Autor Thema: Ausschlussfrist § 37 TVöD - Arbeitszeugnis  (Read 1606 times)

Fireball84

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Hallo,
nach Erhalt des Arbeitszeugnisses hatten wir innerhalb von 6 Monaten schriftlichen Widerspruch beim ehemaligen Arbeitgeber eingereicht (inkl. Begründung und Neuvorschlag). Leider hat sich der ehemalige AG nicht darauf eingelassen und beharrt auf seinem ursprünglichem Zeugnis. Darauf hatten wir geantwortet, dass wir uns diesbezüglich melden werden. Nun gab es allerdings vor Einschalten und Anschreiben des Anwalts eine Lücke > 6 Monate. Greift hier die Ausschlussfrist nach § 37 TVöD automatisch erneut und wir haben keinen Anspruch auf Änderung? Gilt die Ausschlussfrist quasi für "jedes Schreiben des Arbeitgebers" erneut, auch wenn es den gleichen Sachverhalt betrifft?

Und wie muss ich dazu Satz 2 von § 37 interpretieren?

Zitat
(1) Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der/dem Beschäftigten oder vom Arbeitgeber in Textform geltend gemacht werden. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus.

Ich hoffe, ihr könnt den Hintergrund verstehen und freue mich auf konstruktive Antworten.

Viele Grüße!

2strong

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Antw:Ausschlussfrist § 37 TVöD - Arbeitszeugnis
« Antwort #1 am: 12.01.2025 23:00 »
Da § 35 Abs. 4 TVöD eine eigene Frist (unverzüglich) formuliert, sollte die Ausschlussfrist nach § 37 gar nicht zur Anwendung kommen.
Das Problem sehe kch hier eher im Wortlaut des Zeugnisses. Wenn Ihr Euch hier nicht einig werdet, wird man im Zweifel klagen müssen.

Fireball84

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Antw:Ausschlussfrist § 37 TVöD - Arbeitszeugnis
« Antwort #2 am: 13.01.2025 08:02 »
Guten Morgen!
Nun ja, das Zeugnis kam "unverzüglich", sprich mit 2-3 Monaten Verzögerung, nachdem wir es angefordert hatten. Uns geht es ja aber um den Widerspruch zum Zeugnis.
a) Der erste Widerspruch kam von uns innerhalb von 6 Monaten.
b) Darauf folgte innerhalb von ca. 4 Monaten die Antwort des ehemaligen AGs (sieht kein Ändeurngsbedarf).
c) Darauf folgte ein unmittelbares Antwortschreiben von uns, dass wir uns weitere Schritte offen halten.
d) Das Schreiben des unseres Anwalts kam dann allerdings erst ca. 7-8 Monate nach dem Antwortschreiben des AGs (b).

Hier stellt sich für uns die Frage, ob nun ein gerichtliches Klären des Zeugnisses Sinn macht oder ob das Gericht dem AG Recht gibt, dass die Ausschlussfrist überschritten ist. Der AG hat sich allerdings nicht dazu geäußert, welchen Abstand er in Bezug auf die Überschreitung der 6 Monate meint.
Da wir keine Rechtsschutzversicherung haben, ist es für uns kostenmäßig relevant, ob wir sowieso vor Gericht verlieren würden wegen der Ausschlussfrist oder ob wir die reale Chance auf ein halbwegs faires und wohlwollendes Zeugnis haben.
Es lag halt privat einiges in der Zwischenzeit an, so dass es bei uns leider nicht immer Priorität Nr. 1 hatte.

Schokokeks

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Antw:Ausschlussfrist § 37 TVöD - Arbeitszeugnis
« Antwort #3 am: 13.01.2025 08:14 »
Worin genau ist denn der Klageanspruch begründet? Ohne genauere Infos kann man keine Beurteilung über Erfolgsaussichten machen. 🤷‍♂️

Liegen Formfehler/Mängel seitens des vor oder findet Ihr das Arbeitszeugnis aus eurer (subjektiven) Sicht einfach nicht gerecht?

Was sagt denn euer Anwalt dazu, wenn Ihr schon einen beauftragt habt?
Quereinsteiger mit Hang zum Monk

Fireball84

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Antw:Ausschlussfrist § 37 TVöD - Arbeitszeugnis
« Antwort #4 am: 13.01.2025 08:26 »
Worin genau ist denn der Klageanspruch begründet? Ohne genauere Infos kann man keine Beurteilung über Erfolgsaussichten machen. 🤷‍♂️

Liegen Formfehler/Mängel seitens des vor oder findet Ihr das Arbeitszeugnis aus eurer (subjektiven) Sicht einfach nicht gerecht?

