Ich habe es mir nochmal in Ruhe durchgelesen und gedanklich nachvollzogen und im Ergebnis gibt es m.E. evtl. eine Möglichkeit.
Ein Wort vorab: Dass dir überhaupt das Stipendium anerkannt wurde, ist würde ich sagen durchaus ein Privileg, das vielen nicht zuteil wird.
Stipendienzeiten können aber, wie erwähnt wurde, (in aller Regel) nur als förderliche Zeiten anerkannt werden und damit können sie nicht für eine Stufenlaufzeit genutzt werden.
(Der Vollständigkeit halber: Was dich auch noch hätte "retten" können, wäre wenn es zu maximal einem Wochenende "Lücke" zwischen den beiden wissenschaftlichen Anstellungen gekommen wäre.)
Außerdem, anknüpfend an eure Diskussion: im Rahmen von Kulanz ist generell einiges möglich, zum Beispiel eine Zulage, verkürzte Stufenlaufzeit zur Fachkräftegewinnung, usw.
Nun zu meiner Analyse.
Vorausgesetzt, deine Zeitangaben sind alle korrekt wiedergegeben, liegt imho folgendes vor:
Deine Anstellung im vorherigen Job wiss.MA Juni 2023 - Juli 2024:
- dir wurden drei Jahre Stipendienzeit als förderlich anerkannt -> Stufe 3
- regulärer Stufenaufstieg wäre nach weiteren drei Jahren gewesen, also Juli 2023 + 3 Jahre = Juli 2026
Deine jetzige Anstellung seit November 2024:
- dir wurden wieder, wie zuvor, drei Jahre Stipendienzeit als förderliche Zeit anerkannt -> Stufe 3
- nun sollst du aber drei Jahre Stufenlaufzeit haben, d.h. du verlierst die 1 Jahr und 1 Monat der wiss. Tätigkeit -> Stufenaufstieg erst November 2027
Da hat deine Dienststelle m.E. folgendes versäumt:
Förderliche und einschlägige Zeiten können m.W. kumulativ angewendet werden! Jedenfalls kann beides im entsprechenden Formular ausgefüllt werden, im Formular meines Bundeslandes wird sogar explizit gefragt nach der "Summe der anzurechnenden Zeiten" aus den beiden Formularabschnitten einschlägige und förderliche.
Deswegen lies das mal genauer nach in den Durchführungshinweisen deines Bundeslandes.
Bei uns steht zum Beispiel folgendes, was dir definitiv helfen würde durch Lücke unter 6 Monaten:
(...) Für (Wieder)Einstellungen ab dem 1. Februar 2019 wurde diese Regelung im Bundesland ... geändert. Danach können bei Beschäftigten, die abermals befristet oder unbefristet in gleicher oder gleichartiger Tätigkeit beim Bundesland ... eingestellt werden, ohne dass
eine schädliche Unterbrechung im Sinne der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 vorliegt,
„Restzeiten“ aus einschlägiger Berufserfahrung auch dann Anrechnung auf den Stufenlauf
finden, wenn der Einstufung in einem vorangegangenen befristeten Arbeitsverhältnis zum Bundesland ... eine Anrechnung förderlicher Zeiten (§ 16 Abs. 2 Satz 4 bzw. § 16 Abs. 2 Satz 6 i. d. F. des § 40 Nr. 5 Ziff. 1 TV-L) oder eine Stufenmitnahme (§ 16 Abs. 2a) zugrunde
lag. Beispiel: (...)"
So könnte über die Anerkennung förderliche Zeiten hinaus deine Vortätigkeit als wiss. Mitarbeiter als einschlägige Erfahrung anerkannt werden. Und dies dann nämlich inklusive der Stufenlaufzeit, d.h. dein nächster Stufenaufstieg wäre dann wieder in (knapp) zwei Jahren, wie zuvor:
November 2024 + 3 Jahre minus 1 Jahr 1 Monat = Oktober 2026
- Was natürlich ohnehin gilt: alles hat sich durch die Lücke von Juli bis November um ein paar Monate nach hinten verschoben.
Prüfe das mal, innerhalb der sechsmonatigen Ausschlussfrist solltest du es schriftlich geltend machen können und sofern deine Dienststelle es dir grundsätzlich gerne bescheinigen will und nur nicht an die Möglichkeit der kumulativen Anwendung gedacht hat, lässt sich das vielleicht noch nachholen.