Autor Thema: Anerkennung einschlägige Berufserfahrung  (Read 2022 times)

OKAllesKlar

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Anerkennung einschlägige Berufserfahrung
« am: 03.12.2024 13:24 »
Bitte um Hilfe/Rat:

Ausgangslage: Ich hatte 3 Jahre und 5 Monate ein Promotionsstipendium an der Universität. Im Anschluss eine Stelle als Wiss. Mitarbeiter (TV-L E13) für 1 Jahr und 1 Monat. Mir wurde zu Beginn der Anstellung als Wiss. Mitarbeiter das Stipendium als förderliche Zeit angerechnet (Plus Zeiten aus großen HiWi Verträgen). Konkret waren es 4 Jahre die angerechnet wurden. Auf meinen Gehaltsabrechnungen stand fortan "Vorraussichtlicher Stufenaufstieg: 01.07.2026".

Meine Stelle als Wiss. Mitarbeiter endete zum 31.07.2024. Ab 01.11.2024 habe ich eine neue Stelle als Wiss. Mitarbeiter (TV-L E13) an einer anderen Universität des selben Bundeslandes bekommen (Fachlich dieselbe Tätigkeit wie in Promotion und Stelle zuvor). Erfahrungsstufe 3 blieb mir erhalten. Jedoch wurde nun mein nächster Stufenaufstieg auf den 01.1.2027 datiert, also auf "0" gesetzt. Auf Nachfrage erhielt ich folgende Antwort (Original):

"Das Stipendium ist als förderliche Zeit und nicht als einschlägige Berufserfahrung anzurechnen.
Die Anerkennung von förderlichen Zeiten liegen im Ermessen des Arbeitgebers.
Wir haben Ihnen das Stipendium voll anerkannt.

Bei der Kombination von förderlichen Zeiten und einschlägiger Berufserfahrung gilt immer die feste Stufenzuordnung.
Deswegen beginnt die Laufzeit der Stufe 3 von vorn, ohne Anerkennung von etwaigen Restlaufzeiten.
Selbst die von Ihnen angeführten Verlängerungszeiten des Stipendiums ergeben keine Zuordnung zu Stufe 4
und stellen keine Verkürzung der Restlaufzeiten dar."

Ich verstehe diese Aussagen nicht, fühle mich hilflos und ziemlich niedergeschlagen. Mir sollen hier ca. 1,5 Jahre an Erfahrung geklaut werden.

Ich freue mich sehr über jede Hilfe, Vielen Dank!


Fragmon

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Antw:Anerkennung einschlägige Berufserfahrung
« Antwort #1 am: 03.12.2024 14:25 »
Der Sachverhalt ist nicht nachvollziehbar.

1. Wenn du zum 01.11.2024 in Stufe 3 aufgrund Neueinstellung eingestuft wurdest und dein nächster Stufenaufstieg am 01.01.2027 erfolgt, dann ist es nicht auf 0 gesetzt. Wäre es auf 0 gesetzt müsstest du volle drei Jahre in Stufe 3 verbleiben. Sprich dein Stufenaufstieg wäre erst am 01.11.2027, somit 10 Monate später als von dir angegeben.

2. Wenn dein voraussichtlicher Stufenaufstieg 01.07.2026 gewesen wäre und dieser jetzt am 01.11.2027 erfolgt, sind das auch keine 1,5 Jahre.


Im Ergebnis:

Bei Anerkennung förderlichen Zeiten bei Einstellung erfolgt grundsätzlich keine Anerkennung der Restlaufzeiten. Diese kannst du ggf. nur geltend machen, wenn du nachweist, dass es sich um einschlägige Berufserfahrung handelt. Danach können allte Zeiten gemäß § 16 i.V.m § 40 Nr. 5 TV-L anerkannt werden.

OKAllesKlar

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Antw:Anerkennung einschlägige Berufserfahrung
« Antwort #2 am: 03.12.2024 14:42 »
Entschuldigung, es sollte 01.11.2027 heissen, also volle 3 Jahre.

Richtig, es sind 1 Jahr und 4 Monate.

Es ist also völlig normal dass jemand der z.B. 2,5 Jahre auf Erfahrungsstufe 3 war, bei Antritt einer anschließenden Stelle (z. B. Wiss. Mitarbeiter, selbe Eingruppierung) wieder auf den Anfang der Stufe 3 gesetzt wird? Das wäre ja absolut lächerlich.

