Autor Thema: Entgeltgruppenzulagen im TV-L S  (Read 1633 times)

Modena

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Entgeltgruppenzulagen im TV-L S
« am: 07.01.2025 12:49 »
Hallo zusammen,

im Gehaltsrechner für den TV- L S kann man mittlerweile auch Entgeltgruppenzulagen auswählen. Vor der Einführung des TV-L S hatte ich im TV-L auch eine Zulage erhalten. Diese wurde dann mit dem TV-L S gestrichen.

Gelten für den TV-L S nun auch wieder die Entgeltgruppenzulagen? Mein Arbeitgeber sagt „Nein“, da diese 2020 in das Vergleichsentgelt bei Überleitung in die S-Entgeltgruppe bereits eingeflossen wären.

Ich sehe im Tarifvertrag allerdings keine Ausschlussgründe. Der TV-L S wurde dem TV-L ja nun eher weiter angeglichen, z.B. durch Wegfall der geänderten Stufenlaufzeiten.

Wie schätzt ihr das ein?

cyrix42

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Antw:Entgeltgruppenzulagen im TV-L S
« Antwort #1 am: 07.01.2025 15:49 »
Es gibt keinen TV-L S, sondern nur (wie für andere Berufsgruppen analog) den §52 im TV-L, der Sonderregelungen für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst definiert. Entgeltgruppenzulagen gibt es dann, wenn dies in der Entgeltordnung (Anlage A) so geregelt ist. Zusätzlich greift seit 01.01.2024 die Nr. 5 des §52, der für bestimmte Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst eine Stadtstaatenzulage enthält.

Modena

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Antw:Entgeltgruppenzulagen im TV-L S
« Antwort #2 am: 08.01.2025 08:41 »
Hm, ok. Hat sich da denn im TV-L dann was für den SuE geändert? Denn nach Einführung des TV-L S (oder wie auch immer man das dann nun korrekt ausdrückt), wurde mir die Zulage gestrichen. Hier im Rechner lassen sich wieder Zulagen auswählen. Wenn es nun nicht die Stadtstaatenzulage betrifft, hat sich da sonst noch was geändert? Die o.a. Ablehnungsbegründung meines AG würde für mich dann nämlich keinen Sinn machen.

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Antw:Entgeltgruppenzulagen im TV-L S
« Antwort #3 am: 08.01.2025 08:51 »
Die Fragen sind doch, ist die Zulage bei dir in die Vergleichsberechnung eingeflossen und, wenn ja, wie?
Erst damit ist die Aussage deines AG zu beurteilen.

Aber selbst wenn, betrifft es nur "Altzulagen". Dein AG ist nicht gehindert dir wieder Zulagen zu gewähren.

Modena

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Antw:Entgeltgruppenzulagen im TV-L S
« Antwort #4 am: 08.01.2025 10:01 »
Die Fragen sind doch, ist die Zulage bei dir in die Vergleichsberechnung eingeflossen und, wenn ja, wie?
Erst damit ist die Aussage deines AG zu beurteilen.

Aber selbst wenn, betrifft es nur "Altzulagen". Dein AG ist nicht gehindert dir wieder Zulagen zu gewähren.

Ja, genau darum geht es mir im Grunde. Es mag ja sein, dass es damals „verrechnet“ wurde und Zulagen gestrichen wurden. Wenn es mittlerweile aber eine neue Regelung gibt, oder die alte Regelung wieder greift, könnte ich ja wieder Anspruch haben. Zumal sich an meiner eigentlichen Tätigkeit nichts geändert hat.

Aus dem Tarifvertrag ist es für mich allerdings nicht ersichtlich. Ist mir nur aufgefallen, weil man Zulagen hier im Rechner wieder auswählen konnte.  ;)

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Antw:Entgeltgruppenzulagen im TV-L S
« Antwort #5 am: 08.01.2025 10:49 »
Das kann aber nur anhand der konkreten Vergleichsberechnung beurteilt werden. Wie du selbst geschrieben hast, argumentiert dein AG damit, dass die Zulagen eingeflossen sind. Ist das denn so?
Liegt dir die Vergleichsberechnung in deinem Fall vor? Falls nein, würde ich mir diese zunächst einmal anfordern und prüfen.

Dennoch, es gibt in der Form keine neue Regelung. Mit der Überleitung ist ja nicht per se die Möglichkeit von Zulagen entfallen und jetzt wieder hinzugekommen.


Modena

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Antw:Entgeltgruppenzulagen im TV-L S
« Antwort #6 am: 08.01.2025 11:53 »
Dann wundere ich mich allerdings weiterhin, dass man hier jahrelang keine Zulagen im TV-L S einrechnen konnte, nun aber schon.

Mein AG bezieht sich - wie ich es verstehe - damit auch nicht auf eine individuelle Lösung, sondern ist wohl der Ansicht, dass damals mit Einführung des TV-L S die Zulagen dort eingeflossen sind. Das müsste also alle betroffen haben, die statt TV-L dann nach TV-L S bezahlt wurden.

Aber ok, wenn es nun nichts Neues zu vermelden gibt, habe ich wohl auch keine Grundlage, auf die ich mich beziehen könnte, warum ich nun nach Jahren nun plötzlich doch wieder Zulagen erhalten sollte.