Was sagt denn euer Anwalt dazu, wenn Ihr schon einen beauftragt habt?
Das Zeugnis ist unserer Ansicht nach nicht fair/gerecht und erst Recht nicht wohlwollend formuliert. Auch der Anwalt bestätigt, dass es nicht wohlwollend formuliert ist.
Aber uns geht es hier auch nicht um die Erfolgsaussichten allgemein, sondern ob die Ausschlussfrist zutrifft, da es im Verlauf der Kommunikation einmal ein Lücke > 6 Monaten gab.

Schokokeks

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Antw:Ausschlussfrist § 37 TVöD - Arbeitszeugnis
« Antwort #5 am: 13.01.2025 08:31 »
Der Anwalt bestätigt in der Regel das, was Du hören willst und was ihm bei seiner Abrechnung hilft  ;)

Und genau diese Frage nach einer möglichen Ausschlussfrist sollte ein Fachanwalt für Arbeitsrecht doch besser beantworten können als jemand in einem öffentlichen Forum 🤔
Quereinsteiger mit Hang zum Monk

Fragmon

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Antw:Ausschlussfrist § 37 TVöD - Arbeitszeugnis
« Antwort #6 am: 13.01.2025 09:19 »
Da § 35 Abs. 4 TVöD eine eigene Frist (unverzüglich) formuliert, sollte die Ausschlussfrist nach § 37 gar nicht zur Anwendung kommen.
Das Problem sehe kch hier eher im Wortlaut des Zeugnisses. Wenn Ihr Euch hier nicht einig werdet, wird man im Zweifel klagen müssen.

Das ist so nicht richtig. Auch eine Entgeltzahlung ist am letzten Tag des Monats fällig (Frist) und unterliegt der Ausschlussfrist.

An den Ersteller: Du hast mit deinem "Widerspruch" die Frist nach § 37 eingehalten. Solltest du jetzt klagen gelten die allgemeinen Regelungen zur Verjährung. Gerichte gehen meist davon aus, dass sollte mehr als ein Jahr kein Versuch unternommen werden, dass Zeugnis zu erhalten, dass man an der Erstellung nicht mehr interessiert sei und somit die Verjährung eingetreten ist.

Fireball84

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Antw:Ausschlussfrist § 37 TVöD - Arbeitszeugnis
« Antwort #7 am: 13.01.2025 09:40 »
Der Anwalt bestätigt in der Regel das, was Du hören willst und was ihm bei seiner Abrechnung hilft  ;)
[...]

Das ist mir bewusst.  ;) Aber warum fragst du mich, was der Anwalt dazu sagt, wenn du dann schreibst, dass er sowieso das bestätigt, was ich hören will. Dann wäre es ja irrelevant, was der Anwalt sagt ...

[...]
An den Ersteller: Du hast mit deinem "Widerspruch" die Frist nach § 37 eingehalten. Solltest du jetzt klagen gelten die allgemeinen Regelungen zur Verjährung. Gerichte gehen meist davon aus, dass sollte mehr als ein Jahr kein Versuch unternommen werden, dass Zeugnis zu erhalten, dass man an der Erstellung nicht mehr interessiert sei und somit die Verjährung eingetreten ist.

Du bist also der Meinung, dass die Ausschlussfrist hier nicht greift, okay. Wir sehen das ähnlich, sind uns aber nicht ganz sicher. Der Anwalt war sich leider auch nicht 100%ig sicher, wie das Gericht das sieht.

Schokokeks

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Antw:Ausschlussfrist § 37 TVöD - Arbeitszeugnis
« Antwort #8 am: 13.01.2025 10:23 »
... wenn du dann schreibst, dass er sowieso das bestätigt, was ich hören will. ...

Hab ich nicht, daher schrieb ich ja "in der Regel" 🙃

Kein (guter) Fachanwalt bestätigt Dir etwas, von dem er eine gegenteilige Rechtsmeinung hat, und wenn er schon sagt:

... Der Anwalt war sich leider auch nicht 100%ig sicher, wie das Gericht das sieht.

dann hat er evtl. nicht das nötige Fachwissen und ist der falsche RA oder es ist nicht abschließend (durch Urteil) geregelt, wobei ich eher zu ersterem tendieren würde.

Hier oder in einem anderen Forum wirst Du keine 100%ige Antwort finden, wünsche aber trotzdem viel Erfolg 👍
Quereinsteiger mit Hang zum Monk