Mir bleibt also der Versuch meine bisherigen Tätigkeiten aufzuschlüsseln und meinen Vorgesetzten (in de Fall den Professor) zu bitten, dies als einschlägige Erfahrung bzw. Qualifikation anzuerkennen?

fair

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Antw:Anerkennung einschlägige Berufserfahrung
« Antwort #3 am: 03.12.2024 14:46 »
Genau, am besten zukünftig schon beim Einstellungsprozess darauf achten, dass die Dienststelle die Vorerfahrungen unter der Kategorie einschlägig statt weiter unten im Formular bei der Kategorie förderlich einträgt. Wenn die Dienststelle das möchte, sollte es sich aber auch jetzt noch korrigieren lassen (sofern max sechs Monate seit Beginn des neuen Arbeitsvertrags).

Aber: höchstwahrscheinlich werden Zeiten auf Stipendium o.ä. (niedrigere Entgeltgruppe, Praktikum etc) für einschlägige Berufserfahrung nicht anerkannt werden können.

Für Details siehe Durchführungshinweise der TdL bzw des Finanzministeriums des Bundeslandes (oder von Niedersachsen, die anderen sind vermutlich ähnlich).

OKAllesKlar

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Antw:Anerkennung einschlägige Berufserfahrung
« Antwort #4 am: 03.12.2024 14:58 »
Heißt für mich: Ich kann froh sein dass sie überhaupt irgendwas anerkannt haben. So steht es ja auch in der Mail die ich erhielt.

"Bei der Kombination von förderlichen Zeiten und einschlägiger Berufserfahrung gilt immer die feste Stufenzuordnung. Deswegen beginnt die Laufzeit der Stufe 3 von vorn, ohne Anerkennung von etwaigen Restlaufzeiten."

Meine einzige Chance wäre demnach mit Hilfe eines Schreibens des Professors, das Stipendium nachträglich als einschlägige Berufserfahrung und nicht als förderliche Zeit angerechnet zu bekommen?

Besten Dank schonmal für Eure Hilfe bis hierhin

cyrix42

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Antw:Anerkennung einschlägige Berufserfahrung
« Antwort #5 am: 03.12.2024 15:07 »
Ein Stipendium (jedenfalls eines der Begabungsförderungswerke u.Ä., die steuer- und abgabenfrei sind) stellt gerade kein Entgelt für eine Gegenleistung dar, sodass der Bezug eines Stipendiums keine Berufserfahrung generieren kann; es liegt ja kein Arbeitsverhältnis vor. (Das Stipendium soll ja gerade absichern, dass man sich auf die Promotion konzentrieren kann und nicht nebenbei arbeiten muss.) Jedoch kann auch eine Nebenbeschäftigung neben dem Stipendienbezug (z.B. auf einer Viertelstelle als WiMi oder als WHK) einschlägige Berufserfahrung generieren, sofern die Aufgaben in der entsprechenden Breite abgedeckt wurden, wie sie auch in der späteren Stelle auszuüben sind.

Ob Zeiten einschlägiger Berufserfahrung vorliegen oder nicht, kann typischerweise ein Fachvorgesetzter nicht beurteilen. Zwar kann er eine Stellungnahme dazu abgeben. Relevant ist aber, welche Rechtsmeinungen sich der Arbeitgeber (vertreten durch seine Personalabteilung oder irgendjemand, der befugt ist, für ihn Arbeitsverträge zu unterschreiben) und der Arbeitnehmer (also du) dazu entwickeln. Wenn die übereinstimmen, hat man die entsprechende tarifliche Berücksichtigung; und alle sind zufrieden. Weichen diese voneinander ab, würde ich das Gespräch über den Personalrat suchen. Letztendlich kann aber nur ein Arbeitsgericht die tatsächliche Situation feststellen. Im Zweifel hilft also nur klagen…

Gewerbler

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Antw:Anerkennung einschlägige Berufserfahrung
« Antwort #6 am: 03.12.2024 15:16 »
Aus meiner Erfahrung kannst du mit dem Ergebnis eigentlich schon ganz zufrieden sein. Ich hatte damals die Auskunft bekommen, dass mein Promotionsstipendium nicht anerkannt wird, obwohl ich faktisch die gleiche Arbeit auch mit einer E13-Stelle hätte machen können. Falls dich das irgendwie tröstet.

