 genommen habe. Es lässt sich nicht mehr editieren.

Ich meinte dass ich in 2024 noch 8 Tage alten Urlaub genommen habe, die aus 2023 übertragen wurden.

Es geht mir auch gar nicht um den Urlaub 2023. Es geht mir darum dass sie diese acht Tage auf den Mindesturlaub von 2024 als genommenen Urlaub anrechnen. Und diesen Mindesturlaub auch noch auf sieben Zwölftel herab kürzen
« Last Edit: 04.12.2024 08:57 von Koschte »
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Koschte

McOldie

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1. Wenn der Arbeitgeber seiner Hinweispflicht auf den mögl. Verfall des Erholungsurlaubs aus 2023 nicht nachgekommen ist, besteht möglicherweise noch ein Abgeltungsanspruch, wenn Resttage übrig geblieben sind. Dies gilt auch für den Zusatzurlaub wegen Schwerbehinderung. Also in diesem Fall nicht klein geben.

2. Die Ausage, dass die 8 in Anspruch genommenen Urlaubstage aus 2023 auf den neuen Urlaub für 2024 angerechnet werden, entbehrt jeglicher tarifvertraglicher Grundlage.

Anspruch schriftlich mit Fristsetzung geltend machen und im Falle einer Ablehnung den Klageweg vor dem Arbeitsgericht androhen

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Anspruch schriftlich mit Fristsetzung geltend machen und im Falle einer Ablehnung den Klageweg vor dem Arbeitsgericht androhen

Bei weiterer Ablehnung, den Klageweg aber auch beschreiten.

Koschte

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Vielen Dank, das macht mich ganz krank. Ja, 2023 dürfte erledigt sein, der Hinweis - Pflicht ist er immer nachgekommen.

Vor allem machen sie das schon seit 34 Jahren so, solange ich im Finanzamt arbeite. Ich kenne die Diskussion von vielen ausgeschiedenen Kollegen, aber die sind nicht weitergegangen. Manche waren jahrelang krank und/oder in befristeter Erwerbsminderungsrente. Da wurde auf Null gekürzt. Oder manche hatten viel alten Urlaub im neuen Jahr genommen, mehr als der unzulässigerweise im 2. HJ. gezölftelte Mindesturlaub und mussten Geld zurückzahlen.

Denen wurde irgendwas unter die Nase gehalten, dass jedweder Urlaub anzurechnen ist, egal ob übertragen oder Freistellung oder sonstwas. Alles Tarif-Beschäftigte und die haben es hingenommen. Ich hab eine Rechtschutzversicherung, ich hoffe die trägt das mit.
« Last Edit: 04.12.2024 13:14 von Koschte »
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Koschte

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Ist Arbeitsrecht drin? Wenn ja, warum sollten sie das nicht mittragen?

Dazu, ist das Risiko überschaubar. Zum Einen trägt hier jede Partei ihre Kosten, unabhängig vom Ausgang. Lediglich die Gerichtskosten trägt der/die Unterlegene. und diese sind im Verhältnis zu anderen Gerichten idR viel geringer.

Koschte

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Ja, ich hab den Premium - Tarif beim ADAC mit allen Schikanen 😀 ich weiß nicht warum meine anderen Kolleginnen das alles hingenommen haben und nicht weitergegangen sind.
Mit freundlichen Grüßen
Koschte

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Viele agieren halt sehr konfliktvermeidend, auch wenn das eigene Nachteile mit sich bringt.
Dann gibt es halt auch noch die Gruppe, die stillschweigend die Instanzen durchlaufen. Der AG hat natürlich wenig Interesse daran, dies Publik zu machen. Ist doch das gleiche Thema, wie Kündigungen von AN. Da werden alle Forderungen abgebügelt und dann Unverständnis geäußert, wenn die AN gehen.

Ist letztendlich auch egal, denn Du musst damit leben können. Wenn Du der Meinung bist, "hier werde ich benachteiligt und das will ich nicht hinnehmen" - dann los.

Koschte

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Vielen Dank für die aufmunternden Worte.

Heute habe ich noch gehört, dass von dem unzulässigerweise auf 14 Arbeitstage gekürzten Mindesturlaubsanspruch, 8 Tage durch Erfüllung gemäß Paragraph 362 Abs. 1 BGB untergegangen sind. Der Anspruch wurde die durch die Gewährung von acht alten Urlaubstagen aus dem Vorjahr erfüllt. Ich kann es nicht glauben und werde im Januar doch mal eine rechtssichere Forderung aufstellen. Ich will diese aber auch beziffern können und warte darauf, wie die sechs Tage Urlaubsabgeltung berechnet wird. Den Lohnzettel bekomme ich aber erst Ende Dezember.
Mit freundlichen Grüßen
Koschte

Koschte

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Mir wurde heute dieses Urteil gezeigt.


https://www.arbeitsrechtsiegen.de/artikel/abgeltungsanspruch-unionsrechtlich-gewaehrleisteter-mindesturlaubsanspruch-4-wochen/

…. anscheinend ist es doch egal, aus welchem Jahr der genommene Urlaub stammt. Dann muss ich mir doch  die 8 Tage alten Urlaub aus 2023, die ich Anfang Januar 2024 genommen habe, auf die  Urlaubsabgeltung anrechnen lassen. Diese kürzen dann doch den gesetzlichen Mindesturlaub in 2024. Kann das bitte noch mal irgendjemand recherchieren oder bestätigen, denn dann kann ich mir dahingehend den Gang vors Gericht sparen.
« Last Edit: 30.12.2024 17:32 von Koschte »
Mit freundlichen Grüßen
Koschte

McOldie

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Mir wurde heute dieses Urteil gezeigt.


https://www.arbeitsrechtsiegen.de/artikel/abgeltungsanspruch-unionsrechtlich-gewaehrleisteter-mindesturlaubsanspruch-4-wochen/

…. anscheinend ist es doch egal, aus welchem Jahr der genommene Urlaub stammt. Dann muss ich mir doch  die 8 Tage alten Urlaub aus 2023, die ich Anfang Januar 2024 genommen habe, auf die  Urlaubsabgeltung anrechnen lassen. Diese kürzen dann doch den gesetzlichen Mindesturlaub in 2024. Kann das bitte noch mal irgendjemand recherchieren oder bestätigen, denn dann kann ich mir dahingehend den Gang vors Gericht sparen.

Recherchieren solltest du schon selbst  bzw. einen Rechtsnawalt beauftragen und nicht hier auf ein Forum vertrauen. :)
Ich bin zwar kein Fachmann, aber in diesem Urteil wird auf Beamtenrecht Bezug genommen; du bist aber Arbeitnehmerin in und ich kenne keine Urteile im Arbeitsrecht, die einen ähnlichen Inhalt haben.