Warte noch auf die Antworten der Experten in der Höhergruppierungsmathematik im TVL, die dir die neue Stufe sofort nennen können.
Da braucht man keine höhere Mathematik; §17 Absatz (4) TV-L regelt recht einfach, wie die Höhergruppierung erfolgt:
*) Von einer EG in die nächst höhere sucht man sich die niedrigste Stufe der höheren EG, in der man mindestens das gleiche Tabellenentgelt (JSZ oder sonstige Zuschläge zählen hier nicht dazu) wie in der bisherigen EG erhält.
*) Ist das nicht mindestens die Stufe 2, so geht es in Stufe 2.
*) Höhergruppierung von einer EG in eine höhere als die nächste wird durchgeführt, als ob man in schrittweise immer um eine EG höhergruppiert würde, bis man die Ziel-EG erreicht. [Ausnahme: einzelne Konstellationen für Lehrkräfte, sie Entgelt-O Lehrer.]
Das ist dann die neue Stufe, in der man sich nach der Höhergruppierung in der neuen EG befindet.
Beispiel: Das Tabellenentgelt der EG 7/5 beträgt derzeit (Januar 2025) 3588,03€. Da in der EG 8/3 das Tabellenentgelt 3.499,66€ -- also weniger -- , aber in der EG 8/4 nun 3.619,58€ beträgt, führt die Höhergruppierung aus der EG 7/5 in die EG 8/4.
Für die Auszahlung ist noch zu beachten:
*) Ist der Höhergruppierungsgewinn [also neues Tabellenentgelt minus altes] geringer als der Garantiebetrag [100€ bei Ziel-EG <=8, 180€ bei Ziel-EG >= 9a], so wird statt des Tabellenentgelts der neuen EG und Stufe das alte gezahlt zuzüglich eines Zuschlags, welcher der kleinere Wert aus
**) dem Garantiebetrag und
**) dem Höhergruppierungsgewinn, welcher bei einer hypothetischen stufengleichen Höhergruppierung entstehen würde,
entspricht.
Beispiel: Der Höhergruppierungsgewinn aus der EG 7/5 in die EG 8/4 beträgt 3.619,58€ - 3588,03€ = 31,02€, also weniger als der Garantiebetrag von 180€. Da eine hypothetische stufengleiche Höhergruppierung von der EG 7/5 in die EG 8/5 zu einem Höhergruppierungsgewinn von 3.752,10€ - 3588,03€ = 135,97€ > 100€ führen würde, wird also das bisherige Entgelt der EG 7/5 zuzüglich eines Zuschlags in Höhe von 100€ ausgezahlt werden.
Dies bleibt solang der Fall, bis Stufenaufstieg oder weitere Höhergruppierungen den Unterschiedsbetrag aufgezehrt haben.