Hallo in Runde,
ich hoffe einer der zahlreichen Experten kann mir bei meinem Problem helfen bzw. eine Hilfestellung geben. Aufgrund meiner familiären Situation beschäftige ich mich mit dem Thema Teilzeit respektive einer Reduzierung meiner wöchentlichen Arbeitszeit. Vor dem Hintergrund ergeben sich auch Versorgungsrechtliche Fragen, auf die ich derzeitig keine konkreten Antworten finde.
Zu meinem Fall, Ernennung zum Beamten auf Probe zum 01.07.2021 und Verbeamtung auf Lebenszeit zum 01.07.2024. Somit ergeben sich derzeitig 3,5 Jahre Ruhegehaltsfähige Dienstzeit nach §6 BeamtVG.
Im Zuge meiner Ernennung wurden mir durch die Personalbearbeitenden Stelle nachfolgende Berücksichtigungsfähige Vordienstzeiten als Ruhegehaltsfähige Dienstzeiten nach dem BeamtVG zuerkannt.
- 12 Jahre nach §8 Abs. 1 BeamtVG; Berufsmäßiger Wehrdienst
- 1,5 Jahre nach §9 Abs.1, Satz 1 BeamtVG; nichtberufsmäßiger Wehrdienst
- 0,25 Jahre nach §10 Nr. 1 BeamtVG; Zeiten im privatrechtlichen Anstellungsverhältnis im öD
- 2,75 Jahre nach § 12 Abs. 1 Nr.2 BeamtVG; ...hauptberufliche Tätigkeit, die für die Übernahme in
Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist....
Jetzt bin ich über den §4 BeamtVG gestolpert, der besagt, dass ein Bezug von Ruhegehalt eine regelmäßige "Wartezeit" bzw. Ruhegehaltsfähige Dienstzeit von 5 Jahren voraussetzt. Diese ist gem. §4 Abs. 1 Satz 2 "vom Zeitpunkt der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis ab gerechnet und nur berücksichtigt, sofern sie ruhegehaltfähig ist; § 6 Absatz 1 Satz 3 und 4 ist insoweit nicht anzuwenden." Demnach habe ich eine im Beamtenstatus Ruhegehaltsfähige Dienstzeit von 3,5 Jahren absolviert und die geforderte Wartezeit nicht erfüllt.
§4 Abs. 1 Satz 3 besagt jedoch "Zeiten, die kraft gesetzlicher Vorschrift als ruhegehaltfähig gelten oder nach § 10 als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, sind einzurechnen"
Daher meine Frage, welche Zeiten jetzt genau "Kraft Gesetz" gelten. Meiner Laienhaften Recherche nach verhält es sich so, dass die Zeiten nach §12 BeamtVG als "Kann-Regelung" gelten und somit nicht anzurechnen sind, hingegen die Zeiten nach §§ 8,9 und 10 Kraft Gesetz anzurechnen sind. Liege ich hier richtig?
Für den Fall das die vorangegangene Annahme völliger Quatsch ist und ich tatsächlich erst 3,5 Jahre Ruhegehaltsfähige Dienstzeit, im Sinne der Anrechnung für eine Mindestversorgung, "erdient" habe, wie würde es sich rechnerisch im Falle einer sofortigen Reduzierung der wöchentlichen Dienstzeit um 40% auswirken.
Reguläres erreichen der "Wartezeit" nach 5 Jahren bei weiterhin 100% wöchentlicher Dienstzeit, ergo 01.07.2026.
Erreichen der "Wartezeit" bei 60% regulärer wöchentlicher Dienstzeit ab 01.2025, ergo 01.01.2027 aufgrund der geringeren wöchentlichen Dienstzeit. Liege ich da richtig?
Vielen Dank schon einmal an alle die bis hierher gelesen haben und vielleicht auch eine hilfreiche Antwort geben möchten.
VG