Von daher, klar versuchen kann man es, noch mehr zu bekommen. Mehr als nein sagen können sie ja nicht, vor allem wenn du jetzt schon in Lohn und Brot stehst und sie dir nicht mehr absagen können :)

OKAllesKlar

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Antw:Anerkennung einschlägige Berufserfahrung
« Antwort #7 am: 03.12.2024 15:23 »
Da meine aktuelle Stelle auch nur auf ein Jahr befristet ist, kann ich mich also jetzt schonmal drauf freuen, dass ich bei der nächsten Stelle wieder auf Anfang gesetzt werde. Das Argument

"Bei der Kombination von förderlichen Zeiten und einschlägiger Berufserfahrung gilt immer die feste Stufenzuordnung. Deswegen beginnt die Laufzeit der Stufe 3 von vorn, ohne Anerkennung von etwaigen Restlaufzeiten."

kann dann solange gegen mich eingesetzt werden bis ich >3 Jahre in Anstellung als wiss. Mitarbeiter war. Vielleicht besser direkt einen anderen Job in der Industrie suchen.

Gewerbler

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Antw:Anerkennung einschlägige Berufserfahrung
« Antwort #8 am: 03.12.2024 15:29 »
Willkommen in der Welt der wissenschaftlichen Zeitverträge...
Wenn du beim selben AG (Land XY, vertreten durch Universität AB) nahtlos weitermachen kannst, wäre es ja auch kein Thema. Ich bin in meiner nächsten Station damals zu Fraunhofer gekommen und dort wurde meine Stufenlaufzeit auch übernommen. Vermutlich im Rahmen von Kulanz, da ist viel möglich. Ansonsten hast du halt immer nur Anspruch bis Stufe 3, alles darüber ist Verhandlungssache.

Kann man jetzt natürlich drüber streiten, ob die Erfahrungsstufe oder die Befristung das größere Problem ist.

cyrix42

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Antw:Anerkennung einschlägige Berufserfahrung
« Antwort #9 am: 03.12.2024 15:33 »
Man hat nach §40 Nr. 5 TV-L im Wissenschaftsbereich durchaus auch über die Stufe 3 hinaus Anrecht darauf, dass die einschlägige Berufserfahrung vollständig berücksichtigt wird, d.h., auch schon anteilig absolvierte Stufenlaufzeit. Das Problem für den Threadersteller ist, dass sich dies nur auf einschlägige und nicht auch auf förderliche Zeiten bezieht. ABER, wie gesagt, Einschlägigkeit kann auch bei WHK-Stellen vorliegen. Es kommt nicht auf die Bezeichnung der Stelle, sondern auf die auszuübenden Aufgaben an. Das Stipendium jedoch ist egal. Die Frage ist, ob man nebenbei gearbeitet hat und ob diese Tätigkeit einschlägig war…

fair

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Antw:Anerkennung einschlägige Berufserfahrung
« Antwort #10 am: 04.12.2024 15:46 »
Ich habe es mir nochmal in Ruhe durchgelesen und gedanklich nachvollzogen und im Ergebnis gibt es m.E. evtl. eine Möglichkeit.

Ein Wort vorab: Dass dir überhaupt das Stipendium anerkannt wurde, ist würde ich sagen durchaus ein Privileg, das vielen nicht zuteil wird.
Stipendienzeiten können aber, wie erwähnt wurde, (in aller Regel) nur als förderliche Zeiten anerkannt werden und damit können sie nicht für eine Stufenlaufzeit genutzt werden.
(Der Vollständigkeit halber: Was dich auch noch hätte "retten" können, wäre wenn es zu maximal einem Wochenende "Lücke" zwischen den beiden wissenschaftlichen Anstellungen gekommen wäre.)

Außerdem, anknüpfend an eure Diskussion: im Rahmen von Kulanz ist generell einiges möglich, zum Beispiel eine Zulage, verkürzte Stufenlaufzeit zur Fachkräftegewinnung, usw.

Nun zu meiner Analyse.

Vorausgesetzt, deine Zeitangaben sind alle korrekt wiedergegeben, liegt imho folgendes vor:

Deine Anstellung im vorherigen Job wiss.MA Juni 2023 - Juli 2024:

- dir wurden drei Jahre Stipendienzeit als förderlich anerkannt -> Stufe 3
- regulärer Stufenaufstieg wäre nach weiteren drei Jahren gewesen, also Juli 2023 + 3 Jahre = Juli 2026

Deine jetzige Anstellung seit November 2024:

- dir wurden wieder, wie zuvor, drei Jahre Stipendienzeit als förderliche Zeit anerkannt -> Stufe 3
- nun sollst du aber drei Jahre Stufenlaufzeit haben, d.h. du verlierst die 1 Jahr und 1 Monat der wiss. Tätigkeit -> Stufenaufstieg erst November 2027

Da hat deine Dienststelle m.E. folgendes versäumt:
Förderliche und einschlägige Zeiten können m.W. kumulativ angewendet werden! Jedenfalls kann beides im entsprechenden Formular ausgefüllt werden, im Formular meines Bundeslandes wird sogar explizit gefragt nach der "Summe der anzurechnenden Zeiten" aus den beiden Formularabschnitten einschlägige und förderliche.

