Ferner dürfen die Grundsätzen der Duldungs- und vor allem der Anscheinsvollmacht nicht außer Acht gelassen werden. Hier die einschlägige Rechtsprechung:
Eine solche Zurechnung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer auf das Vorliegen einer Bevollmächtigung bzw. die Billigung des Handelns des Vertreters vertrauen darf.
Vgl. BAG, Urteil vom 16. April 2015 – 6 AZR 242/14
Wenn Arbeitgeber bestimmte leitende Mitarbeiter aus der objektivierbaren und berechtigten Sicht der Arbeitnehmer mit Vertretungsmacht ausstatten, müssen sie sich das demnach vertragsrechtlich zurechnen lassen.
Vgl. BAG, Urteil vom 24. August 2011 – 4 AZR 565/09
Hierfür reicht aus, dass ein (leitender) Mitarbeiter in eine Stellung berufen wird, mit der eine entsprechende Vertretungsmacht regelmäßig verbunden ist. Dem entspricht, dass ein Arbeitnehmer dann, wenn ihm von der Stelle, die aus seiner objektivierbaren und berechtigten Sicht mit Vertretungsmacht ausgestattet ist, eine bestimmte Aufgabe übertragen wird, im Regelfall davon ausgehen darf und muss, dass diese hierzu vom Arbeitgeber befugt ist. Andernfalls würde ihm zugemutet, jeweils zu prüfen, ob es eine vom Arbeitgeber erlassene Zuständigkeitsvorschrift gibt und ob diese durch die Stelle, die aus seiner objektivierbaren und berechtigten Sicht mit Vertretungsmacht ausgestattet ist, eingehalten worden ist.
Vgl. BAG, Urteil vom 9. Dezember 2009 – 4 AZR 495/08