Moin, §16 Absatz (4) TVöD regelt die „normale“ (d.h., nicht durch erheblich über bzw. unter dem Durchschnitt liegender Arbeitsleistung verkürzte bzw. verlängerte) Stufenlaufzeit, z.B. „5 Jahre in Stufe 5“. Dort ist aber jeweils von „ununterbrochener Tätigkeit“ die Rede, die bei dir nicht gegeben ist, da während deiner Freistellung kein Anspruch auf Entgelt bestand. Zwar nennt §17 Absatz (3) Satz 1 einige Ausnahmebestände, die Zeiten ununterbrochener Tätigkeit gleichgestellt sind; aber von denen trifft keiner auf dich zu:
(A) ist Mutterschutz,
(B) Arbeitsunfähigkeit inkl. Anspruch auf Krankengeldzuschuss,
(C) bezahlter Urlaub,
(D) Sonderurlaub, wenn der Arbeitgeber vorher das besondere Interesse des AG festgestellt hat,
(E) sonstige Unterbrechungen von weniger als einem Monat im Kalenderjahr und
(F) Zeiten, in denen höherwertige Tätigkeiten zur Ausübung übertragen worden waren.
Immerhin ist aber nach Satz 2 des gleichen Paragraphen deine längere Unterbrechung (von einem Monat) nicht schädlich, sodass die Stufenlaufzeit nicht wieder von vorn zu laufen beginnt. Aber sie wird auch nicht angerechnet, sodass sich dein nächster Stufenaufstieg um diese Zeit nach hinten verschiebt. (Eigentlich müsste er sich sogar um die volle Zeit von 42 Tagen nach hinten verschieben; aber man hat wohl den Teil, der über einen Monat hinaus geht, dann unter (E) doch noch anerkannt.)
Insofern stimmt die dir übermittelte Aussage mit dem Tarifrecht soweit überein.