Deswegen lies das mal genauer nach in den Durchführungshinweisen deines Bundeslandes.
Bei uns steht zum Beispiel folgendes, was dir definitiv helfen würde durch Lücke unter 6 Monaten:

Zitat
(...) Für (Wieder)Einstellungen ab dem 1. Februar 2019 wurde diese Regelung im Bundesland ... geändert. Danach können bei Beschäftigten, die abermals befristet oder unbefristet in gleicher oder gleichartiger Tätigkeit beim Bundesland ... eingestellt werden, ohne dass
eine schädliche Unterbrechung im Sinne der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 vorliegt,
„Restzeiten“ aus einschlägiger Berufserfahrung auch dann Anrechnung auf den Stufenlauf
finden, wenn der Einstufung in einem vorangegangenen befristeten Arbeitsverhältnis zum Bundesland ... eine Anrechnung förderlicher Zeiten (§ 16 Abs. 2 Satz 4 bzw. § 16 Abs. 2 Satz 6 i. d. F. des § 40 Nr. 5 Ziff. 1 TV-L) oder eine Stufenmitnahme (§ 16 Abs. 2a) zugrunde
lag. Beispiel: (...)"


So könnte über die Anerkennung förderliche Zeiten hinaus deine Vortätigkeit als wiss. Mitarbeiter als einschlägige Erfahrung anerkannt werden. Und dies dann nämlich inklusive  der Stufenlaufzeit, d.h. dein nächster Stufenaufstieg wäre dann wieder in (knapp) zwei Jahren, wie zuvor:
November 2024 + 3 Jahre minus 1 Jahr 1 Monat = Oktober 2026

- Was natürlich ohnehin gilt: alles hat sich durch die Lücke von Juli bis November um ein paar Monate nach hinten verschoben.


Prüfe das mal, innerhalb der sechsmonatigen Ausschlussfrist solltest du es schriftlich geltend machen können und sofern deine Dienststelle es dir grundsätzlich gerne bescheinigen will und nur nicht an die Möglichkeit der kumulativen Anwendung gedacht hat, lässt sich das vielleicht noch nachholen.



« Last Edit: 04.12.2024 15:58 von fair »

Gewerbler

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Antw:Anerkennung einschlägige Berufserfahrung
« Antwort #11 am: 04.12.2024 16:00 »
Prüfe das mal, innerhalb der sechsmonatigen Ausschlussfrist solltest du es schriftlich geltend machen können und sofern deine Dienststelle es dir grundsätzlich gerne bescheinigen will und nur nicht an die Möglichkeit der kumulativen Anwendung gedacht hat, lässt sich das vielleicht noch nachholen.

Das wäre tatsächlich ein guter Punkt, insbesondere wenn es sich hier um eine andere Uni im selben Bundesland (=Arbeitgeber) handelt.
So war es in meinem oben geschilderten Fall beim Wechsel zu Fraunhofer auch: Man wollte von der Uni ein Schreiben, in dem drin stand, wann ich welchen Stufenaufstieg hatte und wann voraussichtlich der Nächste anstehen würde. Das hab ich dann vorgelegt und dann ging es nahtlos weiter und ich hatte den Aufstieg zum "pünktlichen" Termin.

fair

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Antw:Anerkennung einschlägige Berufserfahrung
« Antwort #12 am: 04.12.2024 23:26 »
Ah, danke für den Erfahrungswert!
Zur Einordnung:

Wie lange lag bei dir zwischen beiden Beschäftigungen (gab es eine Lücke)?
Waren es beides befristete Verträge?

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Antw:Anerkennung einschlägige Berufserfahrung
« Antwort #13 am: 05.12.2024 07:03 »
Ah, danke für den Erfahrungswert!
Zur Einordnung:

Wie lange lag bei dir zwischen beiden Beschäftigungen (gab es eine Lücke)?
Waren es beides befristete Verträge?

Beides befristet, den erste durch Auflösungsvertrag beendet und daher lückenlos, allerdings Mitte des Monats (die FhG hat nur zum 1. oder 16. eines Monats eingestellt...)

fair

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Antw:Anerkennung einschlägige Berufserfahrung
« Antwort #14 am: 05.12.2024 09:43 »
Bei nahtlosem Wechsel (dazu zählt wohl auch Ende am Freitag und Neubeginn am folgendem Montag) gibt es tatsächlich die wenigsten Probleme, vor allem wenn es der gleiche Arbeitgeber ist.